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	<title>Lampmann, Haberkamm &#38; Rosenbaum</title>
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	<description>Kanzlei für Onlinerecht in Köln. Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht</description>
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		<title>Markenstreit: Quadratisch, Praktisch, Abmahnung</title>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2012 11:56:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Janina Ruland</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Marken- und Domainrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat mit seinem am 30.03.2012 verkündeten Urteil (Az: 6 U 159/11), die Klage der Inhaberin der Marke „Ritter Sport“ gegen die Kraft Foods Deutschland GmbH <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/markenstreit-quadratisch-praktisch-abmahnung">more...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Diese Kuh ahnt noch von nichts" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/05/kuh.jpg" alt="" /></p>
<p>Das OLG Köln hat mit seinem am 30.03.2012 verkündeten Urteil (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 159/11" title="6 U 159/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 159/11</a>), die Klage der Inhaberin der Marke „Ritter Sport“ gegen die Kraft Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke &#8220;Milka&#8221; abgewiesen.</p>
<p><strong>Was war geschehen?</strong></p>
<p>2010 brachte Milka eine Schokoladentafel auf dem Markt, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren. Diese Packung enthielt in der Mitte eine Perforierung durch die sich die Packung teilen ließ und der Kunde zwei fast quadratische Packungen Schokolade erhielt. Die Verpackungen waren beide weitgehend in Lila gehalten und mit Milka beschriftet. Auch die „lila Kuh“ war auf der Packung abgebildet. Zusätzlich befanden sich auf den Packungen die Aufschriften &#8220;Für Jetzt&#8221;/ &#8220;Für Später&#8221;; &#8220;Für Mich&#8221;/ Für Dich&#8221;; &#8220;1. Halbzeit&#8221;/ &#8220;2. Halbzeit&#8221; und zwar je eine auf einer Hälfte.</p>
<p><strong>Markenrechtsverletzung wegen quadratischer Form der Schokolade?</strong></p>
<p>Ritter Sport sah die Kennzeichnungskraft ihrer eingetragenen Marke dadurch verletzt, dass das die Milkatafeln, wenn auch erst durch das Zerreißen durch den Kunden, quadratisch waren. Ritter Sport verlangte daher von Milka die Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatz und  die Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln.</p>
<p>Der Senat, stützte sich in seiner Entscheidung auf Verbraucherumfragen:</p>
<blockquote><p>„Zwar erkenne der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke &#8220;Ritter&#8221; oder &#8220;Ritter Sport&#8221;. Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer &#8220;Verwässerung&#8221; der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und der Schriftzug &#8220;Milka&#8221; bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden. Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften (&#8220;Für Jetzt&#8221;/ &#8220;Für Später&#8221;; &#8220;Für Mich&#8221;/ Für Dich&#8221;; &#8220;1. Halbzeit&#8221;/ &#8220;2. Halbzeit&#8221;) werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke &#8220;Ritter Sport&#8221; in Verbindung bringe.“</p>
<p>Quelle: http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2012/012_PM_03-04-2012.pdf</p></blockquote>
<p>Das Gericht stellte somit auf den Gesamteindruck ab, der beim Verbraucher durch Betrachtung der Verpackungen geweckt wird.</p>
<p><strong>Trennlinie zur Markenverletzung</strong></p>
<p>Das Urteil zeigt, wie trennscharf Entscheidungen der Gerichte im Markenrecht sein können. Faszinierend ist dabei, inwieweit man sich als Markeninhaber die geometrische Form (Quadrat) eines Produktes  sichern kann, welches typischer Weise in rechteckiger Form hergestellt wird.</p>
