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Focus Markenrecht
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Leipzig ist nicht mehr das Volk

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Niemand hat die Absicht, eine Marke anzumelden! Wie unter anderem der MDR und die Leipziger Volkzeitung jüngst berichtet haben, wird die Stadt Leipzig aller Voraussicht nach schon bald ihr Markenrecht an dem Wende-Slogan „Wir sind das Volk“ verlieren.  Zwar läuft die einmonatige Beschwerdefrist gegen die entsprechende Entscheidung des DPMA derzeit noch, jedoch kündigte die Stadt bereits an, sich gegen die Löschung nicht zur Wehr setzen zu wollen.

Wir waren das Volk

Die Marke „Wir sind das Volk“ war im Jahr 2002 von dem DDR-Bürgerrechtler Uwe Schwabe und dem Pfarrer Christian Führer gemeinsam mit der Stadt Leipzig für die Warenklasse 35 (Werbung) zur Anmeldung gebracht worden. Der Markenrechtsschutz war erst im April 2012 für weitere 10 Jahre verlängert worden. Die Motivation für die Anmeldung der Marke bestand laut Presseangaben darin, dass die Anmelder eine Nutzung des historisch bedeutsamen Slogans auf Demonstrationen der rechtsradikalen Szene verhindern wollten. Eine wirtschaftliche Nutzung der Marke „Wir sind das Volk“  war offenbar weder angedacht noch wurde sie praktiziert.

Marken müssen benutzt werden

Dass die Markeneintragung den gut gemeinten Sinn und Zweck nicht erfüllen konnte, hätte auch den Markenanmeldern klar sein müssen: Zum einen weil das Markenrecht eine Eintragung mit dem alleinigen Ziel, eine Nutzung durch andere zu verhindern, nicht zulässt (vgl. § 50 Abs. 1 MarkenG). Zum anderen weil das Markenrecht seinem Inhaber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht gibt, die eingetragene Marke innerhalb der angemeldeten Warenklassen zu kommerzialisieren. Wer eine Marke für die Warenklasse „Werbung“ anmeldet, muss sie dementsprechend innerhalb einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist für Werbung nutzen.  Tut er dies kann er in der gleichen Warenklasse – und gegebenenfalls auch in verwandten Warenklassen – die Nutzung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens durch Dritte verbieten lassen.

Marken schützen nur den markenmäßgen Gebrauch des Zeichens

Nicht verhindern kann er aber die Nutzung seiner Marke dort, wo diese überhaupt nicht markenmäßig genutzt wird. Insofern hätten die Markenmelder auch dann keine Handhabe gegen die Vereinnahmung des Slogans durch die rechte Szene gehabt, wenn sie selbst ihre eingetragene Marke in der Werbung genutzt hätten, es sei denn, auch die rechten Gruppierungen hätten damit Werbung getrieben und nicht lediglich von ihrer grundsätzlich durch das Verfassungsrecht gedeckten Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht.

Da aber offenbar überhaupt keine Nutzung der eingetragenen Marke durch deren Inhaber vorlag, ist die Löschung entsprechend § 49 Abs. 1 MarkenG nicht zu beanstanden.

Interessant wäre noch die Frage, ob das DPMA die Eintragung der Marke überhaupt vornehmen durfte. Denn da nicht nur die Stadt Leipzig, der Bürgerrechtler und der Pfarrer, sondern auch Sie, wir und der überwiegende Anteil unserer Mitmenschen in diesem Land das „Volk“ ausmachen, könnte gegebenenfalls ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG einer Eintragung von Anfang an entgegen gestanden haben. (ab)

(Bild: © joachimplehn – Fotolia.com)

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