Steht doch alles schriftlich hier

In einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelsachen am Landgericht Wuppertal ging es gestern um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung formgerecht abgegeben worden war.

Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich für gewöhnlich um ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB, das grundsätzlich schriftlich abgegeben werden muss, um wirksam zu sein. Dass das nicht jeder Richter weiss, ist nichts Besonderes und auch nicht schlimm.

Gem. § 126 BGB bedeutet “schriftlich” aber im Rechtssinne – und das ist Erstsemesterstoff -, dass die Erklärung eigenhändig im Original unterschrieben werden muss.

Man weiss daher nicht, ob man lachen oder weinen soll, wenn der Kommentar des Richters auf den Einwand, dass die gegenständliche Erklärung gerade nicht “schriftlich” vorliege, lautet:

“Wieso? Steht doch alles schriftlich hier…” (la)

Arno Lampmann

Über Arno Lampmann

Rechtsanwalt Arno Lampmann ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er bearbeitet neben urheber- und wettbewerbsrechtlichen Mandaten vor allem Angelegenheiten aus dem Markenrecht.

3 Kommentare zu Steht doch alles schriftlich hier

  1. KfH deutet darauf hin, dass § 350 HGB anwendbar sein könnte – mit der Folge, dass die Erklärung auch gültig ist, wenn sie nicht schriftlich abgegeben wird.

    In jedem Falle viel Erfolg

    SD

  2. Arno Lampmann
    Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum sagt:

    @Dittl: Sie haben grundsätzlich Recht. Aber Sie trauen der KfH in diesem Fall zu viel zu. Es ging um einen Nichtkaufmann.

  3. Arno Lampmann
    Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum sagt:

    @Dittl: Sie haben grundsätzlich Recht. Aber Sie trauen der KfH in diesem Fall zu viel zu. Es ging um einen Nichtkaufmann.

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