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	<title>Lampmann, Haberkamm &#38; Rosenbaum</title>
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	<description>Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz in Köln. Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht</description>
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		<title>Vom Tellerwäscher zur einstweiligen Verfügung</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/magazin/wettbewerbsrecht/vom-tellerwascher-zur-einstweiligen-verfugung</link>
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		<pubDate>Thu, 23 May 2013 18:18:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Janina Ruland</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer kennt es nicht? Das typische Szenario aus der Spülmittel-Fernsehwerbung, bei der zwei Teller in ein Becken getaucht werden. Ein Teller kommt strahlend sauber wieder raus, während der andere noch total verschmutzt ist. Manche Verbraucher werden solche Tests kritisch beäugen <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/wettbewerbsrecht/vom-tellerwascher-zur-einstweiligen-verfugung">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/magazin/wettbewerbsrecht/vom-tellerwascher-zur-einstweiligen-verfugung/attachment/labor" rel="attachment wp-att-17977"><img class="alignleft size-full wp-image-17977" title="So, jetzt nur nur diese Flüssigkeit vorsichtig....." alt="" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/labor.jpg" width="150" height="150" /></a>Wer kennt es nicht? Das typische Szenario aus der Spülmittel-Fernsehwerbung, bei der zwei Teller in ein Becken getaucht werden. Ein Teller kommt strahlend sauber wieder raus, während der andere noch total verschmutzt ist. Manche Verbraucher werden solche Tests kritisch beäugen und in Zweifel ziehen: “Im Fernsehen ist halt alles möglich“.</p>
<p>Im Fernsehen ist vieles möglich, aber nicht alles erlaubt. So war es auch im vorliegendem Fall mit dem sich das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 19.04.2013 (OLG Köln, Urteil v. 19.04.2013, Az. 2 U 206/12) befassen musste.</p>
<p><b>Was war geschehen?</b></p>
<p>Die Antragsgegnerin warb für ein Spülmittelkonzentrat unter anderem in einem Internetvideo. Dazu führte sie ein angebliches Experiment durch, bei dem ein rechteckiges gläsernes Gefäß mit Wasser gefüllt, darauf Öltropfen gleichmäßig verteilt und danach an den Schmalseiten des Gefäßes Teller in die Flüssigkeit getaucht wurden, die zuvor mit dem Spülmittel der Antragsgegnerin in grüner Farbe und einem anderen, blauen Spülmittel benetzt worden waren. Die Öltropfen auf der Wasseroberfläche sammelten sich auf der Seite des blauen Spülmittels. Sodann folgte der Werbeslogan „G kämpft am besten gegen Fett“.</p>
<p>Die Antragsstellerin hielt den Versuch für irreführend und für einen unzulässigen Werbevergleich. Sie selbst vertreibt Spülmittel in blauer Farbe.</p>
<p>Vor dem Landgericht Köln erwirkte sie sodann eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin (LG Köln, Urteil vom 25.10.2012, Az. 31 O 312/12). Die Antragsgegnerin legte hiergegen Berufung ein. Diese blieb ohne Erfolg.</p>
<p><b>Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln</b></p>
<p>Das Oberlandesgericht Köln bejahte den Unterlassungsanspruch gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">6</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5</a> Abs. 1, Nr. 1 UWG.</p>
<p>Streitgegenständlich sei nicht die Werbeaussage „G kämpft am besten gegen Fett“ oder die Behauptung als solche, dass das Produkt der Antragsgegnerin über eine höhere „Fettlösekraft“ verfüge als andere Spülmittel. Zur Täuschung geeignet sei die beanstandete werbliche Präsentation. Dies gelte in dem Fall, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt werde. Nach dem Verständnis der Verbraucher bestätige der Verlauf des Experiments eine besonders hohe „Fettlösekraft“ des Spülmittels der Antragsgegnerin. Und zwar in dem Sinne,</p>
