Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich für gewöhnlich um ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB, das grundsätzlich schriftlich abgegeben werden muss, um wirksam zu sein. Dass das nicht jeder Richter weiss, ist nichts Besonderes und auch nicht schlimm.
Gem. § 126 BGB bedeutet “schriftlich” aber im Rechtssinne – und das ist Erstsemesterstoff -, dass die Erklärung eigenhändig im Original unterschrieben werden muss.
Man weiss daher nicht, ob man lachen oder weinen soll, wenn der Kommentar des Richters auf den Einwand, dass die gegenständliche Erklärung gerade nicht “schriftlich” vorliege, lautet:
“Wieso? Steht doch alles schriftlich hier…” (la)


KfH deutet darauf hin, dass § 350 HGB anwendbar sein könnte – mit der Folge, dass die Erklärung auch gültig ist, wenn sie nicht schriftlich abgegeben wird.
In jedem Falle viel Erfolg
SD
@Dittl: Sie haben grundsätzlich Recht. Aber Sie trauen der KfH in diesem Fall zu viel zu. Es ging um einen Nichtkaufmann.
@Dittl: Sie haben grundsätzlich Recht. Aber Sie trauen der KfH in diesem Fall zu viel zu. Es ging um einen Nichtkaufmann.