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Focus Markenrecht
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Abmahnung der NE-Soft 24 GmbH wegen Verkaufs von Lizenzkeys bzw. Produktschlüsseln bezüglich Microsoft-Software

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Händler von Gebrauchtsoftware sind aktuell einmal wieder im besonderen Fokus von Herstellern. Wir berichteten hier und hier.

Normalerweise gehen die Urheberrechtsinhaber gegen Gebrauchtsoftware vor

In unserer Beratungspraxis werden uns immer wieder Abmahnungen von namhaften Softwareunternehmen, wie Microsoft, Adobe aber auch Haufe vorgelegt. Mit diesem Vorgehen monieren die Rechteinhaber ihnen unliebsame Vertriebswege der von ihnen hergestellten Software. Stichwort: Gebrauchtsoftware.

Mitbewerber gehen wegen angeblicher Irreführung vor

Relativ neu ist ein Vorgehen von bloßen Mitbewerbern von Softwareverkäufern, die der Auffassung sind, dass der Vertrieb von Gebrauchtsoftware mittels Übersendung eines Produktkeys und einer Downloadmöglichkeit der Software zwar grundsätzlich erlaubt sei, aber voraussetze, dass dem Käufer damit unter anderem auch eine „Dokumentation“ darüber zur Verfügung gestellt wird, dass sich das Urheberrecht an der Computersoftware erschöpft habe, was nach den Vorgaben des BGH grundsätzlich die Unbrauchbarmachung etwaig existierender Programmkopien erforderlich mache.

Abmahnung von eBay-Mitglied NE-Soft24 GmbH mit aktuell 27 Bewertungen, Streitwert 150.000 Euro

Aktuell fordert die NE-Soft24 Gmbh, unter eBay unter dem Benutzernamen „ne-soft24“ mit zurzeit 27 Bewertungen handelnd, Konkurrenten dazu auf, es bei Meidung einer Vertragsstrafe bloße Produktkeys für Microsoft Computerprogramme anzubieten und/oder zu bewerben oder in sonstiger Form in den Verkehr zu bringen. Interessant dabei ist, dass der vermeintliche Anspruch naturgemäß nicht auf Urheber- oder markenrechtliche Ansprüche gestützt wird (diese stehen in diesem Falle lediglich Microsoft zu), sondern auf eine angebliche wettbewerbsrechtliche Irreführung. Neben der Tatsache, dass hier ein Händler mit gerade einmal 27 Bewertungen gestört fühlt und ein nicht unerheblicher Streitwert von 150.000 Euro, also ein Betrag angesetzt wird, der die bisherigen Umsätze um ein Mehrfaches Übersteigen dürfte, ist auffällig, dass nicht nur Unterlassung, sondern auch ein stattlicher Geldbetrag von 5.000 Euro für den Ersatz eines durch die irreführende Werbung angeblich entstandenen Schadens gefordert wird.

Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch zweifelhaft

Die Frage, ob der der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der Käufer nicht in die Lage versetzt wird, Behauptungen des Urheberrechtsinhabers – wie hier Microsoft -, dass die Nutzungserlaubnis mangels Beleg der Unbrauchbarmachung einer eventuell vorexistierenden Kopie nicht vorliege, zu widerlegen, ist – anders als die Abmahnung suggeriert – bisher nicht richterlich geklärt. Die Behauptung der NE-Soft24 GmbH in ihrem Schreiben, dass sich diese Verpflichtung aus einer BGH-Entscheidung ergebe, ist unzutreffend. Die entsprechende Passsage bezieht sich ersichtlich auf die Reichweite der “bestimmungsgemäßen Nutzung”, die der Nacherwerber nur bestimmen könne, wenn er den ursprünglichen Lizenzvertrag kenne (BGH, Urt. v. 17.7.2013, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft II).

Der konkret geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher bereits zweifelhaft. Bedenklich stimmt auch die pauschale Geltendmachung eines Betrags von 5.000 Euro. Während es im Urheber- und Markenrecht nicht ungewöhnlich ist, Beträge in dieser Höhe zum Beispiel aufgrund der Lizenzanalogie einzufordern, kommt dies im Wettbewerbsrecht nur im Ausnahmefall in Frage. Denn in Rede steht nicht die Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten, sondern allenfalls eine Irreführung, bei der der Nachweis eines Schadens äußerst schwierig ist.

Insbesondere, weil der vermeintliche Gläubiger erst kürzlich von „Naturerden Jahnatal GmbH“ in „NE-Soft24 GmbH“ umfirmiert und gerade einmal 27 Bewertungen bei eBay hat, seinem Anliegen dennoch den nicht unerheblichen Wert von 150.000 Euro beimisst, was ihm angeblich Anwaltskosten in Höhe von 2.305,40 Euro verursacht habe und zusätzlich 5.000 Euro verlangt, sollte die Zulässigkeit der Abmahnung dieser genau geprüft werden.

 

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