TikTok sperrt Christian Wolf: Darf TikTok das? Was Creator jetzt über Kontosperren wissen sollten
Seit Freitag, dem 18. September 2026, ist der TikTok-Account von Christian Wolf verschwunden. 1,8 Millionen Follower, bis zu 100 Videos am Tag, das Gesicht hinter More Nutrition – und stattdessen der Hinweis „Dieses Konto konnte nicht gefunden werden“.
Halb Deutschland fragt seitdem: Darf TikTok das überhaupt?
Die Antwort ist, wie so oft im Recht: Es kommt darauf an.
Aber worauf es ankommt, haben Gerichte inzwischen recht klar gesagt – zuletzt das OLG Frankfurt in einem von uns geführten Verfahren.
Overview
- Der Fall Christian Wolf: Sperre, Ersatzaccount, Sperre
- Existenzbedrohend – und kein Einzelfall
- Darf TikTok das? Die kartellrechtliche Antwort
- Der DSA verlangt eine Begründung – und zwar eine echte
- Ersatzaccount? Lieber nicht.
- Was gesperrte Creator jetzt tun sollten
- Häufige Fragen zu TikTok-Kontosperren
Der Fall Christian Wolf: Sperre, Ersatzaccount, Sperre
Was bislang öffentlich bekannt ist, stammt fast ausschließlich aus dem Umfeld des Betroffenen. Am 18. September war das Hauptprofil mit rund 1,8 Millionen Followern plötzlich nicht mehr abrufbar. Eine Begründung hat TikTok öffentlich nicht gegeben; auch Wolfs Social-Media-Assistentin konnte in einem eigenen Video keinen konkreten Grund nennen (Promiflash, Comicschau, heute.at).
Zwei Tage später meldete sich Wolf unter dem Namen „Derpulverklaus“ mit einem Ersatzaccount zurück – der binnen kurzer Zeit über 20.000 Follower sammelte und dann ebenfalls verschwand (Promiflash, 22.09.2026).
Inzwischen kommuniziert er über ein drittes Profil und erklärt, den mutmaßlichen Grund für die Sperre mittlerweile zu kennen, aber auf die Rückmeldung des zuständigen Teams warten zu müssen (Promiflash, 24.09.2026).
Ob die Sperre im konkreten Fall berechtigt ist, können wir von außen nicht beurteilen. Wolf ist ein polarisierender Creator, und bei 40 bis 100 Clips am Tag lässt sich ein Richtlinienverstoß nicht ausschließen. Der Fall ist trotzdem lehrreich – nicht wegen der Person, sondern weil er in Reinform zeigt, wie Plattformsperren typischerweise ablaufen: über Nacht, ohne Anhörung, ohne nachvollziehbare Begründung, und mit einem Betroffenen, der auf „das Team in China“ wartet.
Existenzbedrohend – und kein Einzelfall
Wer von seiner Reichweite lebt, verliert mit dem Account nicht nur ein Hobby. Follower lassen sich nicht mitnehmen, laufende Kooperationen sind gefährdet, und der Algorithmus kennt einen Neustart-Account nicht. Die Plattform ist für Creator faktisch nicht austauschbar – genau das ist das rechtliche Argument, dazu gleich mehr.
Prominente Beispiele häufen sich: Wir haben in den vergangenen Monaten gerichtliche Entscheidungen gegen Meta (Instagram) und Google (YouTube) erwirkt, und die Landgerichte Berlin und Frankfurt, das OLG Düsseldorf und der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt haben sich mit grundlosen Kontosperren befasst.
Die Fälle haben ein gemeinsames Muster: Gesperrt wird schnell, begründet wird pauschal („Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards“), und auf Nachfrage wechselt die Begründung nicht selten.
Insofern gilt für die aktuelle Debatte um Christian Wolf: Es ist bereits alles gesagt – nur noch nicht von jedem.
Darf TikTok das? Die kartellrechtliche Antwort
Der intuitive Einwand lautet: TikTok ist ein privates Unternehmen, die Nutzungsbedingungen erlauben Sperren, also darf TikTok sperren. Das greift zu kurz. Plattformen mit Marktmacht unterliegen dem Diskriminierungs- und Behinderungsverbot des Kartellrechts (§§ 19, 20 GWB). Und hier hat der 1. Kartellsenat des OLG Frankfurt im Juli einen Weg aufgezeigt, der Betroffenen die schwierigste Hürde erspart.
