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Legostein-Verpackung ist wettbewerbsrechtlich vor Nachahmung geschützt

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Eigentlich wollen doch alle nur spielen
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Nach der Entscheidung des OLG Hamburg, Urt. v. 24.02.2011, Az.: 3 U 63/10  kommt neuer Wind in die Diskussion um die Schutzfähigkeit der allseits beliebten wie bekannten Bausteine aus den Kindertagen. Einen umfassenden Auszug aus der Entscheidung finden Sie bei den Kollegen von Dr. Damm & Partner.

Bislang blieb den Steinen selbst der markenrechtliche Schutz verwehrt. Sowohl die Richter des BGH, Beschl. v. 16.07.2009, Az.: I ZB 53/07 als auch des EuGH waren sich einig und versagten dem Baustein selbst die markenrechtliche Schutzfähigkeit.

Der BGH hatte in dem angegebenen Beschluss entschieden, dass der Legostein, der 1996 als 3D-Marke beim Deutschen Patent und Markenamt als Marke eingetragen wurde, keinen markenrechtlichen Schutz genieße. Grund hierfür war insbesondere der Ausschließungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen sei. Denn nach dieser Norm fallen solche Zeichen nicht unter den Markenschutz, die ersatzlos aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer bestimmten technischen Wirkung erforderlich ist. Damit wurden die charakteristischen, prägenden Noppen des Bausteins diesem gleichfalls zum Verhängnis, da sie doch das Konstruieren mit dem Stein erst ermöglichen.

Ebenso basiert die Entscheidung der Richter des EuGH auf der parallelen europarechtlichen Regelung und wird im Kern nahezu identisch begründet:

„Zum einen wird mit der Aufnahme des Verbots in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, ein Zeichen als Marke einzutragen, das aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sichergestellt, dass Unternehmen nicht das Markenrecht in Anspruch nehmen können, um ausschließliche Rechte für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer festzuschreiben.“

Damit ist festzuhalten, dass markenrechtlicher Schutz für die Legosteine nicht besteht.

Im neusten „Legostein-Streit“ wurden allerdings nicht markenrechtliche Ansprüche „zum Spruch“ genommen, im Fokus standen lauterkeitsrechtliche Ansprüche.

Das Neue an der Entscheidung des OLG Hamburg ist zum Einen, dass dieses annimmt, dass die markenrechtliche Schutzunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht dazu führt, dass auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden können.

Zum Anderen wird deutlich, dass sich die Entscheidungen mit gänzlich anderen Sachverhalten befassen. Denn die Entscheidung des OLG Hamburg befasst sich – im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen des BGH und EuGH – nicht mit dem Legostein selbst, sondern mit der Ausgestaltung der Verpackung der Steine. Die hanseatischen Richter haben dabei angenommen, dass (in einer Gesamtschau zur Gestaltung der Produktverpackung) die Noppenstruktur der Verpackung zur entscheidenden wettbewerbsrechtlichen Eigenart beisteuert.

Wird diese konkrete Ausgestaltung durch Konkurrenten übernommen, kann hierin ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht im Sinne des § 4 Nr. 9 a) UWG liegen. Werden also Formen nachgeahmt, die zwar keinen Sonderschutz nach dem Markenrecht genießen, führt dies nicht zwingend dazu, dass die Nachahmung aus lauterkeitsrechtlicher Sicht unbedenklich ist.

Fazit:
Durch die „aussagekräftigen“ Noppen als Gestaltungselement auf der Oberseite, im Zusammenspiel mit weiteren gestalterischen Merkmalen, erhält die Verpackung des Legobausteins wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz.

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