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Focus Markenrecht
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Zufallsbelästigung

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“Ihre Nummer? Die hat unser Computer zufällig ausgewählt, wie bei den Lottozahlen”, sagt die freundliche Callcenter-Mitarbeiterin des Meinungsforschungsinstituts Emnid, das mich gestern unerbeten telefonisch belästigt. Mit Rufnummernunterdrückung, versteht sich. Man selbst will ja nicht angerufen werden. Diskussionen mit den Mitarbeitern haben meist keinen Zweck. Abmahnungen können dagegen wirkungsvoll sein, wie ein aktuelles Urteil des LG Berlin (06.02.2007, 15 S 1 /06) zeigt:

Der auf Art 12 und 14 GG gestützte Einwand der Beklagten, sie könne allein mit Hilfe von telefonischen Umfragen zuverlässig Markt- und Meinungsforschung betreiben, verfängt nicht. Dabei kann dahinstehen, ob aus wissenschaftlicher Sicht allein eine telefonische Befragung zuverlässige Ergebnisse liefert, was das Gericht bezweifelt. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre dieser Weg der Befragung der Beklagten keineswegs verwehrt. Sie müsste allerdings dafür sorgen, dass ein Einverständnis der Angerufenen mit der Befragung vorliegt. Wie im Einzelnen sie dieses Einverständnis einholt, ist Sache der Beklagten, erscheint aber durchaus möglich und auch zumutbar: Denkbar wäre etwa, Verbraucher durch Gewinnspiele oder durch Gewährung gewisser materieller Vorteile zur Abgabe einer individuellen Einverständniserklärung zu veranlassen, wobei nicht ersichtlich ist, weshalb Kosten dafür den Rahmen des Zumutbaren überschreiten sollten.

Merke: Zufall ist kein Einverständnis. (zie) Zum Urteil

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