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Bevorstehende Ausrottung der Abofalle führt zur nächsten Abmahnfalle für alle Online-Diensteanbieter / FAQ zum neuen § 312e II BGB

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Die LösungUnsere Ministerin für Verbraucherschutz, die sich unermündlich für den Verbraucher einsetzt, hat anläßlich des Weltverbrauchertags am 15.03.2011 an ein sensationelles Gesetzesvorhaben erinnert, das noch im Frühjahr 2011 in das parlamentarische Beratungsverfahren eingebracht werden  soll:

Das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” soll die so genannte Button-Lösung einführen.

I. Ausgangssitutation und Gesetzesentwurf

Der Referententwurf umreißt das Problem:

“Unseriöse Unternehmen verschleiern durch die unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst, dass ihre Leistung etwas kostet. Obwohl ein Vertrag mangels wirksamer Einigung über den Preis vielfach gar nicht zustande kommt, sehen sich Verbraucher mit vermeintlich bestehenden Forderungen konfrontiert.

Die Lösung besteht in zwei neuen Elementen: Belehrung und Bestätigung des Verbrauchers durch Opt-in-Button. Fehlt ein Element, ist der Vertrag unwirksam.

“Unternehmerinnen und Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren.

Zusätzlich müssen Unternehmer den Bestellvorgang so gestalten, dass Verbraucher ihre Bestellung erst aufgeben können, nachdem sie bestätigt haben, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen  haben.

Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr ist zudem nur wirksam, wenn der Unternehmer diese beiden Pflichten erfüllt hat.”

Wer nun denkt, Aigner hätte verkannt, dass diese Anforderung ohnehin schon längst geltendes Recht darstellt und ein Vertrag nur dann zustande kommen kann, wenn über die wesentlichen Vertragsbestandteile Einigkeit besteht (§ 154 BGB), wird eines Besseren belehrt.

“Zwar schützt bereits das geltende Recht in vielfältiger Weise vor einem ungewollten Vertragsschluss: So kommt ein Vertrag nur zustande, wenn aufeinander  bezogene Willenserklärungen des Unternehmers und des Verbrauchers vorliegen, die eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, namentlich  Leistungsgegenstand und Preis, enthalten. Dies ist bei den in Rede stehenden Bestellvorgängen im Internet vielfach nicht der Fall.

Sollte im Einzelfall dennoch ein wirksamer Vertrag zustande gekommensein, kann der Verbraucher den Vertrag regelmäßig nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen (§§ 312b, 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Schließlich kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum oder eine arglistige Täuschung (§§ 119, 123 BGB) vorliegt.

Diese Instrumente konnten dem Phänomen der Kostenfallen jedoch bislang nicht hinreichend entgegenwirken. Sie haben insbesondere nicht verhindert, dass Verbraucher sich vielfach mit lediglich behaupteten Forderungen konfrontiert sehen und vor dem Hintergrund des massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen zahlen.”

Da ist etwas dran. Für die typische Abofalle, die davon lebt, dass die Kostenlosigkeit hervorgehoben und die Kostenpflichtigkeit im Kleingedruckten versteckt wird, ist das eine gute Lösung, die dem Verbraucher einigen Ärger ersparen kann, da die Beweislast für die Einhaltung der beiden Punkte beim Diensteanbieter liegt.

Zum Referententwurf gibt es bereits diverse Stellungahmen.

II. FAQ für Online-Händler und Auswirkungen auf den Online-Handel

Wir werden uns der Frage zu, was das neue Gesetz für den Online-Handel allgemein bedeutet.

Trifft es also nur die bösen Abofallen?

Dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut des neu einzufügenden § 312e Absatz 2 BGB (der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3) gälten die neuen Pflichten nicht nur für Abo-Fallen, sondern für jegliche Diensteanbieter, d. h. jeden Internetshop, Online-Händler etc., der eine entgeltliche Leistung anbietet:

„ (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer… [die oben beschriebenen Pflichten]”

Die Begründung lautet weiter:

“Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge, einschließlich Finanzdienstleistungsverträgen.”

Was muss im Shop konkret geändert werden?

Die praktisch wichtigste Änderung des neuen §312e Abs. 2 BGB liegt darin, dass alle Shopbetreiber ein weiteres Element einbauen müssen:

“Der Unternehmer ist verpflichtet, den Internetauftritt so zu gestalten, dass eine verbindliche Bestellung erst möglich ist, wenn der Kunde diesen Hinweis zur Kenntnisgenommen und aktiv bestätigt hat.”

Entstehen Kosten?

Dass diese Umstellung auch Kosten produziert, die zu “geringfügigen Einzelpreisänderungen” führen könne, verschweigt der Entwurf nicht. Pro Händler entstünden zwischen 200 und 250 € an Kosten:

“Ausgehend von 193 300 betroffenen Unternehmen, belaufen sich die Mehrkosten der einmaligen Anpassungen auf einen Betrag zwischen38,7 und 48,3 Millionen Euro.”

Der Staat bleibt von Mehrkosten verschont.

“Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.”

Muss nun jeder Online-Händler seinen Internetauftritt ändern?

Dadurch, dass das Gesetz nur ohnehin bereits bestehende Gesetzespflichten weiter konkretisiert, gibt es für diejenigen Online-Händler, die bisher die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der Preisangabenverordnung berücksichtigt haben, kaum Änderungsbedarf.

“Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Onlineshops der seriösen Internetanbieter schon heute vielfach so gestaltet sind, dass sie den Anforderungen des § 312e Absatz 2 BGB-E weitgehend entsprechen. Der Bestellprozess ist häufig so aufgebaut, dass alle im Verlauf des Bestellvorgangs gesammelten Vertragsdaten am Ende noch einmal zusammengefasst präsentiert werden. Die Bestellung wird dann erst durch eine abschließende Bestätigung durch den Verbraucher ausgelöst.

Es wird davon ausgegangen,  dass jedenfalls 30 % der im Onlinehandel tätigen Unternehmen ihre Onlineshops nicht  anpassen müssen, weil sie in ihrer Gestaltung und Funktionalität bereits den Vorgaben des § 312e Absatz 2 BGB-E entsprechen.”

Ist die Angst vor einer neuen “Abmahngefahr” begründet?

Wer bereits jetzt einen Internetshop betreibt, der den aktuellen gesetzlichen Vorgaben genügt, wird kaum etwas ändern müssen und hat auch sonst nichts zu befürchten. Für alle anderen gibt es einen Grund mehr, abgemahnt zu werden. worauf “Vorsicht im Netz” hinweist:

“2. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird unabhängig vom konkreten Vertragsschluss allgemein überprüft werden können. Unternehmen, die dagegen verstoßen, können durch Konkurrenten oder Verbraucherzentralen bzw. die Wettbewerbszentrale abgemahnt und ggf. verklagt werden.”

Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Ob und wann das Gesetz in Kraft tritt, steht noch nicht fest; jedoch ist es realistisch, anzunehmen, dass die neuen Vorschriften noch dieses Jahr in Kraft treten. (ca)

(Bild: © TM – Design – Fotolia.com)

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Die LösungUnsere Ministerin für Verbraucherschutz, die sich unermündlich für den Verbraucher einsetzt, hat anläßlich des Weltverbrauchertags am 15.03.2011 an ein sensationelles Gesetzesvorhaben erinnert, das noch im Frühjahr 2011 in das parlamentarische Beratungsverfahren eingebracht werden  soll:

Das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” soll die so genannte Button-Lösung einführen.

I. Ausgangssitutation und Gesetzesentwurf

Der Referententwurf umreißt das Problem:

“Unseriöse Unternehmen verschleiern durch die unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst, dass ihre Leistung etwas kostet. Obwohl ein Vertrag mangels wirksamer Einigung über den Preis vielfach gar nicht zustande kommt, sehen sich Verbraucher mit vermeintlich bestehenden Forderungen konfrontiert.

Die Lösung besteht in zwei neuen Elementen: Belehrung und Bestätigung des Verbrauchers durch Opt-in-Button. Fehlt ein Element, ist der Vertrag unwirksam.

“Unternehmerinnen und Unternehmer werden verpflichtet, Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung zu informieren.

Zusätzlich müssen Unternehmer den Bestellvorgang so gestalten, dass Verbraucher ihre Bestellung erst aufgeben können, nachdem sie bestätigt haben, dass sie die Preisangabe zur Kenntnis genommen  haben.

Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr ist zudem nur wirksam, wenn der Unternehmer diese beiden Pflichten erfüllt hat.”

Wer nun denkt, Aigner hätte verkannt, dass diese Anforderung ohnehin schon längst geltendes Recht darstellt und ein Vertrag nur dann zustande kommen kann, wenn über die wesentlichen Vertragsbestandteile Einigkeit besteht (§ 154 BGB), wird eines Besseren belehrt.

“Zwar schützt bereits das geltende Recht in vielfältiger Weise vor einem ungewollten Vertragsschluss: So kommt ein Vertrag nur zustande, wenn aufeinander  bezogene Willenserklärungen des Unternehmers und des Verbrauchers vorliegen, die eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile, namentlich  Leistungsgegenstand und Preis, enthalten. Dies ist bei den in Rede stehenden Bestellvorgängen im Internet vielfach nicht der Fall.

Sollte im Einzelfall dennoch ein wirksamer Vertrag zustande gekommensein, kann der Verbraucher den Vertrag regelmäßig nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen (§§ 312b, 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Schließlich kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein Irrtum oder eine arglistige Täuschung (§§ 119, 123 BGB) vorliegt.

Diese Instrumente konnten dem Phänomen der Kostenfallen jedoch bislang nicht hinreichend entgegenwirken. Sie haben insbesondere nicht verhindert, dass Verbraucher sich vielfach mit lediglich behaupteten Forderungen konfrontiert sehen und vor dem Hintergrund des massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen zahlen.”

Da ist etwas dran. Für die typische Abofalle, die davon lebt, dass die Kostenlosigkeit hervorgehoben und die Kostenpflichtigkeit im Kleingedruckten versteckt wird, ist das eine gute Lösung, die dem Verbraucher einigen Ärger ersparen kann, da die Beweislast für die Einhaltung der beiden Punkte beim Diensteanbieter liegt.

Zum Referententwurf gibt es bereits diverse Stellungahmen.

II. FAQ für Online-Händler und Auswirkungen auf den Online-Handel

Wir werden uns der Frage zu, was das neue Gesetz für den Online-Handel allgemein bedeutet.

Trifft es also nur die bösen Abofallen?

Dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut des neu einzufügenden § 312e Absatz 2 BGB (der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3) gälten die neuen Pflichten nicht nur für Abo-Fallen, sondern für jegliche Diensteanbieter, d. h. jeden Internetshop, Online-Händler etc., der eine entgeltliche Leistung anbietet:

„ (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer… [die oben beschriebenen Pflichten]”

Die Begründung lautet weiter:

“Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge, einschließlich Finanzdienstleistungsverträgen.”

Was muss im Shop konkret geändert werden?

Die praktisch wichtigste Änderung des neuen §312e Abs. 2 BGB liegt darin, dass alle Shopbetreiber ein weiteres Element einbauen müssen:

“Der Unternehmer ist verpflichtet, den Internetauftritt so zu gestalten, dass eine verbindliche Bestellung erst möglich ist, wenn der Kunde diesen Hinweis zur Kenntnisgenommen und aktiv bestätigt hat.”

Entstehen Kosten?

Dass diese Umstellung auch Kosten produziert, die zu “geringfügigen Einzelpreisänderungen” führen könne, verschweigt der Entwurf nicht. Pro Händler entstünden zwischen 200 und 250 € an Kosten:

“Ausgehend von 193 300 betroffenen Unternehmen, belaufen sich die Mehrkosten der einmaligen Anpassungen auf einen Betrag zwischen38,7 und 48,3 Millionen Euro.”

Der Staat bleibt von Mehrkosten verschont.

“Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.”

Muss nun jeder Online-Händler seinen Internetauftritt ändern?

Dadurch, dass das Gesetz nur ohnehin bereits bestehende Gesetzespflichten weiter konkretisiert, gibt es für diejenigen Online-Händler, die bisher die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der Preisangabenverordnung berücksichtigt haben, kaum Änderungsbedarf.

“Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Onlineshops der seriösen Internetanbieter schon heute vielfach so gestaltet sind, dass sie den Anforderungen des § 312e Absatz 2 BGB-E weitgehend entsprechen. Der Bestellprozess ist häufig so aufgebaut, dass alle im Verlauf des Bestellvorgangs gesammelten Vertragsdaten am Ende noch einmal zusammengefasst präsentiert werden. Die Bestellung wird dann erst durch eine abschließende Bestätigung durch den Verbraucher ausgelöst.

Es wird davon ausgegangen,  dass jedenfalls 30 % der im Onlinehandel tätigen Unternehmen ihre Onlineshops nicht  anpassen müssen, weil sie in ihrer Gestaltung und Funktionalität bereits den Vorgaben des § 312e Absatz 2 BGB-E entsprechen.”

Ist die Angst vor einer neuen “Abmahngefahr” begründet?

Wer bereits jetzt einen Internetshop betreibt, der den aktuellen gesetzlichen Vorgaben genügt, wird kaum etwas ändern müssen und hat auch sonst nichts zu befürchten. Für alle anderen gibt es einen Grund mehr, abgemahnt zu werden. worauf “Vorsicht im Netz” hinweist:

“2. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird unabhängig vom konkreten Vertragsschluss allgemein überprüft werden können. Unternehmen, die dagegen verstoßen, können durch Konkurrenten oder Verbraucherzentralen bzw. die Wettbewerbszentrale abgemahnt und ggf. verklagt werden.”

Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Ob und wann das Gesetz in Kraft tritt, steht noch nicht fest; jedoch ist es realistisch, anzunehmen, dass die neuen Vorschriften noch dieses Jahr in Kraft treten. (ca)

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