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LG Köln: Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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Anders als das Landgericht Bochum meint das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126/09), dass eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht vorliege, wenn mit einer „Echtheitsgarantie“ auf eBay geworben werde. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die umworbenen Verbraucher erkennten, dass es sich bei diesem Hinweis um eine Selbstverständlichkeit handele und daher nicht in die Irre geführt würden.

Wörtlich führt das Landgericht aus:

„Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegners sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.“

Entwarnung ist freilich in Bezug auf diesbezüglich ausgesprochene Abmahnungen nicht zu geben. Denn der Anspruchsteller kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird wohl nicht nach Köln gehen.

Abgesehen davon dürfte die Entscheidung des Landgerichts auch falsch sein. Denn, wenn der Verkehr von allen eBay-Verkäufern Markenware erwartet, stellt sich die Frage, welche Veranlassung der einzelne Verkäufer hat, diese Normalität (Selbstverständlichkeit) groß anzupreisen bzw. zu „garantieren“. In diesem Widerspruch liegt ja gerade die unzulässige Irreführung.

Das Argument des Gerichts, man wolle sich mit dem Hinweis nicht mit gleichartigen Anbietern vergleichen und sich so hervorheben, sondern sich nur von andersartigen Anbietern in zulässiger Weise abgrenzen, steht bei näherer Betrachtung nicht nur im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen sondern ist mE auch völlig absurd. Erstens gibt es kein Warensegment „Fälschungen“, was neben dem Vertrieb von Originalen bestünde. Denn selbstverständlich bewerben auch die Anbieter, die dem Verbraucher letztlich Fälschungen „unterjubeln“, ihre Angebote nicht mit dem Hinweis, dass diese Fälschungen sind. Ansonsten würde der Betrug sofort auffallen und das Geschäftsmodell wäre am Ende. Das Landgericht macht zudem den Fehler und knüpft die Vergleichbarkeit nicht an die Werbung, wie sie dem Verbraucher gegenüber tritt, sondern offenbar an die Waren, die auf Grundlage dieser Werbung letztendlich verschickt werden. Bezugspunkt der Vergleichbarkeit ist aber natürlich das Angebot, also die Werbung, die der Verbraucher ja auch als Einziges überprüfen kann. Die Werbung für Originalprodukte einerseits und Fälschungen andererseits unterscheidet sich aber vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht.

Bleibt die Frage nach den Beweggründen des Gerichts, den Antrag zurückzuweisen.  Denn dumm sind die dortigen Richter mit Sicherheit nicht. Vor dem Hintergrund der Arbeitsbelastung der Wettbewerbskammern kann ich mir vorstellen, dass die Entscheidung aus der Angst geboren wurde, bei Stattgabe des Antrags mit eBay-Fällen überschüttet zu werden. Ein bisschen „Standesdünkel“ der sonst nur mit „richtigen“ Fällen mit hohen Streitwerten befassten Kölner Wettbewerbsrichter kommt vielleicht auch noch dazu. (la)

Anders als das Landgericht Bochum meint das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126/09), dass eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nicht vorliege, wenn mit einer „Echtheitsgarantie“ auf eBay geworben werde. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die umworbenen Verbraucher erkennten, dass es sich bei diesem Hinweis um eine Selbstverständlichkeit handele und daher nicht in die Irre geführt würden.

Wörtlich führt das Landgericht aus:

„Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegners sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.“

Entwarnung ist freilich in Bezug auf diesbezüglich ausgesprochene Abmahnungen nicht zu geben. Denn der Anspruchsteller kann sich den Gerichtsstand aussuchen und wird wohl nicht nach Köln gehen.

Abgesehen davon dürfte die Entscheidung des Landgerichts auch falsch sein. Denn, wenn der Verkehr von allen eBay-Verkäufern Markenware erwartet, stellt sich die Frage, welche Veranlassung der einzelne Verkäufer hat, diese Normalität (Selbstverständlichkeit) groß anzupreisen bzw. zu „garantieren“. In diesem Widerspruch liegt ja gerade die unzulässige Irreführung.

Das Argument des Gerichts, man wolle sich mit dem Hinweis nicht mit gleichartigen Anbietern vergleichen und sich so hervorheben, sondern sich nur von andersartigen Anbietern in zulässiger Weise abgrenzen, steht bei näherer Betrachtung nicht nur im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen sondern ist mE auch völlig absurd. Erstens gibt es kein Warensegment „Fälschungen“, was neben dem Vertrieb von Originalen bestünde. Denn selbstverständlich bewerben auch die Anbieter, die dem Verbraucher letztlich Fälschungen „unterjubeln“, ihre Angebote nicht mit dem Hinweis, dass diese Fälschungen sind. Ansonsten würde der Betrug sofort auffallen und das Geschäftsmodell wäre am Ende. Das Landgericht macht zudem den Fehler und knüpft die Vergleichbarkeit nicht an die Werbung, wie sie dem Verbraucher gegenüber tritt, sondern offenbar an die Waren, die auf Grundlage dieser Werbung letztendlich verschickt werden. Bezugspunkt der Vergleichbarkeit ist aber natürlich das Angebot, also die Werbung, die der Verbraucher ja auch als Einziges überprüfen kann. Die Werbung für Originalprodukte einerseits und Fälschungen andererseits unterscheidet sich aber vor dem Hintergrund des oben Gesagten nicht.

Bleibt die Frage nach den Beweggründen des Gerichts, den Antrag zurückzuweisen.  Denn dumm sind die dortigen Richter mit Sicherheit nicht. Vor dem Hintergrund der Arbeitsbelastung der Wettbewerbskammern kann ich mir vorstellen, dass die Entscheidung aus der Angst geboren wurde, bei Stattgabe des Antrags mit eBay-Fällen überschüttet zu werden. Ein bisschen „Standesdünkel“ der sonst nur mit „richtigen“ Fällen mit hohen Streitwerten befassten Kölner Wettbewerbsrichter kommt vielleicht auch noch dazu. (la) Zum Urteil

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