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Focus Markenrecht
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OLG Düsseldorf: der Admin-C haftet nun doch nicht

Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegenüber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08) hat nun entschieden – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.

Das Landgericht Düsseldorf hatte noch genau gegensätzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht führte hierzu aus:

“Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob durch die Domain, für die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt würden. Da ein ausländisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die Möglichkeit der Eintragung der streitgegenständlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen”.

Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle eröffent werde.

Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zukommt. Der Aufgabenbereich des Admin-C erstreckt sich somit ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG; rechtliche Prüfpflichten, wie die Prüfung der Zulässigkeit des Domainnamens, aber auch des Inhalts der jeweiligen Website, obliegen allein dem Domaininhaber, auch wenn dieser im Ausland sitzt.

Da die Frage nach der Haftung des Admin-C sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz umstritten ist, hat das Oberlandesgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine endgültige Regelung zu dieser Frage der Haftung des Admin-C ist wünschenswert (nh).

Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegenüber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08) hat nun entschieden – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.

Das Landgericht Düsseldorf hatte noch genau gegensätzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht führte hierzu aus:

Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob durch die Domain, für die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt würden. Da ein ausländisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die Möglichkeit der Eintragung der streitgegenständlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen“.

Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle eröffent werde.

Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zukommt. Der Aufgabenbereich des Admin-C erstreckt sich somit ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG; rechtliche Prüfpflichten, wie die Prüfung der Zulässigkeit des Domainnamens, aber auch des Inhalts der jeweiligen Website, obliegen allein dem Domaininhaber, auch wenn dieser im Ausland sitzt.

Da die Frage nach der Haftung des Admin-C sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz umstritten ist, hat das Oberlandesgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine endgültige Regelung zu dieser Frage der Haftung des Admin-C ist wünschenswert (nh).

Die Frage ob, und wenn wie, der Admin-C gegenüber Dritten wegen Markenrechtsverletzungen haftet, ist seit langem unstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08) hat nun entschieden – im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht -, dass der Admin-C einer .de-Domain nicht für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen haftet. Auch bei Kenntnis haftet der Admin-C nach dieser Entscheidung nicht.

Das Landgericht Düsseldorf hatte noch genau gegensätzlich entschieden und eine Haftung des Admin-C für Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain bejaht. Das erstinstanzliche Gericht führte hierzu aus:

Die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob durch die Domain, für die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt würden. Da ein ausländisches Unternehmen eine Domain bei der DENIC nach ihren Bestimmungen nur registrieren lassen kann, wenn es einen Admin-C mit Sitz im Inland benennt, habe der Beklagte dadurch, dass er bereit war, als Admin-C zu fungieren, erst die Möglichkeit der Eintragung der streitgegenständlichen Domain und damit der Rechtsverletzung geschaffen“.

Das Landgericht ging also sogar so weit und stellte den Admin-C quasi als Garant dar, da durch ihn ja erst die Gefahrenquelle eröffent werde.

Das Oberlandesgericht stellte jetzt klar, so auch die DENIC-Domainrichtlinien, dass dem Admin-C eine reine Stellvertreter-Stellung zukommt. Der Aufgabenbereich des Admin-C erstreckt sich somit ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC eG; rechtliche Prüfpflichten, wie die Prüfung der Zulässigkeit des Domainnamens, aber auch des Inhalts der jeweiligen Website, obliegen allein dem Domaininhaber, auch wenn dieser im Ausland sitzt.

Da die Frage nach der Haftung des Admin-C sowohl bei den Gerichten der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz umstritten ist, hat das Oberlandesgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine endgültige Regelung zu dieser Frage der Haftung des Admin-C ist wünschenswert (nh).

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