<p>Wie haarscharf Milka an der Grenze zur Markenrechtsverletzung vorbeigeschossen ist, kann man sich vor Augen führen, wenn man eines der vom Gericht genannten Argumente hinweg denkt. Wie hätte das Gericht entschieden, wenn es keine Perforierung gegeben hätte und Milka die zwei quadratischen Hälften auf einander liegend angeboten hätte oder die Hälften nicht inhaltlich durch die Sprüche „Für Jetzt/ Für Später“ verbunden gewesen wären oder die Packung statt lila rot gewesen wäre und ohne lila Kuh? Es lässt sich vermuten, dass das Gericht dann die Markenverletzung bejaht hätte.</p>
<p><strong>Leitsatzvorschlag!</strong></p>
<p>Für mich ergibt sich aus dieser Entscheidung der folgende Leitsatz:</p>
<p>Umso ähnlicher zwei genutzte Marken sind, umso differenzierter müssen weitere Kriterien für die Bestimmung der Unterscheidbarkeit dieser herangezogen werden. (jr)</p>
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		<title>Deichkind-Fan wegen Eintrag auf Facebook gefeuert</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/deichkind-fan-wegen-eintrag-auf-facebook-gefeuert</link>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2012 05:56:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Erst am 1. Mai, dem Tag der Arbeit, hatten wir Von einer Kündigung wegen eines Facebookeintrags berichtet. Nur gut zwei Wochen später ist es wieder soweit. Wie die <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/deichkind-fan-wegen-eintrag-auf-facebook-gefeuert">more...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Bück dich runter" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/04/facearbeit.jpg" alt="" /></p>
<p>Erst am 1. Mai, dem Tag der Arbeit, hatten wir Von einer Kündigung wegen eines Facebookeintrags <a href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/bei-gefallt-mir-fristlose-kundigung" target="_blank">berichtet</a>. Nur gut zwei Wochen später ist es wieder soweit.</p>
<p>Wie die <a href="http://www.nw-news.de/lokale_news/herford/herford/6720246_Mitarbeiter_wegen_Eintrag_bei_Facebook_gekuendigt.html" target="_blank">Neue Westfälische</a> berichtet, ist ein Mitarbeiter eines Möbelleuchtenherstellers in Rödinghausen (Kreis Herford) gefeuert worden, weil er auf seinem Facebook-Account einen Hinweis auf das Lied &#8220;Bück Dich hoch&#8221; der Gruppe Deichkind platziert hat.</p>
<blockquote><p>&#8220;Bück dich hoch!!! Hm, mal überlegen. Wieso gefällt mir ausgerechnet das Lied von Deichkind, my friends&#8221;,</p></blockquote>
<p>hatte der Mann auf Facebook gepostet – und damit seinen Arbeitgeber so gegen sich aufgebracht, dass der eine außerordentliche Kündigung aussprach.</p>
<p>In dem Liedtext werden in satirischer Form Karrieretipps gegeben wie</p>
<blockquote><p>&#8220;Bück dich hoch, Komm steiger den Profit; bück dich hoch, sonst wirst du ausgesiebt; bück dich hoch, mach dich beim Chef beliebt; bück dich hoch, auch wenn es dich verbiegt&#8221;. &#8220;</p></blockquote>
<p>Die Kündigung wurde unter anderem damit begründet, dass diese Äußerung nur so verstanden werden könne, dass der Mitarbeiter die von Deichkind besungenen mit den bei dem Unternehmen herrschenden Arbeitsbedingungen gleichsetzen. Der Chef des Deichkind-Fans argumentierte, dass auch dessen Kollegen sowie Mitarbeiter und Inhaber von Kunden und Lieferanten Zugriff auf seinen Facebook-Auftritt haben:</p>
<blockquote><p>&#8220;Dadurch, dass Sie unsere Arbeitsbedingungen mit den von Deichkind besungenen vergleichen, werfen Sie uns menschenverachtende Arbeitsbedingungen vor, bei denen die Mitarbeiter aus reiner Profitgier unter Gefährdung der Gesundheit ausgebeutet werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Termin zur mündlichen Verhandlung in Bezug auf die selbst verständlich sofort anhängig gemachte Kündigungsschutzklage ist für den 1. Juni anberaumt.</p>
<p><strong>Vorsicht auf Facebook!</strong></p>
