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Focus Markenrecht
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Markenrecht: LIDL verliert gegen Liwell

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem aktuellen Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 29 W (pat) 515/10, entschieden, dass die Wortmarke „Liwell“, Registernummer 307 49 630 nicht gelöscht wird.

Die Wortmarke „Liwell“ war im November 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Klasse 35 „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Waren der Klassen 3, 5, 29, 30, 31 und 32“ eingetragen worden. Die Inhaberin der Wortmarke „LIDL“ mit der Registernummer 305 67 731, die Lidl Stiftung & Co. KG, hat gegen die Marke „Liwell“ Widerspruch erhoben. Die Marke „LIDL“ ist unter anderem für die Klasse 35 eingetragen und über die bundesweiten Grenzen hinaus bekannt.

Das DPMA hatte eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken bejaht und die Marke „Liwell“ daraufhin gelöscht. Als Begründung gab es an, es stünden sich identische Einzelhandelsdienstleistungen gegenüber und zudem sei von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke „LIDL“ auszugehen. Aufgrund der starken Bekanntheit der Widerspruchsmarke, seien an den einzuhaltenden Zeichenabstand strenge Anforderungen zu stellen. Diese würden von der Marke „Liwell“ nicht eingehalten.

Die Inhaberin der Marke „Liwell“ wehrte sich mit ihrer Beschwerde hiergegen und stützt die Beschwerde darauf, dass sich die Marken weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich ähnlich seien.

Das BPatG hat in dieser Sache entschieden, dass die zulässige Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA begründet ist, da zwischen den beiden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Das Gericht führt hierzu aus, dass selbst bei Zugrundelegung einer überragenden Kennzeichnungskraft der Marke „LIDL“ für Einzelhandelsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken nicht gegeben ist. Hierbei setzt sich das Gericht umfassend mit der klanglichen, schriftbildlichen Ähnlichkeit und der Ähnlichkeit des Bedeutungsgehaltes auseinander.

Das Gericht stellt hierzu fest:

„Klanglich weisen die Widerspruchsmarke einerseits und die angegriffene Marke andererseits ausreichende Unterschiede auf. Es stehen sich die Begriffe „LIDL“ und „Liwell“ gegenüber. Trotz des Umstands, dass sie übereinstimmend die Buchstabenfolge „li“ aufweisen und Zeichenanfänge vom Verkehr regelmäßig stärker beachtet werden, reichen die Unterschiede im Übrigen aus, um klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschließen.“

„Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht mit Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang zu rechnen. Es fällt auf, dass das Zeichen „LIDL“ aus vier und das Zeichen „Liwell“ aus sechs Buchstaben bestehen. Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wird, dass die Buchstaben „el“ und „d“ ähnlich aussehen, so darf jedoch ihre Umgebung und damit der Gesamteindruck der beiderseitigen Zeichen nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser ist jedoch ausreichend unterschiedlich, zumal das angegriffene Zeichen ohnehin schon länger ist und durch den relativ breiten Buchstaben „w“ optisch weiter gestreckt wird.“

Ebenso werden die einander gegenüber stehenden Marken nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich dem Verkehr aufdrängt, dass die Marken wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. Dies setzt aber voraus, dass die Übereinstimmung zwischen ihnen nicht lediglich eine allgemeine, sondern eine herkunftshinweisende gedankliche Assoziation bewirkt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 63, Rdnr. 26 – coccodrillo). Die Tatsache, dass die eine Marke Erinnerungen an die andere weckt, reicht für sich allein somit nicht aus.“

Das Gericht stellt schließlich sogar eine eindeutige Zeichenunähnlichkeit fest.

Fazit:

Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren aufgrund einer Marke mit einer außerordentlichen Bekanntheit und damit einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft eingeleitet und die Marke daraufhin gelöscht wird, sollte der Markeninhaber nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern eine mögliche Verwechslungsgefahr genau prüfen lassen. (nh)

(Bild: © shockfactor – Fotolia.com)

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem aktuellen Beschwerdeverfahren, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 29 W (pat) 515/10, entschieden, dass die Wortmarke „Liwell“, Registernummer 307 49 630 nicht gelöscht wird.

