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Focus Markenrecht
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3.000,00 € Schmerzensgeld für im Internet veröffentlichte E-Mail

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Das Landgericht Köln (Landgericht Köln, Urt. vom 05.10.2007, Az. 28 O 558/07) hat dem Verfasser einer im Internet veröffentlichten geschäftlichen E-Mail ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € zuerkannt.

Nachdem das Landgericht letztes Jahr im September den Schadensersatz dem Grunde nach zuerkannt hatte, – wir berichteten – hielt es nun immateriellen Schadensersatz in einer Höhe von 3.000,00 € für angemessen.

Das ist ordentlich, wenn man bedenkt, dass Opfer von Verkehrsunfällen bei leichten Verletzungen oft gar nichts erhalten. Andererseits macht das Urteil deutlich, dass vertrauliche Daten niemanden etwas angehen, schon gar nicht muss man es hinnehmen, dass solche Kommunikation im Internet auftaucht.

Der ein oder andere Blogger wird nun wahrscheinlich wieder einmal den Untergang der Meinungsfreiheit konstatieren. Aber auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit hat da seine Grenze, wo in die Rechtspositionen anderer eingegriffen wird. (la) Zum Urteil

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