Bislang scheiterten Eilanträge häufig daran, dass die Antragsteller die marktbeherrschende Stellung der Plattform darlegen und glaubhaft machen mussten – mit Marktabgrenzung, Marktanteilen und allem, was dazugehört.
Das OLG Frankfurt hat diese Frage in seinem Beschluss vom 14.07.2026 (Az. 11 W 12/26 Kart) ausdrücklich offengelassen. Es genügt, dass der Kanalbetreiber von der Plattform abhängig ist, weil er ohne sie seine Follower nicht erreichen kann (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GWB, relative Marktmacht). Wird ein solcher Kanal ohne konkrete Begründung gesperrt, während die abstrakte Begründung auch noch wechselt, liegt nach dem Senat eine grundlose und willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Nutzern vor, die die Plattform nicht sperrt – und damit ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 33 Abs. 1 GWB.
Das ist für TikTok besonders relevant. Anders als Meta und Google ist TikTok bislang nicht vom Bundeskartellamt nach § 19a GWB als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung eingestuft, und die Marktabgrenzung bei Kurzvideo-Plattformen ist umstritten. Über § 20 Abs. 1 GWB kommt es darauf nicht an: Entscheidend ist die Abhängigkeit des einzelnen Creators. Wer 1,8 Millionen Follower auf TikTok hat, ist von TikTok abhängig – daran wird niemand ernsthaft zweifeln.
Die übrige Rechtsprechung stützt diese Linie. Das LG Berlin II hat 2025 festgestellt, dass Meta ein geschäftlich genutztes Instagram-Konto grundsätzlich nicht ohne vorherige Anhörung sperren darf und eine irische Gerichtsstandsklausel deutsche Gerichte nicht ausschließt (unser Beitrag zur Entscheidung). Das OLG Düsseldorf hatte zuvor im Hauptsacheverfahren die Aufrechterhaltung einer Sperre als Missbrauch marktbeherrschender Stellung bewertet (Urteil vom 02.04.2025, Az. VI-U (Kart) 5/24).
LHR-Erfolge gegen Plattformsperren
Meta und Google mussten entsperren
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.07.2026, Az. 11 W 12/26 (Kart): Meta muss den Instagram-Kanal einer von LHR vertretenen Influencerin mit 823.000 Followern entsperren – bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro. Die Marktbeherrschung konnte offenbleiben; die Abhängigkeit der Kanalbetreiberin genügt. Deutsche Gerichte sind auch bei Wohnsitz der Betroffenen im EU-Ausland zuständig. Zum LHR-Praxisfall
LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2026, Az. 36 O 80/26 (Kart): Google darf ein YouTube-Video unseres Mandanten nicht sperren – pauschale Verweise auf Richtlinien genügen als Begründung nicht.
Der DSA verlangt eine Begründung – und zwar eine echte
Neben dem Kartellrecht hilft das europäische Plattformrecht. Nach Art. 17 DSA muss eine Plattform, die ein Konto sperrt, dem Betroffenen eine klare und spezifische Begründung liefern: Welcher Inhalt, welche Regel, welche Tatsachen – und welche Rechtsbehelfe. „Dieses Konto konnte nicht gefunden werden“ ist keine Begründung, sondern eine Fehlermeldung. Nach Art. 20 DSA muss die Plattform ein internes Beschwerdeverfahren vorhalten, in dem Beschwerden nicht ausschließlich automatisiert entschieden werden dürfen; Art. 21 DSA eröffnet zusätzlich die außergerichtliche Streitbeilegung.
In der Praxis sind diese Vorschriften vor allem deshalb wertvoll, weil sie die Plattform zwingen, Farbe zu bekennen. Entweder es gibt einen konkreten, belastbaren Sperrgrund – dann kann man ihn prüfen und gegebenenfalls ausräumen. Oder es gibt ihn nicht – dann ist das kartellrechtliche Eilverfahren der richtige Weg.
Ersatzaccount? Lieber nicht.
Der „Pulverklaus“ zeigt, was man nach einer Sperre besser unterlässt. Praktisch alle Plattformen behandeln das Anlegen eines Ausweichkontos während einer laufenden Sperre als Umgehung („ban evasion“) und sperren konsequent nach – TikTok ausdrücklich.