<blockquote><p>„dass molekulare Bestandteile ihres Produkts („die Tenside der G-Formel“) sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen (den Öltropfen auf der Wasseroberfläche) verbinden und sie im Wasser „lösen“.“</p></blockquote>
<p>Ein wissenschaftlicher Nachweis sei jedoch tatsächlich nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe auch keine nur mittelbare Aussagekraft ihres Experiments für die fettlösende Werbung glaubhaft gemacht. Das Experiment beweise keineswegs eine sichtbare „Auflösung“ von Fettpartikeln. Zu sehen sei der nach dem italienischen Physiker Carlo Marangoni benannte Effekt („Marangoni-Konvektion“), der bei einer – hier auf den beiden Seiten des Gefäßes unterschiedlich starken – Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers auftrete. Dabei werden die auf der Wasseroberfläche verteilten Öltropfen von der entstehenden Strömung mitgeführt und sammeln sich im Bereich der verbleibenden höheren Oberflächenspannung. Mit dem wissenschaftlichen Nachweis einer höheren „Fettlösekraft“ habe dies dagegen nichts zu tun. Dies ergebe sich unstreitig daraus, dass dieser Effekt auch mit jedem anderen schwimmenden Gegenstand und statt mit einem tensidhaltigen Spülmittel auch mit einem Fettalkohol oder einem anderen ambiphilen (sowohl wasser- als auch fettlöslichen) Stoff erzielt werden könne.</p>
<p>Aber selbst wenn dieses Verfahren nicht umstritten wäre, könnte das Schauexperiment deshalb nicht als Veranschaulichung der Werbeaussage dienen, dass Fettpartikel durch das Spülmittel der Antragsgegner besser aufgelöst würden als durch ein Konkurrenzprodukt.</p>
<p>Hier ist der amtliche Leitsatz zu lesen:</p>
<blockquote><p>„Irreführend wirbt, wer die Aussage über ein Spülmittel &#8220;… kämpft am besten gegen Fett&#8221; durch ein physikalisches Experiment veranschaulicht, bei dem auf einer Wasseroberfläche schwimmende Fettpartikel nicht aufgelöst, sondern nur von der Strömung mitgeführt werden, die bei Veränderungen der Oberflächenspannung entsteht.“</p></blockquote>
<p><b>Fazit</b></p>
<p>Werbung darf halt doch nicht alles! Insbesondere darf der Verbraucher durch sie nicht in die Irre geführt werden. (jr)</p>
<p>(Bild: © caruso13 &#8211; Fotolia.com)</p>
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		<title>Die Marke als Schlüssel zur Identitätsschärfung</title>
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		<pubDate>Wed, 22 May 2013 08:25:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Birgit Rosenbaum II</dc:creator>
				<category><![CDATA[Magazin]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- und Domainrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[„Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage?“…lautet der bekannte Beginn von Hamlets Monolog, der neuzeitlich gerne in Situationen mit existentieller Bedeutung genutzt wird. Die Frage nach der eigenen Existenz steht heutzutage weit mehr mit der unternehmerischen und der rechtlichen <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/die-marke-als-schlussel-zur-identitatsscharfung">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img class="size-full wp-image-17951 alignleft" title="...sonst macht´s ein anderer" alt="" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/register-your-trademark.jpg" width="150" height="150" /></p>
<p>„Sein oder Nichtsein, das ist hier die Frage?“…lautet der bekannte Beginn von Hamlets Monolog, der neuzeitlich gerne in Situationen mit existentieller Bedeutung genutzt wird. Die Frage nach der eigenen Existenz steht heutzutage weit mehr mit der unternehmerischen und der rechtlichen Existenz der eigenen Produkten in Zusammenhang, als man denken mag. Im Folgenden soll dies beginnend mit der Geschichte eines Mandanten näher erläutert werden.</p>
<p><b>Die Geschichte von „Frank Jedermann“</b></p>
<p>Frank ist ein äußerst talentierter Technikmensch. Er weiß um seine Fähigkeiten und hat auch den „Mumm“ ein eigenes Unternehmen zu gründen. Zunächst vertreibt er im eigenen Namen  Ersatzteile fremder, teils bekannter Unternehmen unter deren Marken. Bei einigen dieser Fremdteile sieht er Verbesserungspotential. Er beginnt zu tüfteln und findet nach und nach eigene technische Lösungsansätze die letztlich in eigenen Produktionen enden. Seine Produkte bekommen eigene Namen in Form von Produktbezeichnungen und werden so vertrieben. Die Kunden nehmen das Angebot dankbar an, die Geschäfte laufen gut.</p>
