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DSGVO: Daten sind vor Verkauf von gebrauchter Hardware zu löschen

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DSGVO Schadensersatz gebrauchte Hardware
Photo by Sajad Nori on Unsplash

Der Inhalt einer Festplatte enthält oft weit mehr an persönlichen Daten und Intimitäten als es das klassische Tagebuch je vermocht hätte.

Denn was nicht zwischen zwei Buchdeckel passt, hat Platz auf elektronischen Speichermedien: Videos, Fotos, Dokumente.

Computerfirma muss Festplatte formatieren

Gibt man einen PC oder Laptop nach Gebrauch an die Computerfirma zurück, ist diese verpflichtet, alle Daten, die auf der Hardware gespeichert sind, vor erneutem Verkauf zu löschen, also die eingebaute Festplatte zu formatieren. Unterlässt sie das, verstößt sie gegen die DSGVO und muss einen Schadensersatz zahlen. Das hat das AG Hildesheim entschieden (AG Hildesheim, Urteil v. 5.10.2020, Az.: 43 C 145/19).

Verantwortung liegt bei Computerfirma

In dem vorliegenden Fall hatte die Computerfirma dem Kunden die Verantwortung für die Löschung der Daten übertragen, doch so einfach sei das nicht, urteilten die Hildesheimer Richter. Durch die Hinweise könne sie sich „ihrer Verantwortung für eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach der DSGVO nicht entheben“, die eigenmächtige Übertragung der Verantwortung komme vielmehr „einem pauschalen Haftungsausschluss gleich“, der „dem Schutzzweck der DSGVO“ widerspreche.

DSGVO-Verstoß zieht Schadensersatzpflicht nach sich

Die DSGVO sieht für Verstöße gegen den Datenschutz eine Schadensersatzpflicht vor. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dabei der materielle oder immaterielle Schaden anzusetzen. Unter Berücksichtigung der „Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes“ sowie des „abschreckenden Charakters“, den die Zahlung haben solle, um der DSGVO zu einer effektiven Geltung zu verhelfen, legte das AG Hildesheim 800 Euro fest.

Zu den persönlichen Daten, die durch den Weiterverkauf der Festplatte in die Hände Dritter gelangten, gehörte u.a. die Steuererklärung des Kunden.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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