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Focus Markenrecht
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Weiteres Facebook-Urteil bezüglich von Dritten geposteter Inhalte – diesmal aus Stuttgart

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Die Kollegen von rechtssportlich.net berichteten gestern von dem ersten Facebook-Urteil aus Stuttgart.

Das Landgericht Stuttgart hatte darüber zu befinden, ob der Betreiber einer Facebookseite für die unerlaubte Veröffentlichung eines Lichtbilds durch einen Dritten haftet, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat und nichts dagegen unternimmt (LG Stuttgart, Urteil v. 20.07.2012, Az. 17 O 303/12). Neben dem von uns vertretenen Fall dürfte sich dabei um den zweiten Sachverhalt handeln, indem es um diese Frage geht.

Wieder einmal ein Foto, das von Dritten hochgeladen wurde

Ein Facebook-Fan hatte auf der Facebookseite eines Prominenten ein Lichtbild veröffentlicht. Der Urheber bemerkte das und forderte den Seitenbetreiber der E-Mail zur Beseitigung des Lichtbilds auf. Nachdem daraufhin nichts geschah, sprach der Urheber eine kostenpflichtige Abmahnung aus und forderte den Seitenbetreiber auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem auch darauf keinerlei Reaktion erfolgte, erhob der Urheber Klage vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Mit Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Da der Beklagte sich nichts zur Sache einließ, handelt es sich bei der Entscheidung leider um ein Versäumnisurteil ohne Gründe, so dass unter anderem die Frage unbeantwortet blieb, ob der Betreiber der Facebookseite nicht bereits unmittelbar (also ohne Inkenntnissetzung über die Rechtsverletzung) gehaftet hätte, da er das beanstandete Bild, an dem auch die Quelle angegeben war, kommentiert und mit “gefällt mir” markiert hatte.

Richtige Entscheidung

Die Entscheidung ist folgerichtig und stellt unseres Erachtens auch keine Besonderheit dar. Denn auch derjenige, der lediglich fremde Inhalte zum Abruf bereithält, muss spätestens dann handeln, wenn er von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt.

Uns hätte es allerdings, ähnlich wie die Kollegen von rechtssportlich.net interessiert, ob das Landgericht Stuttgart eine unmittelbare Haftung des Seitenbetreibers alleine mit der Begründung angenommen hätte, dass dieser das streitgegenständliche Lichtbild kommentiert und mit “gefällt mir” markiert hat.

Ein Kommentar oder der “gefällt mir”-Klick reichen für ein zu Eigen machen nicht aus

Unseres Erachtens ist eine solche Haftung an hohe Voraussetzungen geknüpft, die – soweit wir das anhand des mitgeteilten Sachverhalts beurteilen können – hier nicht vorliegen dürften. Denn Bedingung für eine Haftung für fremde Inhalte ist die positive Kenntnis der konkreten tatsächlichen Umstände, die die Rechtsverletzung begründen. Dafür dürfte die bloße Tatsache, dass ein Seitenbetreiber ein ihm ansonsten unbekanntes Lichtbild auf Facebook mit “gefällt mir” markiert oder kommentiert, nicht ausreichen. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Quelle des Lichtbilds oder sogar der Urheber selbst angegeben wird. Denn der Seitenbetreiber kann nicht wissen, ob derjenige, der das Bild hochlädt nicht im Einzelfall doch eine Erlaubnis vom Urheber dafür erhalten hat.

Facebookseite ist kein “Kinderspiel”

Auch wenn der vorliegende Fall das Urheberrecht betrifft, zeigt er doch, dass die Gefahr, wegen Rechtsverletzungen in Anspruch genommen zu werden, ist offensichtlich größer, als viele denken. Ein Grund mehr, nochmals auf unsere kostenlose Impressum-App bei Facebook hinzuweisen, mit der man wenigstens Abmahnungen wegen eines fehlerhaften Impressums vermeiden kann. Über die aktuelle Abmahnwelle haben wir bereits berichtet.

Gegen Abmahnungen auf Facebook absichern!

Wir bieten Interessierten die einfache und kostenlose Möglichkeit, über eine Facebook-App ein den Vorgaben der Rechtsprechung genügendes, individuelles Impressum zu erstellen. Das fertige Impressum wird dann durch die App automatisch in die Facebook-Seite integriert.

So funktioniert die Impressum-App

  • Auf unserer Facebookseite den Reite “Impressum-App” anklicken
  • Danach den Vorgaben unser Impressum-App folgen und die entsprechenden Felder für das individuelle Impressum ausfüllen
  • Fertig! Das rechtssichere Impressum wird durch unsere App automatisiert auf Ihrer Seite in den passenden Reiter integriert
  • Die Angaben im Impressum sind ab sofort abrufbar und können bei Bedarf abgeändert werden

Mit LHR dauerhaft auf der sicheren Seite stehen!

*Hinweise: Das Impressum muss als einer der ersten vier Reiter sichtbar sein. Die rechtskonforme Darstellung auf mobilen Seiten ist aufgrund von facebookinterner Einstellungen nicht immer gewährleistet. Es ist daher sinnvoll, das generierte Impressum vorsichtshalber nochmal unter „Info“ zu hinterlegen bzw. von dort aus zu verlinken. Da es unterschiedliche Darstellungsformen der mobilen Seiten gibt, ist aber auch diese Maßnahme keine Garantie, dass Ihr Impressum dort korrekt angezeigt wird.

Für Rückfragen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung! (la)

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