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Focus Markenrecht
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Wurstsalat Morgenzauber

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Beim DPMA ist in den letzten Jahren die Tendenz zu erkennen, Markenanmeldungen kritischer zu prüfen und im Zweifel eine Eintragung eher abzulehnen. Diese Politik führt häufig zu Fehlentscheidungen, inbesondere, was die Eintragungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Unterscheidungskraft bzw. des Freihaltebedürfnisses der Bezeichnung angeht.

Die Marke „Morgenzauber“ sollte u.a. für die Waren „Feinkostsalate, enthaltend Fleisch, Fisch, Geflügel, Wurstwaren, Käse, Weich-und/oder Schalentiere (…)Gemüsekonserven, insbesondere Sauerkonserven und Sauergurken (…) Fertiggerichte aus Fleisch, Fisch, Geflügel (…) Gemüse- und Kartoffelsalate (…) Fruchtzubereitungen (…) Marmeladen und Konfitüren als Brotaufstrich (…)“ eingetragen werden.

Das DPMA verweigerte die Anmeldung weil es sich in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige Sachangabe handele. „Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanstandeten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese Bestandteil eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangele“.

Dieser Meinung hat sich der 25. Senat des BPatG nicht angeschlossen.

Durch die Kombination der beiden Worte „Morgen“ und „Zauber“ sei eine ungewöhnliche Verbindung geschaffen worden welche über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehe. Aus der Wortkombination „Morgenzauber“ lassen sich weder unmittelbar Merkmale der einschlägigen Waren noch Eigenschaften der so bezeichneten Waren hinreichend konkret erkennen. Auch wenn aus der Wortkombination gefolgert werden könne, dass die dazugehörige Ware zu einem „zauberhaften Morgen“ verhelfe und insofern werbemäßig anpreisend aufgefasst werden könne erfordere diese Wertung jedoch weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte, in welcher Art und Weise die Ware zu diesem zauberhaften Morgen beitragen könne. Hier gäbe es jedoch eine Vielzahl von Waren, die einen Morgen „verzaubern“ könnten. Eine andere Wertung würde z.B. die Bezeichnung „Frühstücks-Zauber“ erhalten weil hier der maßgebliche Warenbereich enger eingegrenzt sei. Demgegenüber vermittele die Wortkombination „Morgenzauber“ in Bezug auf die angegebenen Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck. Mit dem Begriff „Morgenzauber“ sei weder eine Angabe der Warenbeschaffenheit möglich noch liege ein enger beschreibender Bezug vor. Einer Eintragung steht deshalb nichts entgegen. Der Schutzumfang könne allerdings aufgrund der beschreibenden Anklänge deutlich reduziert sein.

Fazit:
Man sollte sich bei einer Markenanmeldung nicht immer mit einer Entscheidung des Amts zufriedengeben und stets eine Beschwerde prüfen. (ro)

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

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