<p>Auch wenn man natürlich anhand dieses Vorfalls nochmals zur Vorsicht mahnen sollte, sich gut zu überlegen, was man in sein öffentlich einsehbares Facebookprofil schreibt, dürfte die ausgesprochene Kündigung unwirksam sein.</p>
<p>Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei einem Fehlverhalten grundsätzlich zunächst abmahnen muss, bevor ihm kündigen kann, dürfte auch die Argumentation des Chefs hier abwegig sein. Denn einem Arbeitnehmer muss auch im gewissen Rahmen Kritik an seinem Arbeitgeber erlaubt sein, ohne dass er sofort eine Kündigung befürchten muss. (la)</p>
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		<title>Am Samstag, 19.5.2012, 17:03 Uhr ARD-Ratgeber &#8220;Der Internetanwalt&#8221; einschalten!</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/am-samstag-19-5-2012-1703-uhr-ard-ratgeber-der-internetanwalt-einschalten</link>
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		<pubDate>Thu, 17 May 2012 18:10:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Diesen Samstag, den 19.5.2012 um 17:03 Uhr wirkt bereits zum 4.Mal ein Kollege bzw. eine Kollegin unserer Kanzlei in der Sendung &#8220;Ratgeber-Internet&#8221; mit. Diesmal unterstützt unsere Kollegin Nina <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/am-samstag-19-5-2012-1703-uhr-ard-ratgeber-der-internetanwalt-einschalten">more...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Aufgepasst!" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2011/10/daserste_large.jpg" alt="" /></p>
<p>Diesen Samstag, den 19.5.2012 um 17:03 Uhr wirkt bereits zum 4.Mal ein Kollege bzw. eine Kollegin unserer Kanzlei in der Sendung <a href="http://www.daserste.de/ratgeber-internet/" target="_blank">&#8220;Ratgeber-Internet&#8221;</a> mit.</p>
<p>Diesmal unterstützt unsere Kollegin Nina Haberkamm den Internetanwalt Thomas G. Becker bei der Besprechung eines spannenden Themas: &#8220;Musik und Videos im Internet &#8211; was ist erlaubt?&#8221;</p>
<p>Wir nehmen zum Beispiel zu der Frage Stellung, ob man sich bereits durch das bloße anschauen, das Streaming von Inhalten strafbar machen kann.</p>
<p>Wer nicht die Lust oder die Zeit hat, die Sendung am Samstag um 17:03 Uhr im Fernsehen zu verfolgen, kann sie danach auf der Internetseite der ARD <a href="http://www.daserste.de/ratgeber-internet/archiv.asp" target="_blank">hier</a> anschauen. Nach der Sendung bieten wir auf unserer Facebookseite eine LIVE-Diskussion zu den in der Sendung besprochenen Themen an. Unsere Facebook-&#8221;Gefällt-mir-Leute&#8221; sind herzlich dazu eingeladen, hier alles zu Fragen, was sie zu den Themen bewegt:</p>
<p><a href="https://www.facebook.com/events/363680443680479/" target="_blank">Bitte hier anmelden!</a></p>
<p style="text-align: justify;">Unsere Kanzlei ist auf den Bereich des e-Commerce unter anderem auch über die neuen Medien und insbesondere Social Media spezialisiert und vertritt insbesondere zahlreiche mittelständische Unternehmen in diesbezüglichen Rechtsfragen. Uns erreichen täglich zahlreiche Anfragen und Hilfegesuche. Aufgrund der hohen Anzahl der Kontaktaufnahmen können wir in diesen Fällen nicht immer mit einer anwaltlichen Vertretung helfen.</p>
<p>Bei Fragen stehen wir aber grundsätzlich natürlich gerne zur Verfügung. (la)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>UPDATE: Button-Lösung muss bis zum 1.8.2012 umgesetzt werden</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/wettbewerbsrecht/update-button-losung-muss-bis-zum-1-8-2012-umgesetzt-werden</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 15:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce & Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1.8.2012]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob sinnvoll oder nicht. Jetzt ist das Gesetz verkündet worden, das Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner als &#8220;Meilenstein&#8221; im Kampf gegen Abzocke im Internet bezeichnet. Eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/wettbewerbsrecht/update-button-losung-muss-bis-zum-1-8-2012-umgesetzt-werden">more...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Die Lösung" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/gallery/vpv/button.jpg" alt="Die Lösung" /> Ob sinnvoll oder nicht. Jetzt ist das Gesetz verkündet worden, das Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner als &#8220;Meilenstein&#8221; im Kampf gegen Abzocke im Internet bezeichnet.</p>
