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Unterricht ist kein urheberrechtsfreier Raum

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schulklMit Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 76/12 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für diese Nutzung angeboten hat.

Was war geschehen?

Die Details sind derzeit nur der betreffenden Pressemitteilung zu entnehmen.

Danach hat die beklagte Fernuniversität in Hagen mehr als 4.000 Studierenden, die den Kurs “Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte” belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches “Meilensteine der Psychologie” auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt.

Ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Alfred Kröner Verlag, dem Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Werk, lehnte die Beklagte ab. Dieser betrachtete das Handeln der Beklagten als urheberrechtswidrig und nahm sie daher auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Die Beklagte berief sich auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Diese Norm schränkt die Ausschließlichkeitspositionen des Rechteinhabers insofern ein, als die es für zulässig erklärt,

veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof subsumierte unter diese Schrankenbestimmung und stellte fest, dass die Beklagte grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes “Meilensteine der Psychologie” auf der Lernplattform habe einstellen dürfen.

Nach Ansicht des Senats seien unter “kleinen” Teilen eines Werkes höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen (so ebenfalls die Wertung des zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen “Gesamtvertrags zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen”).

Dies entsprach im vorliegenden Fall den erwähnten 63 Seiten. Diese Zahl liegt auch innerhalb der vom Bundesgerichtshof ergänzend herangezogenen Höchstgrenze von 100 Seiten, die erforderlich sei, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften.

Das Einstellen der Beiträge durch die Beklagte habe schließlich der Veranschaulichung im Unterricht gedient, wobei zu beachten sei, dass die fragliche Schrankenregelung nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm gestatte, sondern auch die Ermöglichung dessen abdecke, dass Unterrichtsteilnehmer die Texte ausdrucken oder abspeichern können.

Offen geblieben ist nur die Erfordernis der Gebotenheit. Die Schranke des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG setzt voraus, dass die beschriebene Werknutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten war. Dies könnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insofern problematisch sein, als der Kläger der Beklagten ein Lizenzangebot unterbreitet und diese es ausgeschlagen hat.

An dieser Stelle musste die Prüfung unterbrochen werden, da die Vorinstanzen – von deren Position aus folgerichtig – diesbezügliche keine ausreichenden Feststellungen getroffen haben. Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun das Lizenzangebot des Klägers, insbesondere dessen Angemessenheit zu prüfen haben wird. Eine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits steht damit noch aus. (pu)

(Bild: © yuryimaging – Fotolia.com)

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