<p>Frank ist stolz auf seine Produkte und seinen Erfolg. Leider muss er erfahren, dass der mühselig erkämpfte Erfolg beinahe schutzlos in der harten Brandung des Marktes steht: Das Potential von Franks Ersatzteilen <a href="http://www.lhr-law.de/magazin/wettbewerbsrecht/erfolgreiches-produkt-das-mache-ich-nach">erkennen auch andere</a>. Sie bauen die Ersatzteile nicht nur in dürftiger Qualität nach, sondern verwenden sogar dieselben Produktbezeichnungen, bieten die Ware also unter dem gleichen „Namen“ an.</p>
<p>Frank wollte sich gerne gegen den „Namensklau“ und die Nachahmung der Produkte wehren und musste leider feststellen, dass das Gesetz hier sehr enge Grenzen zieht.</p>
<p>Aus markenrechtlicher Sicht war Frank machtlos. Er hatte seinen Produkten zwar „Namen“ gegeben, diese aber nicht schützen lassen. Mangels eigener Marke für seine Produkte hatten diese keine eigenen geschützten „Namen“ erhalten, die bei der Abgrenzung im Markt hätten helfen können. Auch wettbewerbs- und geschmacksmusterrechtlich sah es schlecht aus. Geschmacksmusterrechtliche Ansprüche bestanden nicht. Gebrauchsmuster waren nicht eingetragen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund der Nachahmung der Leistung waren insbesondere wegen Problemen bei der Darlegung der Herkunftstäuschung mit einem hohen Prozessrisiko belegt. So stellte Frank fest, dass er trotz selbst entwickelter Produkte und eigener Namensfindung keinen vernünftigen rechtlichen Schutz für das wertvolle Gut hatte.</p>
<p><b>Nicht nur dem Unternehmen gebührt ein Name sondern auch den Produkten</b></p>
<p>Viele Selbstständige investieren viel Herzblut und Kraft in die Gründung und das Wachstum ihres Unternehmens. Die Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens bilden dabei die unabdingbare Schale des Unternehmens.</p>
<p>Manch einer denkt, dass sein Unternehmen mit der sorgfältig ausgewählten Firmierung bereits eine ausreichend geschützte Identität habe. Wie das Beispiel zeigt wird damit „zu kurz gedacht“. Nicht nur dem Unternehmen gebührt ein eigener Name,  sondern auch den Produkten. Schließlich verkauft der Unternehmer nicht nur unter seinem „guten Namen“. Die Käufer verlangen vielmehr nach guten Produkten – die häufig ganz anders heißen als das Unternehmen. So ist es auf dem Markt durchaus üblich, dass die Produktbezeichnungen deutlich präsenter sind als die dahinter stehenden Unternehmensnamen. Die Namen der Produkte sind jedoch -anders als die Firmierung- nicht ohne weiteres geschützt.</p>
<p><b>Sensibilisierung für das unternehmerische „Sein“</b></p>
<p>Wenn Unternehmen Produkte herstellen und diese mit einer grafischen Darstellung oder Wörtern, Buchstaben oder sonstigen Zeichen versehen, dann ist schon eine potenzielle <a href="http://www.lhr-markenservice.de/recherchieren/informieren/">Marke</a> geschaffen. Eine Marke dient rein rechtlich der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, um sie so von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden zu können.</p>
<p>Viele Unternehmen vertreiben bereits Produkte und Dienstleistungen unter markenfähigen Bezeichnungen, ohne dass es ihnen bewusst ist. Dadurch wird die Möglichkeit vertan, ihrem Unternehmen die beschriebene abgrenzbare Identität zu verleihen und sich entsprechend auf dem Markt präsentieren zu können.</p>
<p>Immer dann, wenn Sie für Ihr Unternehmen eigene Waren produzieren oder Dienstleistungen kreieren sollten Sie darüber nachdenken, deren „Identitäten“ schützen zu lassen. Wenn Sie es nicht machen, macht es jemand anders. (ro/af)</p>
