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LG Berlin: Unzulässiges "Bestätigungsschreiben" der Axel Springer AG

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Gegenteil von Wutbürger: IchfindsgutbürgerDas LG Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 96 O 17/11) hat der Axel Springer AG per einstweiliger Verfügung untersagt, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung zu Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu bestätigen, wenn die Adressaten sich damit zuvor nicht einverstanden erklärt hatten.

Nach § 7 UWG ist bei der Werbung gegenüber Verbrauchern per Telefon oder per Email die vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Fehlt es an dieser, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung und damit um eine unlautere Werbemaßnahme, welche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern – bzw. berechtigten Verbänden –  auslöst.

Wie Beck Online berichtet, waren bei der Verbraucherzentrale Hamburg zahlreiche Beschwerden eingegangen. Abonnenten hatten einen Brief erhalten, in welchem der Verlag sich bedankte  «für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren». Und dies, obwohl die Adressaten eine solche Zustimmung nicht erteilt hatten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Springer-Verlag am 12.01.2011 zunächst erfoglos abgemahnt. Die Verbraucherzentrale Berlin erwirkte jedoch in dem o.g. Verfahren eine einstweilige Verfügung, so dass der Verlag dem Unterlassungsbegehren nachgab.

Der Vorgang illustriert, dass die Verbraucherzentralen manchmal doch dem Verbraucherschutz dienen, indem sie die Rechte der Verbraucher gerichtlich durchsetzen. Die Verbraucher selbst hätten mangels Unternehmereigenschaft allenfalls einzeln aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, jedenfalls nicht aus Wettbewerbsrecht vorgehen können. Einzelne Verbraucher scheuen dabei regelmäßig eine hohes finanzielles Risiko, von einem übermächtigen Gegner durch mehrere Instanzen getrieben zu werden. Und die Wettbewerbewerbszentrale als Hüterin des Verbraucherschutzes ist selbstverständlich – anders als mancher Wettbewerber, dem sonst nach dem Gesetz die Rolle des Abmahners zukommt – über jeden moralischen Zweifel erhaben…  (ca)

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews, becklink 1011117

(Bild: © Robert Kneschke – Fotolia.com)

Gegenteil von Wutbürger: IchfindsgutbürgerDas LG Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 16.02.2011, Az.: 96 O 17/11) hat der Axel Springer AG per einstweiliger Verfügung untersagt, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung zu Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu bestätigen, wenn die Adressaten sich damit zuvor nicht einverstanden erklärt hatten.

Nach § 7 UWG ist bei der Werbung gegenüber Verbrauchern per Telefon oder per Email die vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Fehlt es an dieser, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung und damit um eine unlautere Werbemaßnahme, welche Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern – bzw. berechtigten Verbänden –  auslöst.

Wie Beck Online berichtet, waren bei der Verbraucherzentrale Hamburg zahlreiche Beschwerden eingegangen. Abonnenten hatten einen Brief erhalten, in welchem der Verlag sich bedankte  «für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren». Und dies, obwohl die Adressaten eine solche Zustimmung nicht erteilt hatten.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Springer-Verlag am 12.01.2011 zunächst erfoglos abgemahnt. Die Verbraucherzentrale Berlin erwirkte jedoch in dem o.g. Verfahren eine einstweilige Verfügung, so dass der Verlag dem Unterlassungsbegehren nachgab.

Der Vorgang illustriert, dass die Verbraucherzentralen manchmal doch dem Verbraucherschutz dienen, indem sie die Rechte der Verbraucher gerichtlich durchsetzen. Die Verbraucher selbst hätten mangels Unternehmereigenschaft allenfalls einzeln aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, jedenfalls nicht aus Wettbewerbsrecht vorgehen können. Einzelne Verbraucher scheuen dabei regelmäßig eine hohes finanzielles Risiko, von einem übermächtigen Gegner durch mehrere Instanzen getrieben zu werden. Und die Wettbewerbewerbszentrale als Hüterin des Verbraucherschutzes ist selbstverständlich – anders als mancher Wettbewerber, dem sonst nach dem Gesetz die Rolle des Abmahners zukommt – über jeden moralischen Zweifel erhaben…  (ca)

Quelle: Redaktion beck-aktuell, Nachrichten, Pressemitteilungen, Fachnews, becklink 1011117

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