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Händler haften für Ihre Preise – Werbung mittels Preissuchmaschine

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Die erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.03.2010; Az. I ZR 16/08) zur Verantwortlichkeit in Preissuchmaschinen mutet nicht sehr überraschend an. Dennoch macht sie abermals deutlich, dass die sogenannte Preisangabenerordnung PAngV auch dann gilt, wenn ein gewerblicher Verkäufer den Dienst einer Preissuchmaschine nutzt.

In einer ebenfalls veröffentlichten Entscheidung (BGH Urt. v. 11.03.2010; Az. I ZR 123/08) entschied der Senat, dass Händler haften, wenn Sie Preisangaben nach dem Einstellen des Angebots erhöhen und die Betreiber der Preissuchmaschine die Änderungen erst einige Stunden nach der Mitteilung anpassen. Wir berichteten.

In dem jetzt veröffentlichten Richterspruch hatte es ein Verkäufer in der Sache unterlassen, den Preis der Versandkosten in seinem Angebot – auf der Seite der Preissuchmaschine – anzugeben. Neu ist an dieser Entscheidung, dass der BGH sich ausführlich mit dem Verstoß gegen die PAngV auseinandersetzt und diesen schulbuchmäßig prüft. Im Ergebnis wird der Verstoß auch bejaht. Denn im Rahmen der rechtlichen Bewertung von Angeboten in Preissuchmaschinen sind Besonderheiten zu beachten. So sei die

„leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware nicht gewährleistet […], wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert.“

Nach Ansicht der Richter ist damit insbesondere nicht ausreichend, dass sich der Preis aus einem Link auf die Seite des Verkäufers ergebe. Der Entscheidung ist zuzusprechen. Denn Aufgabe der PAngV ist es, dem Kunden die Möglichkeit zu bieten Preise vergleichen zu können.

Handeltreibenden, die entsprechende Angebote in Preissuchmaschinen online stellen, sollten sich daher immer der Haftung für wettbewerbsrechtliche Verstöße bewusst sein und ihre Angebote in Einklang mit der PAngV bringen. Hierbei sind besondere Anforderungen an die Verwendung in Preissuchmaschinen zu stellen. (cs)

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