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Datenschutz: Eigenen Anspruch gerichtlich geltend machen

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DSGVO Anspruch geltend machen
Photo by Hernan Lucio on Unsplash

Das muss man sich mal vorstellen: Da geht man im Hausflur an den Briefkästen vorbei und wirft einen kurzen Blick aufs Schwarze Brett mit den Notrufnummern und Müllabfuhrterminen und entdeckt – seinen Mietvertrag.

Wer einen Mietvertrag öffentlich aushängt, begeht eine Datenschutzrechtsverletzung nach DSGVO. Der betroffene Mieter hat Anspruch auf Unterlassung. Diesen Anspruch kann sie oder er (im vorliegenden Fall ging es um eine Mieterin) auch selbst geltend machen.

Das entschied das LG Frankfurt a.M. (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 15.10.2020, Az.: 2-03 O 356/20).

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf

Ganz allgemein lautet der Grundsatz: Ist eine Person von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung betroffen, so kann sie vor Gericht eigene datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Art. 79 DSGVO entfaltet diesbezüglich keine Sperrwirkung, betont er doch das „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, „dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden“.

Persönliche Daten gehören nicht in die Öffentlichkeit

Und das war hier ganz offensichtlich der Fall, denn der öffentliche Aushang der Daten des Mietvertrags sei, so die Frankfurter Richter, „nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt“, so dass es für das Anpinnen des sehr persönlichen Datenwerks am Schwarzen Brett „keine sachliche Berechtigung gab“. Auf solch ein Gebaren sollte man eingedenk der DSGVO also tunlichst verzichten. Umso mehr Platz ist für Notrufnummern und Müllabfuhrtermine.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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