AG Leipzig: Beim Streamen entsteht ein Vervielfältigungsstück
Von Janina Ruland, 13. April 2012

Das AG Leipzig hat das Urteil (Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) vom 21.12.2011 in dem Strafverfahrengegen einen Kino.to-Verantwortlichen veröffentlicht.
Wir hatten im Oktober 2011 hier von der Anklage berichtet.
Der Angeklagte wurde der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106, 108 UrhG schuldig gesprochen. Für den Urheberrechtler stellt dies kein überraschendes Ergebnis dar.
Umso spannender ist die Beurteilung des Gerichts, ob durch den Streamingvorgang ein Vervielfältigungsstück geschaffen wird. Denn dies hat zur Konsequenz, dass auch der Nutzer einer solchen Streamingseite sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar machen kann.
Ausschlaggebend ist dafür, ob durch den Streamingvorgang ein Vervielfältigungsstück geschaffen wird. Denn dies ist eine Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 106 UrhG. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines Vervielfältingungsstückes während des Streams:
“Schließlich fand zumindest eine vorübergehende Erstellung eines Vervielfältigungsstücks beim Nutzer von KINO.TO statt. (…)Dies gilt aber auch für den Nutzer eines Streamprogrammes, der das Filmwerk nur zur einmaligen Nutzung herunterlud. Denn auch beim Streaming werden die über das Internet empfangenen Datenblöcke zunächst auf dem Rechner zwischengespeichert, um sodann in eine flüssige Bildwiedergabe auf dem Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können. § 16 UrhG stellt insoweit klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtsschutz unterfallen.”
Die Vervielfältigungshandlung soll nach Ansicht des Gerichts nicht nur vorübergehend sein:
“Die Ausnahmevorschrift des § 44a UrhG ist nicht einschlägig. Die Speicherung beim Nutzer von KINO.TO erfolgt nicht als Vermittler zwischen Dritten. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopien ist ohne Genehmigung des Urhebers ebenfalls nicht möglich. Zudem haben die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er genau mittels dieser gespeicherten Daten sich den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschafft. Jedenfalls kann die Entscheidung des Nutzers, diese Daten nur vorübergehend und nicht auf längere Zeit gespeichert zu behalten, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung des Vervielfältigungsstückes für den konkreten Nutzungszweck nicht beseitigen.”
Damit teilt das Gericht, die von uns schon seit langem vertretene Auffassung, dass auch die Streamingnutzer gegen Urheberrechte verstößt und sich sogar strafbar machen kann.
Am 22.02.2012 berichteten wir in der Legal Tribune Online davon, dass die Staatsanwaltschaft momentan gegen die kino.to Premium Nutzer ermittelt.
Ein Vorgehen gegen die Streamingnutzer von kino.to wäre somit zivil- und strafrechtlich theoretisch möglich. für die Praxis stellt sich natürlich die Frage, die Personen, die kino.to zum illegalen Streamen von Filmen benutzt haben, überhaupt ermittelt werden können. (jr)
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Diskussion zu diesem Artikel:
3 Kommentare








Ref.iur22
13. April 2012 um 09:17 ·
Mit “fachfremden” Gerichten ist das immer so eine Sache:
Es hat in Wettbewerbssachen – um nur ein Beispiel zu nennen – schon mal der erste ZIVILsenat in einem Fall gemeint, ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG sei, wenn die Tathandlung eine Überlassung eines Computers an eine Schule (zu Werbezwecken) in Verbindung mit der schulseitigen Erlaubnis zur Durchführung einer Schufotoaktion ist, NICHT STRAFBAR als Vorteilsgewährung.( § 333 StGB waren inzident im § 4 Nr. 11 zu prüfen)FOLGE: Die Sache kommt anderweitig zum Strafsenat, der wiederum über das Urteil vom I Zivilsenat: Schuster, bleib bei deinem Leisten! (war doch strafbar)
Hier ist die Sache umgekehrt: Urheberrecht ist? Richtig, im Kern wohl eher nicht Strafrecht. Die Entscheidung ist strafrechtlicher Natur. Die Frage der (vorübergehenden/dauerhaften) Vervielfältigung ist im Kern… na, wohl eher nicht strafrechtlicher Natur, vielmehr zivilrechtlich. Ach ja, Anekdote am Rande: Zuständig beim BGH? Der I. Zivilsenat
Janina Ruland
13. April 2012 um 18:45 ·
Dass das Urheberrecht im Kern kein Strafrecht ist, kann man so nicht sagen, da es in §§ 106 ff UrhG eigene Straftatbestände beinhaltet. Wenn jemand einen Diebstahl begeht ist, im übertragenem Sinne, nicht nur das Sachenrecht des BGB im Kern betroffen. Richtig ist, dass das Urteil eines Amtsgerichts, welches seine Abteilungen oft nicht in Spezialzuständigkeiten einteilt, nicht ohne weiteres als richtungsweisend zu verstehen ist. Liest man jedoch dieses Urteil, so lässt sich erkennen, dass der Richter sich sehr detailliert mit dem Urhebergesetz auseinandergesetzt hat und die nötige Fachkenntnis besaß.
Ref.iur22
14. April 2012 um 15:51 ·
Der Vergleich mit dem Diebstahl im Verhältnis zum Sachenrecht trifft zwar zu, Ich meine mich aber zu erinnern, dass die urheberrechtlichen Straftatbestände zum Nebenstrafrecht zählen – was ihre Bedeutung zwar nicht schmälert, aber man würde wohl so Fragen wie die Vorliegende eher durch einen Blick in einen zivilrechtlichen (UrhG)Kommentar denn in einen strafrechtlichen zu klären versuchen
Die Fachkenntnis bzgl. Urheberrecht pp. sei in dem vorliegenden Urteil unbestritten. Ob man noch weitere Fachkenntnisse der Informatik benötigt, um die tatsächlichen (technischen) Fragen angemessen gewichten, beantworten und sodann subsumieren zu können, vermag man als Jurist wohl so aus dem Stand nicht zu sagen. Daraus resultiert dann aber eine gewisse Unsicherheit bzgl. Aussage- und Prognosekraft des Urteils.