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Datenschutz zurechtgestutzt – kein uferloser Auskunftsanspruch

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DSGVO uferloser Auskunftsanspruch
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Datenschutz ist ein hohes Gut, das sich mittlerweile regelmäßig in unserem Alltag zeigt.

Kaum eine Handlung geht heute noch ohne Zustimmung zu den Richtlinien des Datenschutzes.

Die Sensibilisierung der Gesellschaft für das Thema – normativ grundgelegt in der DSGVO – führt jedoch mitunter zu bizarren Situationen, in denen schier alles dem Datenschutz unterworfen werden soll.

Alle Daten, alle E-Mails

Wenn eine solche Situation herbeigeführt werden soll, obliegt es der Gesellschaft – vertreten durch die Rechtsprechung –, die Dinge wieder zurechtzurücken. Denn Datenschutz ist zwar ein hohes Gut, rechtfertigt aber keine unverhältnismäßigen Forderungen. Ebensolche wurden von einem entlassenen Wirtschaftsjuristen erhoben, der vor dem Arbeitsgericht Hameln und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover mit seiner Klage gegen den Ex-Arbeitgeber scheiterte, in der er Auskunft über die von dem Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangte, einschließlich einer Kopie seines gesamten E-Mail-Verkehrs sowie all jener E-Mails, in denen er namentlich erwähnt wird.

Forderung nicht hinreichend bestimmt

Die hannoverschen Richter haben ihm lediglich ein Auskunftsrecht über die personenbezogene Daten zugesprochen, die der Arbeitgeber verarbeitet hatte (Art. 15 Abs. 1 DSGVO). Bei den E-Mails sei es hingegen so: Die eigenen, von ihm versandte haben es bereits,  bei allen anderen müsse er konkreter werden – der „gesamte E-Mail-Verkehr“ sei zu unbestimmt. Das wollte der Wirtschaftsjurist so nicht hinnehmen und ging in Revision vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (das LAG hatte diese nur hinsichtlich der geforderten Mailkopien zugelassen). Das BAG stellte nun noch einmal klar, dass der entlassene Mitarbeiter keinen Anspruch auf eine Kopie sämtlicher dienstlicher E-Mails hat (BAG, Urteil v. 27.4.2021, Az.: 2 AZR 342/20). Der Kläger scheitere bereits daran, nicht genau angegeben zu haben, was er eigentlich will – sein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt gewesen, bestätigten die Erfurter Richter die Beschlüsse der Vorinstanzen.

Kein Pauschalanspruch auf Datenauskunft

Ob und inwieweit aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auch auf die Erteilung eines Duplikats von E-Mails bestehen kann, ließ das BAG dabei offen. Fest steht: Einen ins Blaue hinein angemeldeten Pauschalanspruch auf Datenauskunft gibt es nicht. Und damit auch kein Druckmittel gegen den Ex-Arbeitgeber, der mit einer Recherche im E-Mail-Ozean eines Unternehmens unverhältnismäßig belastet wäre.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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