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		<title>BGH lässt EuGH über Framing entscheiden</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/magazin/bgh-lasst-eugh-uber-framing-entscheiden</link>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 06:15:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Am Donnerstag, den 16.5.2013  hat der BGH die Frage, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Wenn dem Framing Europarecht entgegen steht, könnten Abmahnungen drohen, erklären unsere Kollegen Niklas Haberkamm und Andreas Biesterfeld. Den vollständigen Artikel finden <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/bgh-lasst-eugh-uber-framing-entscheiden">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/lto1.jpg"><img class="alignleft size-full wp-image-10604" title="Eltern haften für Ihre Kinder nicht" alt="" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2012/02/lto1.jpg" width="150" height="150" /></a>Am Donnerstag, den 16.5.2013  hat der BGH die Frage, ob Framing urheberrechtlich zulässig ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Wenn dem Framing Europarecht entgegen steht, könnten Abmahnungen drohen, erklären unsere Kollegen <i>Niklas Haberkamm</i> und <i>Andreas Biesterfeld</i>.</p>
<p>Den vollständigen Artikel finden Sie bei <a href="http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-eugh-vorlage-framing-urheberrecht-videos-youtube/" target="_blank">Legal Tribune Online</a>.</p>
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		<title>Weiterhin keine Klarheit um Shift.TV</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/weiterhin-keine-klarheit-um-shift-tv</link>
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		<pubDate>Fri, 17 May 2013 06:51:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Evgeny Pustovalov</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[I ZR 153/11]]></category>
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		<category><![CDATA[Weitersendung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 11.04.2013 verkündete der Bundesgerichtshof eine weitere Entscheidung im Rechtsstreit zwischen dem Sender „Sat.1“ und dem Internet-Portal „Shift.TV“ und verwies die Sache zum wiederholten Male zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurück. Diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/urheberrecht/weiterhin-keine-klarheit-um-shift-tv">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/?attachment_id=17928" rel="attachment wp-att-17928"><img class="alignleft size-full wp-image-17928" alt="shift" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/shift.jpg" width="150" height="150" /></a>Am 11.04.2013 verkündete der Bundesgerichtshof eine weitere Entscheidung im Rechtsstreit zwischen dem Sender „Sat.1“ und dem Internet-Portal „Shift.TV“ und verwies die Sache zum wiederholten Male zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurück. Diese Entscheidung des BGH liegt nunmehr mit Gründen vor (BGH, Urt. v. 10.01.2013, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 153/11" title="I ZR 153/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 153/11</a>).</p>
<p><b>Bisheriger Streitstand</b></p>
<p>&#8220;Shift.TV&#8221; bietet einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ an, womit ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen kann. Durch dieses Angebot sah sich die Klägerin in dem ihr als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leistungsschutzrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/87.html" title="&sect; 87 UrhG: Sendeunternehmen">87</a> Abs. 1 UrhG verletzt und nahm die Webseitenbetreiber auf Unterlassung, Vernichtung der erstellten Aufnahmen, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch.</p>
<p>Das Ergebnis des umkämpften Gerichtsverfahrens, das durch mehrere Instanzen ging, war bis zuletzt die Entscheidung des OLG Dresden vom 12.07.2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 U 1070/06" title="OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1070/06">14 U 1070/06</a> – wonach der Beklagten unter anderem verboten wurde, das von der Klägerin ausgestrahlte Fernsehprogramm „Sat.1“ oder Teile davon weiterzusenden. Auch den aufgeführten Folgeansprüchen hat das Gericht entsprochen. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten die Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgten.</p>
