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Vorsicht: Verbiegen kann verboten sein

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“Kontorsionistische, also solche tänzerischen Darbietungen, bei denen die Tänzerinnen ihre Körper extrem und so verbiegen, dass es den Anschein hat, als handele es sich um Menschen ohne Knochen, können als Werke der Tanzkunst gem. § 2 I Nr. 3 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen.”

Also: Wenn Verbiegen verboten werden soll an den künstlerischen Überbau denken! (zie)


Das sagt das OLG Köln (Urteil vom 2. 2. 2007 – 6 U 117/06 – “Arabeske”). Im konkreten Fall untersagte das Gericht allerdings nicht die Aufführung des Stücks, für das die Klägerin Urheberrechte reklamierte. Das reine Verbiegen genügt nämlich noch nicht, damit ein Urheberrechtsschutz entsteht:

“Die hierzu vorgelegte DVD-Aufzeichnung zeigt einzelne kontorsionistische Darbietungen, die einen atemberaubenden Eindruck höchster Schwierigkeit vermitteln. Den damaligen Auftritten fehlte aber der aus den vorstehenden Gründen zu fordernde künstlerische Überbau. Die Darbietung erschöpft sich in der Präsentation dieser artistischen Fähigkeiten von „Menschen ohne Knochen“, ohne darüber hinaus künstlerische Ambitionen zu vermitteln. So finden sich in jener Aufführung – ganz anders als bei derjenigen später im Berliner Friedrichstadtpalast – keinerlei Anklänge an die hinduistische Gottheit Vishnu und stellt sich überhaupt die Gesamtdarbietung lediglich als eine „bloße“ Aneinanderreihung einzelner akrobatischer Höchstleistungen auf dem Gebiet der Kontorsionistik dar.”

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