Die Wortmarke „Liwell“ war im November 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Klasse 35 „Dienstleistungen des Einzelhandels mit Waren der Klassen 3, 5, 29, 30, 31 und 32“ eingetragen worden. Die Inhaberin der Wortmarke „LIDL“ mit der Registernummer 305 67 731, die Lidl Stiftung & Co. KG, hat gegen die Marke „Liwell“ Widerspruch erhoben. Die Marke „LIDL“ ist unter anderem für die Klasse 35 eingetragen und über die bundesweiten Grenzen hinaus bekannt.

Das DPMA hatte eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken bejaht und die Marke „Liwell“ daraufhin gelöscht. Als Begründung gab es an, es stünden sich identische Einzelhandelsdienstleistungen gegenüber und zudem sei von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke „LIDL“ auszugehen. Aufgrund der starken Bekanntheit der Widerspruchsmarke, seien an den einzuhaltenden Zeichenabstand strenge Anforderungen zu stellen. Diese würden von der Marke „Liwell“ nicht eingehalten.

Die Inhaberin der Marke „Liwell“ wehrte sich mit ihrer Beschwerde hiergegen und stützt die Beschwerde darauf, dass sich die Marken weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich ähnlich seien.

Das BPatG hat in dieser Sache entschieden, dass die zulässige Beschwerde gegen den Löschungsbeschluss des DPMA begründet ist, da zwischen den beiden Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Das Gericht führt hierzu aus, dass selbst bei Zugrundelegung einer überragenden Kennzeichnungskraft der Marke „LIDL“ für Einzelhandelsdienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken nicht gegeben ist. Hierbei setzt sich das Gericht umfassend mit der klanglichen, schriftbildlichen Ähnlichkeit und der Ähnlichkeit des Bedeutungsgehaltes auseinander.

Das Gericht stellt hierzu fest:

„Klanglich weisen die Widerspruchsmarke einerseits und die angegriffene Marke andererseits ausreichende Unterschiede auf. Es stehen sich die Begriffe „LIDL“ und „Liwell“ gegenüber. Trotz des Umstands, dass sie übereinstimmend die Buchstabenfolge „li“ aufweisen und Zeichenanfänge vom Verkehr regelmäßig stärker beachtet werden, reichen die Unterschiede im Übrigen aus, um klangliche Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang auszuschließen.“

„Auch in schriftbildlicher Hinsicht ist nicht mit Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang zu rechnen. Es fällt auf, dass das Zeichen „LIDL“ aus vier und das Zeichen „Liwell“ aus sechs Buchstaben bestehen. Auch wenn mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen wird, dass die Buchstaben „el“ und „d“ ähnlich aussehen, so darf jedoch ihre Umgebung und damit der Gesamteindruck der beiderseitigen Zeichen nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser ist jedoch ausreichend unterschiedlich, zumal das angegriffene Zeichen ohnehin schon länger ist und durch den relativ breiten Buchstaben „w“ optisch weiter gestreckt wird.“

Ebenso werden die einander gegenüber stehenden Marken nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich dem Verkehr aufdrängt, dass die Marken wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. Dies setzt aber voraus, dass die Übereinstimmung zwischen ihnen nicht lediglich eine allgemeine, sondern eine herkunftshinweisende gedankliche Assoziation bewirkt (vgl. BGH GRUR 2006, 60, 63, Rdnr. 26 – coccodrillo). Die Tatsache, dass die eine Marke Erinnerungen an die andere weckt, reicht für sich allein somit nicht aus.“

Das Gericht stellt schließlich sogar eine eindeutige Zeichenunähnlichkeit fest.

Fazit:

Selbst wenn ein Widerspruchsverfahren aufgrund einer Marke mit einer außerordentlichen Bekanntheit und damit einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft eingeleitet und die Marke daraufhin gelöscht wird, sollte der Markeninhaber nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern eine mögliche Verwechslungsgefahr genau prüfen lassen. (nh)

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