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OLG Stuttgart zur Haftung für irreführende Google-Treffer aus Metadaten

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Metadaten-Nutzung
Foto von Pawel Czerwinski auf Unsplash

Jeder Homepagebetreiber kann Metadaten für Suchmaschinen angeben. Wer das tut, muss damit rechnen, dass Suchmaschinen Treffer aus den Metadaten generieren und dabei nur in abgekürzter und dann womöglich irreführender Form wiedergeben können. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2023, Az. 2 W 30/23).

 

 

Homepagebetreiber können Metadaten wählen, die von Suchmaschinen genutzt werden, um Suchtreffer zu generieren. Dabei kann es passieren, dass zum Beispiel Berufstitel oder akademische Grade, die rechtlich in einer bestimmten Form zu führen sind, zwar in den Metadaten richtig angegeben, aber in einer Suchmaschine abgeschnitten werden.

Google-Suchtreffer auf Basis von Homepage-Metadaten

Der Fall betraf Suchtreffer, die bei Google angezeigt wurden. Die Antragsgegnerin wählte bei den Metadaten ihrer Homepage als Titel die Angabe „L.W. | Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)“. Diese Daten wurden dann bei Google wiedergegeben.

Irreführender Treffer bei Google

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass der bei Google angezeigte Treffer „L. W. | Systematischer Coach + Psychotherapeutin…“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb irreführend war. Die Frage war, wer dafür haftet, denn das Suchergebnis wurde auf Google angezeigt, doch die Metadaten-Angabe stammte von der Antragsgegnerin.

Das OLG Stuttgart sah die Antragsgegnerin in der Haftung. Schuldner der in § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Abwehransprüche ist nämlich jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, Urteil v. 15.04.2021, Az. I ZR 134/20).

Suchmaschinentreffer kausal verursacht

Die Antragsgegnerin habe den irreführenden Suchmaschineneintrag adäquat kausal verursacht, indem sie in den Metadaten der Homepage die Angaben „L.W. | Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)“ wählte, beschloss das OLG Stuttgart. Damit habe sie ohne weiteres damit rechnen müssen, dass eine Suchmaschine den anzuzeigenden Treffer aus diesen Metadaten generieren und, allein schon aus Platzgründen bei der Darstellung, nur in abgekürzter Form wiedergibt. Auch, dass die Wiedergabe der Metadaten dann in irreführender Form erfolgt, sei ein Umstand, mit dem die Antragsgegnerin habe rechnen müssen.

Das OLG Stuttgart bleibt in seiner Entscheidung knapp. Die vorgehende Entscheidung des Landgerichts Tübingen (LG Tübingen, Beschluss vom 29.03.2023, 4 O 57/23) ist nicht online verfügbar. Das OLG Stuttgart änderte den Beschluss des LG Tübingen, gegen den der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben hatte, dergestalt ab, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

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