Multiple awards.

Focus Markenrecht
de

Geht es noch etwas schwammiger?

Your contact person
Während kürzlich – wohl etwas voreilig – infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung schon wieder das Ende der Abmahnungen durch die Musikindustrie gefeiert wurde, steht am kommenden Freitag im Bundestag eine weitere Lesung zu einem Gesetzesentwurf im Urheberrecht auf dem Programm, der das Datensammeln weiter zugunsten der Rechteinhaber erleichtern soll. Das entspricht dem Willen und den ausdrücklichen Vorgaben der EU-Gesetzgebung.

Die Frage ist allerdings, ob nicht auch der Gesetzentwurf “zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums” irgendwann wieder von der Rechtsprechung kassiert werden muss. Denn unausgegorene Kompromisse haben dazu geführt, dass die großen Streitpunkte “Auskunftsanspruch gegen Provider” und “Abmahnkostendeckelung” in völlig schwammige Gesetzestexte gefasst werden sollen. So berichtet das Intitut für Urheber- und Medienrecht über den Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegen Provider:

“Dabei sah die bisherige Entwurfsfassung des § 101 UrhG vor, dass der Dritte »im geschäftlichen Verkehr« und der Verletzer »in gewerblichem Ausmaß« gehandelt haben müssen, während die Gesetzesbegründung dieses Kriterium für letztere in der Regel bei einem »gewerblichen Ausmaß« als gegeben ansah, wenn es über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten Gebrauch entspreche. Wie »DasParlament« nun in seiner Ausgabe vom 31.3.2008 berichtet, soll sich dies zukünftig verstärkt an der mit der Rechtsverletzung verbundenen Schadenshöhe ausrichten. Als Beispiel nannte Günter Krings (CDU) das Bereitstellen zum Download eines eines ganzen Musikalbums oder eines Films, der in Deutschland noch gar nicht angelaufen sei.”

Unbestimmte Rechtsbegriffe werden, wie bisher schon im Marken- und Wettbewerbsrecht, nun auch im Urheberrecht für Verwirrung sorgen. Auch bei der geplanten Deckelung von Abmahnkosten, die von Mechtild Dyckmanns (FDP) als “systemwidrig und populisitisch” bezeichnet wird, leistet der Gesetzgeber keinen Beitrag zur Rechtssicherheit. Damit steht schon jetzt fest, dass die Gerichte den Murks der Gesetzgebung wieder einmal ausbaden müssen. (zie)

Practical handbook for enforcing claims in competition law

2nd, completely revised and updated edition

Arranged chronologically, differentiated structure, numerous cross-references and, brand new: Extensive practical information on every process situation.

Learn more

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht