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Abdruck von ungepixeltem Foto unter Umständen auch dann unzulässig, wenn Abgebildeter der Aufnahme zugestimmt hat

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Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 10.09.2009, Az. 27 O 345/09) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Abbildungen im Einzelfall einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen bedarf. Obwohl grundsätzlich für die Einwilligung in die Veröffentlichung von Abbildungen nichts anderes gelte, als bei herkömmlichen Willenserklärungen, diese dementsprechend auch konkludent erteilt werden könnten, gelte dann etwas anderes, wenn es um ein Foto unmittelbar im Zusammenhang mit einer Strafverhandlung gehe. Sogar dann, wenn der Abgebildete Fotos gestatte, gehe damit nicht das Einverständnis einher, auf seine Anonymität zu verzichten. Der Abgebildete dürfe davon ausgehen, dass er allenfalls “gepixelt” gezeigt werde.

Das Landgericht führt unter anderem aus:

“Denn dem Betroffenen mag die Veröffentlichung solcher von ihm selbst mitgeteilten Daten gleichgültig sein, solange er nicht erkennbar ist. Dadurch aber, dass seine Identität aufgedeckt wird, entsteht die eigentliche Belastung der Person. Deshalb muss sich eine Einwilligung insoweit, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, auch und sicher auf eine Aufdeckung der Identität erstrecken. Zum Schutz der Person wird man hier in der Regel eine ausdrückliche Erklärung des Betroffenen verlangen – auch unter Berücksichtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit. Dies entspricht auch den allgemeinen Grundsätzen zur Behandlung konkludenter Willenserklärungen. Aus den Äußerungen des Interviewten kann oft auf eine Einwilligung in die Veröffentlichung dieser Tatsachen geschlossen werden. Die Aufdeckung der Anonymität wird dadurch aber nicht erlaubt. Dies ergibt sich vorliegend schon zwingend aus der Berücksichtigung von für die Klägerin streitenden Opferschutzgesichtspunkten, als mögliches Opfer eines sexuellen Missbrauchs in der eigenen Familie nicht identifizierbar einem Millionenpublikum vorgestellt zu werden. Auf diesen Schutz hat die Klägerin – wie dargelegt – auch nicht durch die vorangegangene Berichterstattung in der „…“ verzichtet, da sie in dieser gerade nicht ohne weiteres für einen großen Kreis erkennbar ist.”

Die Entscheidung ist deshalb sehr interessant, da man grundsätzlich verleitet ist, von einer genehmigten Fotoaufnahme auch auf die entsprechende Veröffentlichungserlaubnis zu schliessen. Da mit einer Lichtbildveröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung aber auch immer Mitteilungen über den Betroffenen gemacht werden, ist der gestattete Umfang der Veröffentlichung von Abbildungen jedoch getrennt davon zu prüfen, ob deren bloße Aufnahme zulässig war. Das bedeutet, dass jemand, nur weil er eine Lichtbildaufnahme seiner Person gestattet, nicht auch gleichzeitig in eine beliebige Verwendung dieses Bilds einwilligt und quasi diesbezüglich “vogelfrei” wird. (la) Zum Urteil

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