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Focus Markenrecht
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Keine Kosten bei Datenschutzauskunft

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Kosten Auskunftsanspruch DSGVO
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Art. 15 DSGVO gibt Betroffenen drei verschiedene Ansprüche.

Zunächst kann das Vorliegen und die Verarbeitung personenbezogener Daten erfragt werden. Weiter kann dann eine Auskunft und als drittes eine Kopie der Daten angefordert werden. So kann auch ein Schuldner bei der Zwangsverwalterin seines Grundbesitzes Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen – und das kostenfrei.

Zwangsverwaltung des Grundstücks

Die Beteiligte zu 2) wurde in einem Zwangsverwaltungsverfahren über Grundbesitz des Schuldners zur Verwalterin bestellt. Während des Verfahrens beantragte der Schuldner bei ihr „in Ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte/Datenschutzverantwortliche für Ihr Unternehmen“ die Erteilung einer Auskunft über gespeicherte persönliche Daten nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Zwangsverwalterin rechnete über ihre Tätigkeit nach Zeitaufwand ab. Dabei setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage einen Zeitaufwand von 340 Minuten nebst Anlagen und Mehrwertsteuer, zusammen 534,39 €, an. Auch das Amtsgericht setzte diesen Betrag fest. Auf die Beschwerde des Schuldners kürzte das Landgericht die Abrechnung insoweit. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, verfolgt die Zwangsverwalterin ihren Festsetzungsantrag weiter.

Geschäftsführende Tätigkeit

Doch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 15.07.2021, Az. V ZB 53/20) wies ihre Rechtsbeschwerde zurück. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Verwalterin für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens des Schuldners nach Art. 15 DSGVO kein Vergütungsanspruch zu. Die Auskunftserteilung sei eben keine nach § 17 Abs. 1 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) zu vergütende Geschäftsführung der Verwalterin. Vielmehr handele es sich um allgemeine Geschäftskosten, die schon gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ZwVwV mit der Vergütung abgegolten seien. Da die Anfrage fallbezogen sei, könne sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gezählt werden – denn diese allgemeinen Geschäftskosten umfassen nur fallungebundene Kosten wie die Büromiete oder Angestelltengehälter, nicht aber die Bearbeitung konkreter Datenschutzanfragen.

Keine Vergütung erlaubt

Weiter sei die Auskunftserteilung gerade keine Tätigkeit, zu der die Verwalterin aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung verpflichtet sei. Vielmehr sei jeder Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der DSGVO zur Auskunftserteilung verpflichtet, die dann gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung unentgeltlich zu erfolgen habe. Soweit der Verwalterin dadurch Kosten entstünden, seien diese gerade nicht Folge ihrer Bestellung, sondern der beruflichen Tätigkeit, die sie allgemein anbiete, so die Karlsruher Richter. Somit dürfe die Bearbeitung des Antrags nicht von der Zahlung eines bestimmten Betrags abhängen.

Der allgemeine Geschäftsbetrieb, der erforderlich sei, um den Pflichten aus § 152 ZVG nachzukommen, bringe zwar einen gewissen Büroaufwand und die damit einhergehenden Einrichtungen zur Datenverarbeitung mit sich. Damit sei dann auch verbunden, dass der Verwalter sich mit seinen aus der Datenschutz-Grundverordnung folgenden Pflichten vertraut machen müsse. Der Aufwand, der dadurch entstehe, dass sich ein Verwalter die für eine rechtmäßige Datenverwaltung erforderlichen Rechtskenntnisse aneigne, zähle aber zum allgemeinen Geschäftsbetrieb. Besondere, auf Seiten der Verwalterin erforderliche Recherchearbeiten seien nicht dem Schuldner anzulasten, da die zu erteilenden Informationen jederzeit vorzuhalten seien. Insoweit verbiete auch das Gesetz eine Erstattung der Verwaltungskosten hierfür.

Zwangsverwalterin geht leer aus

Im Ausgangspunkt sei dennoch richtig, dass Art. 12 Abs. 5 DSGVO das Verhältnis zwischen dem Auskunftsberechtigten und dem Verantwortlichen regele und sich daraus nicht grundsätzlich die Rechtsfolge ableiten ließe, dass der Verantwortliche die für die Erteilung der Auskunft entstandenen Kosten niemandem in Rechnung stellen dürfe – danach sei grundsätzlich möglich, die Kosten einem Dritten aufzuerlegen. Aus Art 12 Abs. 5 DSGVO ergebe sich nur, dass die Auskunft für die betroffenen Personen unentgeltlich zu erteilen sei, woraus jedoch nicht folge, dass der Verwalterin jedenfalls ein Anspruch gegen die Gläubigerin zustehe, den sie als Teil ihrer Vergütung gegen die Zwangsverwaltungsmasse und die Gläubigerin gegenüber dem Schuldner als Teil der Vollstreckungskosten nach § 788 der Zivilprozessordnung (ZPO) festsetzen lassen könne. Indirekt trägt laut dem V. Zivilsenat also der Schuldner die Kosten der Zwangsverwaltung. Die Richter machen jedoch deutlich, dass ihm die Kosten der Datenabfrage aber gerade nicht abverlangt werden dürften. Aus diesem Grund gehe die Zwangsverwalterin leer aus.

Datenschutzauskunft ist gratis zu erteilen

Also steht fest, dass eine Datenschutzauskunft jederzeit und ohne Kosten zu erteilen ist und das auch vom Zwangsverwalter. Denn die Festsetzung einer Vergütung scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 DSGVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht. Auch dürfen die Kosten nicht durch die „Hintertür“ vom Schuldner zurückverlangt werden

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