<p>Eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom heutigen Tage teilt mit, dass das entsprechende Gesetz am heutigen Tage im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und somit am <strong>1.8.2012</strong> in Kraft tritt und bis dahin auch von den Onlinehändlern umgesetzt werden muss.</p>
<p>Über Einzelheiten hatten wir bereits <a href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/erinnerung-button-losung-kommt" target="_blank">hier</a> berichtet. </p>
<p>Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.(la)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Berechnung des Lizenzschadens wenn GEMA keinen Tarif erstellt hat</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/urheberrecht/berechnung-des-lizenzschadens-wenn-gema-keinen-tarif-erstellt-hat</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 11:12:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Jakob Bornheim</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Karneval]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenz Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat sich in einer nicht mehr ganz taufrischen, aber soeben veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.10.2011 &#8211; I ZR 175/10) dazu geäußert, wie der Lizenzschaden zu <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/urheberrecht/berechnung-des-lizenzschadens-wenn-gema-keinen-tarif-erstellt-hat">more...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Denn wenn et Trömmelche jeiht, dann stonn de GEMA parat" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/05/karneval.jpg" alt="" /></p>
<p>Der BGH hat sich in einer nicht mehr ganz taufrischen, aber soeben veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 175/10" title="BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10: Bochumer Weihnachtsmarkt">I ZR 175/10</a>) dazu geäußert, wie der Lizenzschaden zu berechnen ist, wenn die GEMA trotz Häufigkeit gleichartiger Veranstaltungen für einen bestimmten Veranstaltungstypus keinen Tarif erstellt hat.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Eine Tochtergesellschaft der Stadt Bochum hatte mehrere Straßenfeste veranstaltet, beispielsweise den vom BGH in <a href="http://www.unnecessaryquotes.com/">ironische Anführungszeichen</a> gesetzten „Weihnachtsmarkt“. Noch in der Berufungsinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 7.9.2010 – I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 37/10" title="OLG Hamm, 07.09.2010 - 4 U 37/10">4 U 37/10</a>) kam der Weihnachtsmarkt ohne <a href="http://www.imdb.com/title/tt0583463/quotes">ironische Anführungszeichen</a> aus.</p>
<p>Im Rahmen dieser Veranstaltungen fanden auch Musikaufführungen statt. Ein ursprünglich bestehender Rahmenvertrag, demnach die GEMA die Veranstaltungen im Nachhinein abrechnet, war gekündigt worden. Die Veranstalterin hatte die Veranstaltungen nur wenige Tage vor Veranstaltungsbeginn der GEMA gemeldet, so dass diese nicht mehr rechtzeitig ihre Einwilligung zur Aufführung geben konnte. Im Nachhinein verlangte die GEMA nun Schadensersatz nach (dem heutigen) § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 2 UrhG. Die Beklagte war sportlich und beantragte Klageabweisung. Ob sie der Ansicht war, für die Aufführung der Werke anderer gar nicht zahlen zu müssen, bleibt im BGH-Urteil unklar.</p>
<p><strong>Einige „Ässe“ im Armel</strong></p>
