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Springer-Verlag vs. Blockr: Die Entscheidungsgründe des LG Stuttgart liegen vor

Springer Verlag LG Stuttgart Werbeblocker welt.de
© cevahir87 – Fotolia.com

Wir hatten am 20.11.2015 darüber berichtet:

Nachdem bereits etliche Medienhäuser mit Klagen gegen die Software “Adblock Plus” gescheitert sind, hat es der Springer-Verlag nun mit einer einstweiligen Verfügung gegen das Programm “Blockr” versucht.

Die WELTN24 GmbH hatte ohne vorherige Abmahnung über ihre Anwälte Lubberger Lehment beim Landgericht Stuttgart gegen die Entwickler von „blockr“ einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Wie bereits einen Tag nach der mündlichen Verhandlung in unserem Beitrag vom 20.11.2015 mitgeteilt, hatte die 11. Kammer des Landgerichts Stuttgart bereits im Termin erkennen lassen, dass es unserer Argumentation folgen und den Antrag zurückweisen werde.

Landgericht Stuttgart weist Antrag des Springer-Verlags zurück

Seit heute liegt uns das Urteil des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 10.12.2015, Az. 11 O 238/15) vor. Das Gericht weist darin den Antrag auf einstweilige Verfügung – wie angekündigt – zurück.

Die wichtigsten 4 Punkte im Überblick

  • Ein Werbeblocker greift nicht unmittelbar in das Angebot von welt.de ein.
  • Das Geschäftsmodell kostenloser Inhalte mit Werbung ist rechtlich nicht geschützt.
  • Die WELT kann – wie es BILD zum Bespiel bereits praktiziert, Nutzer mit eingeschaltetem Werbeblocker von der Nutzung der Inhalte ausschließen.
  • Es ist an der WELT, die Besucher der Internetseite davon zu überzeugen, dass es sich lohnt, für die Verfügung gestellten Inhalte entweder Werbung in Kauf zu nehmen oder den Werbeblocker auszuschalten oder für die Inhalte ohne Werbung zu zahlen.

Kein unmittelbarer Eingriff in die Inhalte von welt.de

In seiner relativ kurzen Begründung stellt die Kammer fest, dass ein unmittelbarer Eingriff in das Angebot der Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung bereits nicht festgestellt werden könne. Der Nutzer habe aufgrund der technischen Zusammensetzung einer Internetseite, deren Einzelteile erst in seinem Browser endgültig zusammengesetzt werden, das Recht – in seiner Sphäre – zu entscheiden, welche Inhalte auf welche Weise bei ihm angezeigt werden. Eine Manipulation der Inhalte der Antragstellerin scheide demnach aus. Daher falle auch die im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG stets erforderliche Interssenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Das Geschäftsmodell kostenloser Inhalte mit Werbung ist nicht geschützt

Interessant ist vor allem die Feststellung des Gerichts, dass ein Werbeblocker die geschäftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin zwar einschränke, dies aber deswegen hinzunehmen sei, weil das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte nebst Werbung als solches nicht geschützt ist. welt.de könne außerdem, wie es bild.de zum Bespiel bereits praktiziert, Nutzer mit eingeschaltetem Werbeblocker von der Nutzung der Inhalte ausschließen:

„Sie (die Verfügungsklägerin, Anm. der Verf.) ist nicht gezwungen, den Einsatz von Werbeblockern hinzunehmen und Nutzern, die Werbeblocker einsetzen, ihre Internetseiten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie kann derartige Nutzer ohne Weiteres von der Nutzung der Internetseite ausschließen. Das Argument, damit gingen die Werbeeinnahmen erst recht verloren, greift zu kurz. Es mag sein, dass mit dem Ausschluss mindestens kurz- und mittelfristig Umsatzeinbußen verbunden sind. Hier gilt jedoch grundsätzlich die Wettbewerbsfreiheit: Ein bestimmtes Geschäftsmodell als solches ist wettbewerbsrechtlich nicht geschützt. Es ist an der Verfügungsklägerin, im Rahmen des Wettbewerbs, die Besucher der Internetseite davon zu überzeugen, dass es sich lohnt, für die Verfügung gestellten Inhalte entweder Werbung in Kauf zu nehmen – und die Seite der Verfügungsklägerin in die „Whitelist“ aufzunehmen oder den Werbeblocker auszuschalten oder für die Inhalte ohne Werbung zu zahlen.“

Die Entscheidung ist mit der Berufung angreifbar. Zusätzlich kann Springer seine vermeintlichen Ansprüche in einem Hauptsachenfahren geltend machen. Vor dem Hintergrund der Hartnäckigkeit, mit der der Springer-Verlag sein Anliegen in den anderen bekannten Fällen verfolgt, ist davon auszugehen, dass der Streit hier noch nicht beendet ist.

Rechtsanwalt Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. zum Urteil:

„Entsprechend unserer Argumentation stellt das Landgericht Stuttgart mit dem Urteil ausdrücklich klar, dass der Werbeblocker „blockr“ unserer Mandanten wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Gleichzeitig wird im Urteil festgestellt, dass das Geschäftsmodell der WELT24 GmbH als solches wettbewerbsrechtlich nicht geschützt ist. Dieser Erfolg ist insbesondere deshalb höher zu bewerten als die Erfolge der Springer-Tochter in ähnlich gelagerten Fällen vor verschiedenen Handelskammern in Frankfurt, weil in den Frankfurter Verfahren bislang lediglich die Antragstellerin vortragen konnte und es sich dementsprechend im Gegensatz zum Urteil des Landgerichts Stuttgart um Entscheidungen ausschließlich im einseitigen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung handelt. Die Entscheidungsgründe im Urteil des Landgerichts Stuttgart sind daher sehr viel tiefgreifender und umfassender als in den Frankfurter Verfahren.“

UPDATE 17.6.2016: Die WELTN24 GmbH hat ihre Berufung vor dem OLG Stuttgart zurückgenommen, so dass das zurückweisende Urteil zugunsten der Entwickler von “Blockr” formell rechtskräftig wird.

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