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Rabattmodelle bei Arzneimittel-Reimporten sind grundsätzlich zulässig

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Die Richter des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) haben entschieden, dass Rabattmodelle zulässig sein können. Diese Entscheidung alleine ist mittlerweile kein rechtliches Novum mehr.

Das Urteil vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 verdient jedoch erwähnt zu werden, da die Medikamente, auf die Rabatte gewährt werden durch die Beklagte Apothekerin „reimportiert“ werden.

Das angegriffene Vorgehen der Apothekerin, die durch Mitbewerber in Anspruch genommen wurde, stellte sich wie folgt dar:

Paradox: Deutschland-Ungarn-Deutschland: 22% günstiger

Die Apothekerin betreibt eine Apotheke und bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen, und diese dann an die Apotheke der Beklagten liefern zu lassen. Auf der Rechnung wird die ausländische Apotheke in Budapest genannt; die Arzneimittel können allerdings bequem in der deutschen Apotheke der Beklagten abgeholt werden. Den Kunden wurden dabei Rabatte in Höhe von 22% für nichtverschreibungspflichtige Medikamente gewährt. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten erhielten die Kunden einen Rabatt von 10 %.

Wollten Kunden dieses Rabattsystem der beklagten Apothekerin nutzen, bestellte die Apothekerin die Medikamente bei einem deutschen Großhändler, der die Apotheke in Budapest belieferte. Die Apotheke in Budapest lieferte die bestellten Arzneimittel sodann (zurück nach Deutschland) an die Apotheke der geschäftsfindigen Apothekerin. Eine pharmazeutische Beratung erfolgte auf Kundenwunsch in der Apotheke der Beklagten.

Die Klägerinnen sahen durch dieses System der Beklagten arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften im Hinblick auf die verschreibungspflichtigen Medikamente verletzt. Bei nichtverschreibungspflichtigen Produkten wurden Verstöße gegen weitere arzneimittelrechtliche Bestimmungen – wie das in § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelte Verbringungsverbot – geltend gemacht. Die Beklagte wurde auf Unterlassung dieser Rabattmaßnahmen und auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.

Durch die Entscheidung des BGH wird der Apothekerin lediglich verboten, die beschriebenen Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente zu gewähren, insbesondere hat der BGH einen Verstoß gegen § 73 AMG verneint. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen zulassungspflichtige Medikamente nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Auch aus EU-Mitgliedstaaten ist der Versand nur in sehr engen Grenzen an Endverbraucher möglich. Die Apotheke aus Budapest wäre jedenfalls den Anforderungen des § 73 AMG nicht gerecht geworden. Jedoch gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass hier gerade kein Versand an die Endverbraucher erfolgt.

Grundsätzlich zulässig

Der „Clou“ an dem Rabattmodell ist in Bezug auf die Vereinbarkeit mit § 73 AMG nämlich, dass die „Freisinger Apothekerin“ arzneimittelrechtlich als Empfängerin der Arzneimittel anzusehen ist. Diese gibt dann die Arzneiprodukte an die Endverbraucher ab. § 73 AMG soll nämlich gerade sicherstellen, dass bei der Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher eine inländische Apotheke mitwirkt, die über Risiken und Nebenwirkungen etc. aufklären kann und gleichzeitig dazu verpflichtet ist, Qualität und Unbedenklichkeit der Produkte zu überprüfen.

Da der Versand aber von Budapest zur zwischengeschalteten Apotheke erfolgt, reicht dies aus, um nicht gegen den Sinn und Zweck des § 73 AMG zu verstoßen. Gleichzeitig bleibt die Apothekerin damit aber auch an die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gebunden, die es ihr verbieten, einen Rabatt auf verschreibungspflichtige Medikamente zu gewähren. Denn diese binden gerade die inländischen Apothekerinnen und Apotheker. (cr)

Die Richter des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) haben entschieden, dass Rabattmodelle zulässig sein können. Diese Entscheidung alleine ist mittlerweile kein rechtliches Novum mehr.

Das Urteil vom 12.01.2012, Az.: I ZR 211/10 verdient jedoch erwähnt zu werden, da die Medikamente, auf die Rabatte gewährt werden durch die Beklagte Apothekerin „reimportiert“ werden.

Das angegriffene Vorgehen der Apothekerin, die durch Mitbewerber in Anspruch genommen wurde, stellte sich wie folgt dar:

Findiges Rabattmodell über Ungarn

Die Apothekerin betreibt eine Apotheke und bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen, und diese dann an die Apotheke der Beklagten liefern zu lassen. Auf der Rechnung wird die ausländische Apotheke in Budapest genannt; die Arzneimittel können allerdings bequem in der deutschen Apotheke der Beklagten abgeholt werden. Den Kunden wurden dabei Rabatte in Höhe von 22% für nichtverschreibungspflichtige Medikamente gewährt. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten erhielten die Kunden einen Rabatt von 10 %.

Wollten Kunden dieses Rabattsystem der beklagten Apothekerin nutzen, bestellte die Apothekerin die Medikamente bei einem deutschen Großhändler, der die Apotheke in Budapest belieferte. Die Apotheke in Budapest lieferte die bestellten Arzneimittel sodann (zurück nach Deutschland) an die Apotheke der geschäftsfindigen Apothekerin. Eine pharmazeutische Beratung erfolgte auf Kundenwunsch in der Apotheke der Beklagten.

Die Klägerinnen sahen durch dieses System der Beklagten arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften im Hinblick auf die verschreibungspflichtigen Medikamente verletzt. Bei nichtverschreibungspflichtigen Produkten wurden Verstöße gegen weitere arzneimittelrechtliche Bestimmungen – wie das in § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelte Verbringungsverbot – geltend gemacht. Die Beklagte wurde auf Unterlassung dieser Rabattmaßnahmen und auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.

Durch die Entscheidung des BGH wird der Apothekerin lediglich verboten, die beschriebenen Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente zu gewähren, insbesondere hat der BGH einen Verstoß gegen § 73 AMG verneint. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen zulassungspflichtige Medikamente nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Auch aus EU-Mitgliedstaaten ist der Versand nur in sehr engen Grenzen an Endverbraucher möglich. Die Apotheke aus Budapest wäre jedenfalls den Anforderungen des § 73 AMG nicht gerecht geworden. Jedoch gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass hier gerade kein Versand an die Endverbraucher erfolgt.

Grundsätzlich zulässig

Der „Clou“ an dem Rabattmodell ist in Bezug auf die Vereinbarkeit mit § 73 AMG nämlich, dass die „Freisinger Apothekerin“ arzneimittelrechtlich als Empfängerin der Arzneimittel anzusehen ist. Diese gibt dann die Arzneiprodukte an die Endverbraucher ab. § 73 AMG soll nämlich gerade sicherstellen, dass bei der Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher eine inländische Apotheke mitwirkt, die über Risiken und Nebenwirkungen etc. aufklären kann und gleichzeitig dazu verpflichtet ist, Qualität und Unbedenklichkeit der Produkte zu überprüfen.

Da der Versand aber von Budapest zur zwischengeschalteten Apotheke erfolgt, reicht dies aus, um nicht gegen den Sinn und Zweck des § 73 AMG zu verstoßen. Gleichzeitig bleibt die Apothekerin damit aber auch an die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gebunden, die es ihr verbieten, einen Rabatt auf verschreibungspflichtige Medikamente zu gewähren. Denn diese binden gerade die inländischen Apothekerinnen und Apotheker. (cr)

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