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Focus Markenrecht
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Ravensburger spielt Memory gegen Apple

Häufig haben wir in unserem Blog bereits über die Rechtewahrnehmung des US Unternehmens Apple Inc. berichtet; zum Beispiel hier, hier oder hier.

Derzeit ist ein Rechtsstreit zwischen der deutschen Herstellerin für Spiele, der Ravenburger AG, und der Apple Inc. vor dem Landgericht München I rechtshängig, in dem Apple in Anspruch genommen wird.

Die Ravensburger AG geht gegen Apple vor, um dem US-Unternehmen gerichtlich untersagen zu lassen, Spiele über iTunes zu vertreiben, die das Wort „MEMORY“ enthalten. Denn die Markenrechte an Bezeichnung „Memory“ hat sich die Ravensburger AG eintragen lassen. Unter der Registernummer: 964625 ist beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „MEMORY“ eingetragen und zwar für die Waren und Dienstleistungen der Nizzaklasse 28.

In der Nizzaklasse 28 werden insbesondere Spiele und Spielzeug zusammengefasst. Hierzu zählen nicht nur die klassischen Gesellschaftspiele, sondern auch Videospiele. Damit zählen beispielsweise auch die über iTunes vertriebenen Spiele im App-Format zu den geschützen Waren der Klasse 28.

Da das Spiel „Memory“ heutzutage immer noch „en vogue“ ist und sich Spiele mit der entsprechenden Aufschrift gut verkaufen lassen haben die Ravensburger Spielehersteller ein hohes Interesse daran, Konkurrenten die Nutzung der Marke zu unterbinden. Diese Möglichkeit bietet § 14 MakenG dem Markeninhaber, der den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.

Zunächst wird in § 14 Abs. 1 bis 3 MarkenG geregelt, wann ein Verstoß gegen die Markenrechte vorliegt:

§ 14

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Nach § 14 Abs. 5 MarkenG kann,

wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Nach deutschem Recht kann Ravensburger daher erfolgreich gegen Apple vorgehen, wenn im iTunes-Store Apps angeboten werden, die als „Memory“ bezeichnet werden.

Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass sich die Unternehmen gütlich einigen. Denn anders als Apple und Samsung sind Ravensburger und Apple keine direkten Konkurrenten und könnten gemeinsam zusammenarbeiten, um in Deutschland beispielsweise Apps mit der Bezeichnung „Memory“ zu vertreiben. Hierzu könnte Ravensburger beispielsweise eine Lizenz an Apple erteilen, die es dem Unternehmen dann erlaubt, die Marke „MEMORY“ in Deutschland zu nutzen.

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