Damit verschlechtert sich die Ausgangslage: Aus einer möglicherweise grundlosen Sperre wird eine Sperre mit einem tatsächlichen Verstoß, auf den sich die Plattform im Verfahren berufen kann. Wer gesperrt wird, sollte deshalb nicht neu anfangen, sondern das gesperrte Konto zurückholen.
Was gesperrte Creator jetzt tun sollten
Dokumentieren. Screenshots der Sperrmeldung, aller Benachrichtigungen und der bisherigen Kommunikation mit der Plattform, außerdem Belege für die wirtschaftliche Bedeutung des Kontos (Followerzahlen, Reichweite, Kooperationsverträge, Umsätze).
Widerspruch einlegen – schriftlich und sachlich. Der plattforminterne Einspruch ist Pflichtprogramm. Er sollte die Sperre bestreiten, eine Begründung nach Art. 17 DSA einfordern und eine kurze Frist setzen.
Keine Selbsthilfe. Kein Ersatzaccount, keine öffentlichen Spekulationen über den Sperrgrund, die die Plattform später gegen den Betroffenen verwenden kann.
Anwaltliche Aufforderung. Ein anwaltliches Schreiben an die europäische Vertragsgesellschaft der Plattform (bei TikTok: TikTok Technology Limited, Dublin) mit Fristsetzung führt in vielen Fällen bereits zur Entsperrung – Plattformen kennen die Rechtsprechung inzwischen.
Eilverfahren. Bleibt die Sperre bestehen, ist der Antrag auf einstweilige Verfügung vor einem deutschen Landgericht (Kartellkammer) das Mittel der Wahl. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, weil sich die Sperre dort auswirkt, wo das Publikum sitzt; für einstweilige Maßnahmen eröffnet zudem Art. 35 EuGVVO den Weg. Auf den Wohnsitz des Betroffenen kommt es nicht an – das hat das OLG Frankfurt für eine Antragstellerin mit Wohnsitz in Zypern ausdrücklich entschieden. Die Dringlichkeit muss gewahrt bleiben: Wer wochenlang abwartet, verspielt den Eilrechtsschutz.
TikTok-, Instagram- oder YouTube-Konto gesperrt?
Wir vertreten Creator, Influencer und Unternehmen gegenüber TikTok, Meta und Google – außergerichtlich und im Eilverfahren. Schildern Sie uns Ihren Fall; wir sagen Ihnen kurzfristig, ob und wie sich die Sperre angreifen lässt.
Häufige Fragen zu TikTok-Kontosperren
Darf TikTok ein Konto ohne Begründung sperren?
Nein. Nach Art. 17 DSA muss TikTok eine klare und spezifische Begründung liefern. Fehlt sie oder wechselt sie, spricht das nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt für eine grundlose und willkürliche Sperre, die kartellrechtlich angreifbar ist.
Muss ich beweisen, dass TikTok marktbeherrschend ist?
Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 14.07.2026 (Az. 11 W 12/26 Kart) nicht zwingend. Es genügt die Abhängigkeit des Kanalbetreibers von der Plattform (§ 20 Abs. 1 GWB), weil er seine Follower ohne sie nicht erreichen kann.
Kann ich TikTok vor einem deutschen Gericht verklagen, obwohl der Vertragspartner in Irland sitzt?
Ja. Deutsche Gerichte sind nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig, weil sich die Sperre in Deutschland auswirkt; für Eilverfahren eröffnet zusätzlich Art. 35 EuGVVO den Weg. Das gilt auch, wenn der Betroffene selbst im EU-Ausland wohnt.
Sollte ich nach einer Sperre einen neuen Account anlegen?
Nein. Plattformen werten Ausweichkonten während einer Sperre als Umgehung und sperren nach. Damit entsteht ein tatsächlicher Verstoß, den es vorher womöglich nicht gab.
Wie schnell muss ich handeln?
Schnell. Der Eilrechtsschutz setzt Dringlichkeit voraus; wer nach der Sperre wochenlang abwartet, riskiert, dass ein Gericht den Antrag auf einstweilige Verfügung als nicht mehr eilbedürftig zurückweist.