<p><b>Internet-Videorecorder verletzen das Recht zur Weitersendung der Funksendungen  </b></p>
<p>Nach den Feststellungen des BGH hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten durch die Bereitstellung des Internet-Videorecorders „Shift.TV“ in das ausschließliche Recht der Klägerin nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/87.html" title="&sect; 87 UrhG: Sendeunternehmen">87</a> Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG eingegriffen haben, ihre Funksendungen weiterzusenden:</p>
<blockquote><p><i>„Die Beklagte zu 1 empfängt die Sendesignale der Funksendungen mit Satelliten-Antennen und leitet sie zeitgleich an Online-Videorecorder weiter, die dem Bereich der Kunden als Hersteller der vollautomatisierten Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Da sie ihren Kunden mit den „Persönlichen Videorecordern“ darüber hinaus auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt, ist ihre Tätigkeit in ihrer Bedeutung als Werknutzung den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe vergleichbar […].</i></p>
<p><i>Das übermittelte Sendesignal der Klägerin konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gleichzeitig von mindestens 100 Nutzern des Angebots „Shift.TV“, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, unabhängig voneinander aufgezeichnet werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass damit eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin erhielten. Zu welchem Zeitpunkt die Empfänger die bestellte Sendung wahrnehmen können, ist ohne Belang […].“</i></p></blockquote>
<p><b>Revision wegen möglicherweise unzulässiger Rechtsausübung erfolgreich</b></p>
<p>Dennoch war die Revision der Beklagten begründet. Ihr hat der Einwand zum Erfolg verholfen, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242</a> BGB dar.</p>
<p>Die Klägerin verlange nach Ansicht der Beklagten mit dem Unterlassen der Weitersendung eine Leistung, welche aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwangs alsbald wieder zurückzugewähren sei: Der Beklagten stehe als Kabelunternehmen gegen die Klägerin als Sendeunternehmen ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung zu angemessenen Bedingungen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/87.html" title="&sect; 87 UrhG: Sendeunternehmen">87</a> Abs. 5 UrhG).</p>
<p>Da das Berufungsgericht aber zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands keine Feststellungen getroffen hat, konnte der BGH über den Rechtsstreit auch diesmal nicht endgültig entscheiden und musste ihn zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Wir dürfen also weiterhin gespannt sein. (pu)</p>
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		<title>RTL &#8211; eine beleidigte Marke</title>
		<link>http://www.lhr-law.de/magazin/rtl-eine-beleidigte-marke</link>
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		<pubDate>Thu, 16 May 2013 18:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Janina Ruland</dc:creator>
				<category><![CDATA[Magazin]]></category>
		<category><![CDATA[Marken- und Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[RTL]]></category>
		<category><![CDATA[Scheiß]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln teilte in II. Instanz die Auffassung des Landgerichts Köln, dass T-Shirts mit dem Aufdruck „Scheiß RTL“ verboten sind. Der Berufungskläger zog daraufhin seine Berufung zurück. Was war geschehen? Der Beklagte betreibt auf der Internetseite www.fernsehkritik.tv einen Blog, <a class="moretag" href="http://www.lhr-law.de/magazin/rtl-eine-beleidigte-marke">Mehr...</a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/magazin/rtl-eine-beleidigte-marke/attachment/belei" rel="attachment wp-att-17905"><img class="alignleft size-full wp-image-17905" alt="belei" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/belei.jpg" width="150" height="150" /></a>Das Oberlandesgericht Köln teilte in II. Instanz die Auffassung des Landgerichts Köln, dass T-Shirts mit dem Aufdruck „Scheiß RTL“ verboten sind. Der Berufungskläger zog daraufhin seine Berufung zurück.</p>