<p>Die Beklagte hatte einige Argumente im Ärmel. So sei es rechtsmissbräuchlich von der GEMA, Schadensersatz zu verlangen, wenn auf den Antrag zur Genehmigung nicht reagiert wurde; wer so spät anmeldet, ist selber Schuld, sagt dazu BGH.</p>
<p>Hauptargument der Beklagten in den Rechtsmittelinstanzen war es aber, dass der Schadensersatz falsch berechnet worden sei. Der BGH hat erneut bestätigt, dass der Geschädigte einer Urheberrechtsverletzung als Ersatz den <a href="http://www.lhr-law.de/?s=Lizenzschaden&amp;x=0&amp;y=0">Lizenzschaden</a>, also eine angemessene Lizenzgebühr, verlangen kann.</p>
<p>Nun hatte die GEMA, was nicht ganz von der Hand zu weisen war, trotz der uns als Kölner Kanzlei nicht gänzlich unbekannten Häufigkeit von Straßenfesten damals noch kein Tarifwerk für Freiluftveranstaltungen erarbeitet, obwohl § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhWG/13.html" title="&sect; 13 UrhWG: Tarife">13</a> UrhWG sie dazu verpflichtet, für gewisse Fallklassen Tarife aufzustellen. Der BGH hat aber entschieden, dass dieses Versäumnis der GEMA nicht dazu führt, dass der Urheberrechtsverletzer sich darauf berufen kann, und nun, wie offenbar von der Beklagten erdacht, gar keinen Schadensersatz zahlen muss. Vielmehr sein ein Rückgriff auf ähnliche Tarifklassen weiterhin möglich.</p>
<p><strong>Stadt Bochum hält nicht viel vom Urheberrecht</strong></p>
<p>Im Übrigen war es auch unerheblich, dass die Veranstalterin keinen Gewinn mit den Veranstaltungen gemacht habe. Grundlage der Berechnung des Lizenzschadens sei das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, und die Aufführung musikalischer Werte sei ein geldwerter Vorteil. Auch an dieser Stelle kann der Argumentation der Beklagten ein gewisser sportlicher Ehrgeiz nicht abgesprochen werden. Man stelle sich mal vor, die Veranstalterin hätte mit ihren Straßenfesten die Vorgärten und Gartenmöbel der Anwohner (rechtswidrig und schuldhaft) verwüstet. Auch dort wäre es wohl kein gutes Gegenargument gegen die Schadensersatzpflicht zu sagen, man habe dabei kein Gewinn gemacht. Warum dies bei Urheberrechtsverletzungen nach Ansicht der Beklagten anders sein soll, ließ das Urteil nicht erkennen. (JJB)</p>
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		<item>
		<title>Erste Facebook-Abmahnung &#8211; In 2 Wochen ist mündliche Verhandlung</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/lbr-blog/erste-facebook-abmahnung-in-2-wochen-ist-mundliche-verhandlung-tipps-von-lesern</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 05:44:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor ca. 3 Wochen hatten wir berichtet, dass der Abmahner in unserem Facebookfall tatsächlich einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hat. Der Abmahner meint es ernst. Gericht hat Zweifel <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/erste-facebook-abmahnung-in-2-wochen-ist-mundliche-verhandlung-tipps-von-lesern">more...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="ngg-singlepic ngg-left alignleft" style="margin-right: 15px; margin-bottom: 10px;" title="Es wird Zeit für den Gefällt-mir-nicht-Button" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/04/facebookabmahnung.jpg" alt="Es wird Zeit für den Gefällt-mir-nicht-Button" /></p>
<p>Vor ca. 3 Wochen hatten wir <a href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/urheberrecht/erste-facebook-abmahnung-der-antrag-auf-einstweilige-verfugung-ist-da" target="_blank">berichtet</a>, dass der Abmahner in unserem <a href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/urheberrecht/sie-ist-da-die-erste-facebook-abmahnung-wegen-eines-fremden-fotos-an-der-pinnwand" target="_blank">Facebookfall</a> tatsächlich einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt hat.<strong></strong> Der Abmahner meint es ernst. <strong></strong> <strong></strong></p>
<p><strong>Gericht hat Zweifel</strong></p>
