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Focus Markenrecht
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BGH: Informationen sind nicht der Öffentlichkeit zugänglich, nur weil sie nicht unter das GeschGehG fallen

Geschäftsgeheimnis Öffentlichkeit
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Erkenntnisse aus betrieblichen Entwicklungen stellen Geschäftsgeheimnisse dar. Auch Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 des noch recht jungen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) fallen, sind nicht automatisch der Öffentlichkeit zugänglich, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil v. 12.04.2022, Az. X ZR 73/20).

In dem Verfahren ging es um eine Offenbarung von Merkmalen eines Patents über Schneidkanten und die Frage, welche Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Patentgesetz (PatG) der Öffentlichkeit zugänglich sind. Danach umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Patentanmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder „in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht worden sein. Der BGH urteilte: Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse daran bestehe, die erlangten Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen, sei die öffentliche Zugänglichkeit der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen.

Personenkreis entscheidend

Dies gelte „im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände“. Dabei kommt es entscheidend auf den Personenkreis und den Zeitraum an. Denn dies gilt nur so lange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind. Der zehnte Zivilsenat verweist hier in seinem Urteil auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, Beschluss v. 14.05.2019, Az. X ZR 93/17, Rn. 34).

Know-how- und Interessenschutz

Bei betrieblichen Entwicklungen bestehe, so das BGH-Urteil, ein Interesse daran, die entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen. Dies verstehe sich für alle Beteiligten von selbst und werde von ihnen respektiert. Das Unternehmen könne Interessen haben im Zusammenhang mit bereits durchgeführten oder im Zusammenhang mit geplanten Schutzrechtsanmeldungen. Dies sei schon im Hinblick auf die Entwicklung von betriebsgeheimem Know-how relevant. Eine gesonderte Abrede zur Verschwiegenheit sei nicht erforderlich.

Auch bei Übertragung auf Dritte

Laut dem BGH-Urteil gilt dies auch dann, wenn die Herstellung eines Produkts oder einzelne Schritte davon auf Dritte übertragen werden. Hier verweist der BGH-Senat auf seine frühere Herzklappenprothesen-Entscheidung (BGH, Urteil v. 10.11.1998, Az. X ZR 137/94). Werde auf einen Dritten übertragen, müsse der Dritte selbst kein eigenes Interesse an einer Geheimhaltung haben. Er müsse auch nicht die Erwartung gegeben sein, dass er bei späteren Schutzrechten beteiligt wird (BGH, Urteil v. 21.04.2020, Az. X ZR 75/18Konditionierverfahren).

Modifikation durch Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen?

Die Klägerin war der Ansicht, dass das GeschGehG zu einer Modifikation dieser Grundsätze führen müsse. Dem erteilte der BGH in seinem Urteil eine Absage. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass Informationen, die nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG fallen, ohne weiteres als öffentlich zugänglich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG anzusehen seien.

Der Schutz als Geschäftsgeheimnis setze nach § 2 Nr. 1 lit. b und c GeschGehG voraus, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Fehle es an einer der beiden Voraussetzungen, führe dies jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Information der Öffentlichkeit zugänglich im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG sei. Dabei sei es unschädlich, falls keine Maßnahmen getroffen wurden, um einer Weiterverbreitung entgegenzuwirken, oder wenn kein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht.

Da GeschGehG wurde erst 2019 ausgefertigt. Entsprechend wenig Rechtsprechung gibt es bislang zu dem Gesetz und entsprechend interessant ist vor diesem Hintergrund die neue BGH-Entscheidung. 

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