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Focus Markenrecht
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Pflicht des Internet Service Providers zur Sperrung von Website mit urheberrechtlich geschützten Inhalten – in Deutschland undenkbar, in England jetzt Pflicht

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Piraten haben in England noch nichts zu sagenVielerorts wurde und wird in deutschen Blogs über sogenannte Zugangssperren und deren rechtliche Zulässigkeit diskutiert. Deutsche Internet Service Provider (ISP) konnten bisher nicht dazu verpflichtet werden, ihren Kunden den Zugang zu bestimmten Internetseiten unmöglich zu machen.

Im Vereinten Königreich ist dies seit Juli 2011 anders. Hier hat der sogenannte High Court (der Oberster Gerichtshof in England) Englands größten Serviceprovider dazu verpflichtet, den Zugriff auf eine bestimmte Website zu sperren. Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 08.07.2011, Case No: HC10C04385. Auf der Website befand sich illegal kopiertes und urheberrechtlich geschütztes Material.

Deutschland
Bestrebungen von Rechteinhabern in Deutschland, die Internet Service Provider (ISP) dazu zu verpflichten, den Kunden mit einer sogenannten Zugangssperre am Zugang auf bestimmte Filesharingplattformen zu hindern, sind bislang erfolglos geblieben. Beispielhaft verweisen wir auf die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10.

Im Kern wird die Entscheidung damit begründet, dass der ISP nicht dazu verpflichtet sei, Vorsorgemaßnahmen in Form von Zugangssperren zu treffen. Um dies zu erreichen, müsste der Provider die Datenkommunikation zwischen den Kunden kontrollieren, was nicht vereinbar sei mit geltendem Recht. Insbesondere sei ein Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses nicht ohne gesetzlich verankerte Grundlage zulässig.

England
Die englischen Richter waren der Auffassung, dass die Verpflichtung zur Sperrung weder gegen englisches Recht, noch gegen europarechtliche Vorschriften verstoße. Im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung halten die englischen Richtern es nicht für erforderlich, dass tatsächliche Kenntnis in Bezug auf den Verstoß vorliegt. Vielmehr reiche es aus, dass der ISP grundsätzlich Kenntnis von den zahlreichen Urheberrechtsverletzungen auf der Internetseite habe.

USA
Auch in den USA werden die Positionen der Rechteinhaber verstärkt ausgebaut. Nach einem Bericht von heise online wurde der Entwurf eines neuen Anti-Piraterie-Gesetztes dem Repräsentantenhaus vorgelegt. Dieses enthält Bestimmungen, nach denen Websites mit urheberrechtsverletzenden Inhalten im Internet nicht mehr gefunden werden sollen. US-Gerichte können nach dem Entwurf, beispielsweise die Betreiber von Suchmaschinen oder Hostprovider dazu verpflichten, Websites zu sperren über die Rechtsverletzungen begangen werden können, oder solche, die dazu „anstiften“.

Fazit:
Nicht nur die Sitten unterscheiden sich in vielen Ländern, sondern auch die Gesetze und die Rechtsprechung. Zwar ist die Argumentation der Serviceprovider sehr ähnlich, dennoch gelangen die Richter zu völlig anderen Ergebnissen. Im Ergebnis werden daher die Rechteinhaber in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich stark geschützt, da sich ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Rechte bieten. (cr)

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