<p><strong>Was war geschehen?</strong></p>
<p>Der Beklagte betreibt auf der Internetseite www.fernsehkritik.tv einen Blog, in dem er sich kritisch mit Fernsehsendungen auseinandersetzt. Weiter betreibt er auf der Seite einen Shop, in dem man Motto-Shirts kaufen kann. Derzeit aktuell im Angebot ist zum Bespiel das Shirt mit dem Aufdruck „GEMA-kacken“. In diesem Shop bot er auch das T-Shirt mit dem Aufdruck „Scheiß-RTL“ an. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „RTL“. Sie begehrte die Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz. Der Beklagte benutze das Logo markenmäßig . Angesichts dessen, dass es sich um eine direkte Verunglimpfung handele, könnten sich der Beklagte weder auf die Kunst- noch die Meinungsfreiheit berufen.</p>
<p>Der Beklagte vertrat die Ansicht, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens, da in dem Zusatz „scheiß“ eine klare Abgrenzung von der Marke liege und berief sich auf die Kunst- und Meinungsfreiheit. Man setze sich „in satirisch-kritischer Weise mit der deutschen Fernsehlandschaft und deren Auswüchsen auseinander“. Die Klage hatte Erfolg.</p>
<p><strong>Die I. Instanz</strong></p>
<p>Das Landgericht Köln(LG Köln, Urteil v. 25.09.2012, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 O 719/11" title="LG K&ouml;ln, 25.09.2012 - 33 O 719/11">33 O 719/11</a>) teilte die Ansicht der Klägerin und bejahte den Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">14</a> Nr. 3 MarkenG. Danach kann ein Markeninhaber denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.</p>
<p>Der auf dem T-Shirt angebrachte Aufdruck sei mit der an die Klägerin lizenzierten Marke identisch. Es handele sich um den vollständig übereinstimmenden Abdruck dreier nebeneinander liegender Quadrate in den Farben rot, gelb und blau mit den eingelassenen weißen Buchstaben „RTL“.</p>
<p>Im vorliegenden Fall gehe das Gericht  zwar mit den Beklagten davon aus, dass ein Teil der Verbraucher erkennen wird, dass die Verwendung des Zeichens in der konkreten Gestaltung keinen Hinweis auf die Herkunft des T-Shirts aus dem Hause der Klägerin oder des tatsächlichen Herstellers gebe, sondern eine Bewertung des klägerischen Fernsehprogramms durch den Hersteller und den Träger des T-Shirts zum Ausdruck bringen solle.</p>
<p>Für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung reiche indes die objektive, nicht völlig fern liegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, aus. Eine solche könne hier nicht verneint werden. Abzustellen sei nämlich nicht nur auf das möglicherweise besonders fernsehkritische Publikum, welches das T-Shirt in Kenntnis des Internetauftritts des Beklagten in Ruhe betrachtet. Das T-Shirt werde insbesondere auch von allen anderen Verbrauchern, die dieses insbesondere auch an seinem Träger im Alltag und häufig nur im Vorbeigehen betrachten, wahrgenommen. Diese würden insbesondere auf Grund des optisch im Vordergrund stehenden „RTL-Logos“ bei einem flüchtigen Blick zunächst davon ausgehen, dass das T-Shirt von der Klägerin oder aber zumindest von einem mit dieser geschäftlich verbundenen Unternehmen stamme. Den Zusatz „scheiß“ würden sie dagegen häufig nicht oder erst spät wahrnehmen.</p>
<p>Dass die Gestaltung des T-Shirts mit dem Aufdruck „scheiß RTL“ geeignet ist, die Wertschätzung der an die Klägerin lizenzierten Marke zu beeinträchtigen, liege auf der Hand. Denn die Voranstellung des Zusatzes „scheiß“ stellt eine gewollte und beabsichtigte Herabwürdigung der klägerischen Marke und der unter dieser erbrachten Leistungen dar und beeinträchtigt damit deren Werbewert.</p>
