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Gesetzentwurf: Wertersatz – Nein Danke!

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Frau Leutheusser-Schnarrenberger erläuterte gestern den Gesetzentwurf zu Fragen des Wertersatzes beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften.

Der EuGH hat 2009 entschieden, dass die deutsche Regelung, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann geltenden EU-Richtlinien entgegensteht. Es muss also auf nationaler Ebene Abhilfe geschaffen werden.

Diese sieht im Gesetzentwurf wie folgt aus:

§ 312e BGB

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher (…) Wertersatz für Nutzung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, (…) soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und (…) wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen (…)worden ist (…)”

Die Möglichkeit des Unternehmers, vom Verbraucher Wertersatz zu verlangen, wird eingeschränkt. Wertersatz ist nur zu leisten, soweit die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Frau Leutheusser-Schnarrenberger hierzu:

„In einem Geschäft kann sich der Kunde die Produkte ansehen, bevor er sich endgültig zum Kauf entscheidet. Beim Einkauf mit dem Telefon oder im Internet darf nichts anderes gelten.“

Es ist richtig, dass sich der Kunde die Produkte im Geschäft ansehen kann. Allerdings kann der Kunde im Geschäft nicht prüfen, auf welche Weise der Staubsauger funktioniert. Das Bügeleisen wird im Laden nicht mit Wasser befüllt, ebenso wenig der Espresso-Vollautomat – obwohl dies zum Prüfen der Funktionsweise sicherlich notwendig wäre. Die Funktionsweise der Geräte wird im Laden aber gerade nicht geprüft, da diese nur durch den Gebrauch des Gerätes erfolgen könnte. Ob zum Beispiel bei einem Staubsauger nur die Funktionsweise geprüft oder ob er in Gebrauch genommen wurde, macht im Ergebnis keinen Unterschied. Der eingesaugte Schmutz ist der gleiche.

Für den Händler wird es schwierig werden, zwischen einem Test und einer Ingebrauchnahme zu unterscheiden. Der Verbraucher freut sich. Der Teppich ist sauber und er kann den Staubsauger ohne Kosten zurückgeben. (ro)

Quellen:

Pressemitteilung des BMJ

Gesetzentwurf

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