Merci pour le café
In die schöne Welt von Süßwaren, Kaffeekultur und französischer Cuisine entführt uns heute eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.05.2012; Az. 6 W 36/12).
Beteiligte an dem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz waren als Antragstellerin der Süßwarenkonzern Storck und als Antragsgegnerin die Betreiberin einer Café-Kette mit dem Namen „Café Merci“. Die Antragstellerin sah in der Verwendung dieses Firmennamens eine unzulässige Rufausbeutung ihrer bekannten Marke „merci“ gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und wollte dementsprechend Unterlassungsansprüche durchsetzen. Das Oberlandesgericht gab diesem Begehren jedoch ebenso wenig statt wie zuvor das Landgericht.
Kein Profit aus der Anziehungskraft
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (hier) führten die Richter aus, Voraussetzung für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch sei es, dass der Verwender eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke begebe, um von deren Anziehungskraft, Ruf und Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung oder eigene Anstrengung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutze. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Antragstellerin jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Kennzeichnung der Betriebstätte
Von entscheidender Bedeutung nämlich sei, dass die Antragsgegnerin keine mit dem Zeichen „Cafe Merci“ gekennzeichneten Waren anbiete, sondern dieses Zeichen für die Kennzeichnung ihrer Betriebsstätten verwende, wo sie überdies vorrangig eine Dienstleistung – nämlich die Bewirtung von Gästen – erbringe.
Zwar war offenbar unstreitig, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Speisekarte auch Speisen mit dem Zusatz „Merci“ anbot ( „Frühstück Merci“, „Croissants à Merci“ „Salat Merci“), jedoch kamen die Frankfurter Richter zu dem Schluss, dass der Kunde diese Angebote bereits aufgrund ihrer Präsentation allein auf den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin beziehe und keine Verbindung zu mit der Marke „merci“ vertriebenen Schokoladenwaren herstelle. Der maßgebliche Bedeutungsgehalt des Bestandteils „Merci“ in dem Gesamtzeichen „Café Merci“ liege deshalb nicht – wie bei der Antragstellerin – in dem französischen Ausdruck für „Danke“ sondern in einer Anspielung an das der französischen Esskultur entlehnte Ambiente und Speisenangebot der Geschäftslokale der Antragsgegnerin.
Anders wäre der Fall sicherlich zu entscheiden gewesen, wenn hätte glaubhaft gemacht werden können, dass die Antragsgegnerin ihre Kaffeespezialitäten stets mit einem Riegel „merci“-Schokolade serviert. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, ist der Entscheidung der Frankfurter Richter auf ganzer Linie zuzustimmen.
Wer nun Heißhunger auf Schokolade bekommen hat, ist herzlich eingeladen, sich über das juristische Schicksal des „Goldhasen“ von Lindt zu informieren. Es sollte einfach noch mehr Urteile geben, in denen Süßwaren und gutes Essen eine Hauptrolle spielen… (ab)
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