<p>Bemerkenswert war, dass das angerufene Landgericht die begehrte einstweilige Verfügung nicht sofort erlassen, sondern zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen hat.</p>
<p>In zwei Wochen ist es nun soweit.</p>
<p><strong>Tipps und Tricks von Lesern</strong></p>
<p>In der Zwischenzeit haben uns zahlreiche Zuschriften und E-Mails mit Fragen von besorgten Facebooknutzern aber auch Hinweisen und Ratschlägen erreicht, was in dem Fall zu tun sei. Neben mehr oder minder brauchbaren Hinweisen waren darunter aber auch Mitteilungen wie die Folgende.</p>
<p><strong>Neue Gelddruckmaschine für Abmahner?</strong></p>
<p>Am 10.5.2012 erreichte uns ein Fax mit dem Absender &#8221; Firma:  Studentenwohnheim&#8221;.</p>
<p>Darin &#8220;erlaubt sich&#8221; ein &#8220;Außenstehender&#8221;, seine Sichtweise der Dinge &#8220;näher zu bringen&#8221;. Seiner Meinung nach handele es sich bei den ganzen Sachverhalt zwar nicht um einen Racheakt gegen unseren Mandanten, aber um einen Versuch, &#8220;eine neue Gelddruckmaschine anzuwerfen für den Abmahner&#8221;.</p>
<p>Wir sollten daher am besten anhand des realen Namens und der E-Mail-Adresse versuchen, die Pseudonyme des Facebookmitgliedes und des Abmahners herauszubekommen, um dann zu möglichen Gesprächen zum Beispiel in Foren zu gelangen, wo die beiden sich möglicherweise über ihren teuflischen Plan unterhalten haben.</p>
<p>Das vollständige (geschwärzte) Fax ist hier einsehbar:</p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/05/facebookfax.jpg"><img class="aligncenter  wp-image-12445" title="facebookfax" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/05/facebookfax-160x228.jpg" alt="" width="160" height="228" /></a></p>
<p><strong>Räuberpistole</strong></p>
<p>Grundsätzlich bezweifeln wir schon, ob es diese Abmahn-Geschäftsmodelle, wie es häufig behauptet wird, überhaupt gibt. Es sollte jedem klar sein, dass, obwohl ein solches Vorgehen öffentlich häufig mit den Begriffen  &#8220;Abzocke&#8221; und &#8221; Rechtsmissbrauch&#8221; verniedlicht wird, es sich dabei um eine ernste Straftat handeln würde, wenn man jemanden los schickte, um ein urheberrechtlich geschütztes Foto auf das Profil eines Dritten hoch zu laden, um diesen dann kostenpflichtig abzumahnen.</p>
<p>Aber auch anhand der uns vorliegenden weiteren Informationen können wir Zweifler beruhigen. Eine strafbare Handlung steckt hinter dem Ganzen nicht.</p>
<p>Schließlich sollte man sich immer vergegenwärtigen, dass ein Vorwurf bzw. ein Verdacht oft mehr über die bösen Gedanken des Äußernden aussagt, als über denjenigen, gegen den er gerichtet ist. Daher sollte man schon in eigenem Interesse mit falschen Verdächtigungen äußerst vorsichtig sein.</p>
<p>Wir werden über den Fall weiter berichten!</p>
<p><strong>Abmahnungsgefahr weiter minimieren: Impressum-App von LHR nutzen</strong></p>
<p><strong></strong> <strong></strong> Vor dem Hintergrund der akuten Abmahngefahr auf Facebook weisen wir darauf hin, dass wir seit Anfang April  mit der von uns geschaffenen “Impressum-App” wenigstens diesbezüglich einen Beitrag zur Vermeidung von Abmahnungen leisten können. Auch in Bezug auf mangelnde Impressum zu Angaben ist es in der Vergangenheit bereits zu Abmahnungen nd entsprechenden einstweiligen Verfügungen <a href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/zu-facebook-impressum-abmahnungen-und-verfugungsverfahren-in-aschaffenburg-kurze-bewertung-und-losungsvorschlag" target="_blank">gekommen</a>.</p>
<p>Wir haben zusammen mit einem Programmierer eine Impressum-App erstellt, mit der man jetzt schnell, unkompliziert und natürlich kostenlos ein rechtssicheres Impressum für die eigene Facebook-Seite erstellen kann, welches dann automatisch auf der Facebookseite in den passenden Reiter integriert wird.</p>
<p>Einzelheiten dazu finden Sie <a href="../lbr-blog/wettbewerbsrecht/gegen-abmahnungen-auf-facebook-absichern-mit-der-lhr-impressum-app">hier</a>. (la)</p>
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