<p>Demgegenüber können sich der Beklagte nicht auf die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Meinungsfreiheit berufen. Denn beide Grundrechte würden von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">5</a> GG nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre bzw. durch das ebenfalls geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter. Bei einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit und den von grundrechtsbeschränkenden Gesetzen geschützten Rechtsgütern des Markenschutzes sowie vor allem des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin stelle die hier streitgegenständliche Versehung der klägerischen Marke mit dem Zusatz „scheiß“ eine derart pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung dar, dass diese nicht mehr von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Das Gericht vermochte eine „satirisch-kritische“ oder gar „humorvolle Auseinandersetzung mit deutschen Fernsehlandschaft und deren Auswüchsen“ in der plumpen Schmähung der klägerischen Marke nicht zu erkennen.</p>
<p><strong>Die II. Instanz</strong></p>
<p>Das OLG Köln vertrat seine Ansicht etwas zurückhaltender und sagte die Sache sei durchaus schwierig in der Abwägung. Der Beklagte könne sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit berufen. Die Klägerin müsse auch Kritik hinnehmen. Der Beklagte weise nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass der Sender in einigen Formaten selbst eben jenen Fäkal-Jargon pflege, den er nun angreife. Der entscheidende Punkt sei jedoch, dass bei «Scheiß RTL» überhaupt nicht deutlich werde, was genau der Beklagte an RTL kritisiere. Die Marke werde als Ganzes verunglimpft.</p>
<p>Das Gerichte sagte weiter:</p>
<p>«Es ist ein Rundumschlag gegen den ganzen Sender».</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Der Rechtsstreit bietet ein nachvollziehbares Beispiel dafür, inwiefern Marken auch hinsichtlich ihrer Wertschätzung durch das Markengesetz geschützt werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass das OLG Köln der Meinung ist,  dass ein Sender, der sich auf ein niedriges Niveau begibt, bei Kraftausdrücken nicht so empfindlich sein dürfe. Weiter zeigt der Rechtsstreit, dass beim Umgang mit fremden Marken Vorsicht geboten ist, da für eine Rechtsverletzung bereits die völlig nicht fernliegende Möglichkeit ausreicht, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt. (jr)</p>
<p>(Bild:© photophonie &#8211; Fotolia.com)</p>
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		<title>Auf Google kommt viel Arbeit zu</title>
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		<pubDate>Wed, 15 May 2013 06:27:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Arno Lampmann</dc:creator>
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				<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.lhr-law.de/magazin/auf-google-kommt-viel-arbeit-zu/attachment/googlebau" rel="attachment wp-att-17876"><img class="alignleft size-full wp-image-17876" alt="googlebau" src="http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2013/05/googlebau.jpg" width="150" height="150" /></a>So leitet Konrad Lischka seinen Artikel zur aktuellen und mit Spannung erwarteten BGH-Entscheidung bezüglich der Autovervollständigungsfunktion von Google auf <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/google-suchvorschlaege-was-das-bgh-urteil-bedeutet-a-899751.html#spCommentsBoxPager" target="_blank">SPON</a> ein. Und das zu Recht.</p>
<p>Bisher existiert dazu noch kein Urteil mit Gründen sondern nur eine Pressemitteilung. <a href="http://www.lhr-law.de/magazin/bgh-zu-autocomplete-funktion-google-muss-suchvorschlage-loschen" target="_blank">Wir berichteten</a>.</p>
<p>Die unscheinbare Pressemitteilung hat es in sich: Nachdem sich Google bisher duch die Instanzen mit dem typischen &#8220;Wir verdienen zwar Milliarden mit unserer Plattform, können aber für nichts&#8221;-Argument erfolgreich verteidigen konnte und erfolgreich eingewandt hatte, dass die automatischen Vervollständigungen gar nichts über die Betroffenen aussagten, sondern nur über das Suchverhalten anderer Nutzer der Suchmaschine, ist damit &#8211; wohl zu Recht -  jetzt Schluss.</p>
<p>Denn anders als die bloßen Suchergebnisse, die grundsätzlich tatsächlich auf fremde Inhalte zurückzuführend sind, gibt Google mit der Autovervollständigungsfunktion gewissermaßen eigene Daten weiter. Wir hatten uns bereits im September 2012 dazu <a href="http://www.rechtambild.de/2012/09/bettina-wulff-und-barbara-streisand-zeit-fur-ein-kennenlernen/" target="_blank">hier</a> nähere Gedanken gemacht.</p>
<p>Obwohl &#8211; wie der BGH betont &#8211; Google regelmäßig nicht dazu verpflichtet ist, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, muss Google jedoch dann handeln, wenn die Verantwortlichen Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangen.</p>
<p>Auf Google kommt demnach tatsächlich viel Arbeit zu. Wer sich, wie wir, häufig mit rechtswidrigen Äußerungen im Internet zu befassen hat, weiß, dass der Schlüssel zur erfolgreichen Verleumdung ein gutes Google-Suchergebnis ist. Das heißt, die schönste Beleidigung verschwindet in den Weiten des Netzes, wenn sie nicht bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe auch bei Google auf den ersten Ergebnisseiten auftaucht. Ist die betreffende Seite demgegenüber richtig optimiert, erscheint sie auch für deutsche Suchende, selbst wenn sie im Ausland gehostet wird. Wer es dann noch schafft, Google dazu zu bewegen, nach Eingabe eines bestimmten Namens nicht nur organische Ergebnisse anzuzeigen, sondern im Rahmen der Autovervollständigungsfunktion auch die Verleumdung als solche, wie im Beispiel des BGH-Falls &#8220;Betrug&#8221;, anzuzeigen, intensiviert die Rechtsverletzung nicht nur erheblich, sondern macht es für den Betroffenen auch fast unmöglich, sich zu wehren.</p>
<p>Die perfide Argumentation: Obwohl sogar gänzlich unvoreingenommene Suchende bereits in der Eingabezeile mit der Nase auf die Verleumdung gestoßen werden, nach der sie suchen können, wenn sie möchten (natürlich möchten dann auch viele, die vorher eventuell ahnungslos waren) kann man aber nichts dagegen unternehmen, da Google die betreffende Behauptung selbst nicht aufstellt, sondern nur von (ggfls. schlüpfrigen Fantasien beflügelten aber von der Meinungsfreiheit geschützten Gedanken getragenen) Suchanfragen Dritter stammen. Kann man nichts machen. Leider.</p>
<p>Damit dürfte jetzt Schluss sein. Jetzt muss Google nach Aufforderung die Suchvorschläge umgehend löschen. Dafür ist es unseres Erachtens auch höchste Zeit. Es ist manchmal schlicht unglaubwürdig, dass alleine die vergangenen Suchanfragen von unbedarften Googlenutzern zu den abstrusen und oft geradezu perfiden Wortkombinationen führen sollen. Zumal, worauf Lischka zutreffenderweise hinweist, der tollste Algorithmus letztendlich auch nur das macht, was Menschen ihm vorgeben.</p>
<p>Aber nicht nur das. Es steht zu hoffen, dass die BGH-Entscheidung auch ein Ende der wohl durch die eBay-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. <a href="http://openjur.de/u/175980.html" target="_blank">“Internetversteigerung I”)</a> begonnene&#8221;Wir verdanken unseren Reichtum ausschließlich fremden Inhalten und da diese so umfangreich sind, stünde unser Geschäftsmodell in Frage, wenn uns zugemutet würde, diese auch zu kontrollieren&#8221;-Ära einläutet. Wir hatten das Phänomen bereits 2010 unter der Überschrift &#8220;Ist der Ehrliche der Dumme&#8221; <a href="http://www.lhr-law.de/magazin/kurioses-und-interessantes/ist-der-ehrliche-der-dumme-die-storerhaftung-und-das-gefahrdete-geschaftsmodell-die-zweite" target="_blank">hier</a> beleuchtet.</p>
<p>Die ersten Mandanten haben die wegweisende Entscheidung zum Anlass genommen und uns gebeten, die erforderlichen Schritte gegen illegale Suchvorschläge vorzugehen.</p>
<p><strong>Praxistipp:</strong></p>
<p>Falls auch Sie rechtswidrige Ergebnisse der Autovervollständigungsfunktion löschen wollen, sollten Sie Google dazu unter Setzung einer bestimmten angemessenen (7-10 Tage) Frist nach dem Kalender auffordern. Wichtig dabei ist, dass sie genau mitteilen, was und vor allem weshalb es Sie stört bzw. warum Sie der Meinung sind, dass es Ihre Rechte verletzt.</p>
<p>Falls Google dieser Aufforderung nicht nachkommt, können Sie eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen und ggfls. auch auf Unterlassung und sogar Schadensersatz klagen. Das hat der BGH jetzt geklärt. Endlich. (la)</p>
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