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LHR erwirkt Ordnungsgelder in Höhe von 90.000 € gegen Whirlpool-Händler

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Das Landgericht Köln hat mit insgesamt sechs Beschlüssen Ordnungsmittel in Höhe von rund 90.000 € gegen einen Whirlpoolhändler verhängt, der sich immer wieder als „Hersteller“ bezeichnet hatte, aber keiner war (LG Köln, Ordnungsmittelbeschlüsse v. 02.11.2017, 24.5.2018, 24.5.2018, 16.11.2018, 16.11.2018, 16.11.2018, Az. 31 O 416/16 SH I bis IV).

Was war passiert?

Die Spa-Utensilien waren „Made in China“, dennoch bezeichnete sich der Händler als „Whirlpool-Hersteller“ und warb damit um das Vertrauen der Kundschaft, die fälschlicherweise davon ausging, bei diesem Whirlpool-Händler hiesige Wertarbeit zu kaufen.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 10.1.2017, Az. 31 O 416/16) erließ daher auf den Antrag von LHR eine einsteilige Verfügung gegen den Händler. Damit wurde ihm verboten, sich als langjährig erfahrener Hersteller bzw. Fachhändler zu bezeichnen.Im Falle der Zuwiderhandlung drohte ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.

Wir berichteten hier:

90.000 € Ordnungsgelder

Der Händler wollte sich an das gerichtliche Verbot jedoch partout nicht halten und warb weiter immer wieder damit, ein (erfahrener) Hersteller von Whirlpools zu sein. Das Landgericht Köln musste daher in einem Zeitraum von anderthalb Jahren und in Gestalt von sechs Ordnungsmittelbeschlüssen einen Betrag von fast 90.000 € festsetzen, um den Schuldner zur Räson zu bringen.

Da der Whirlpool-Händler trotz rechtskräftigem Unterlassungsurteil und zahlreichen Ordnungsmittelbeschlüssen nicht davon abließ, sich in der Außendarstellung als Whirlpool-Hersteller zu gerieren, stellte LHR im Namen des wirklichen Whirlpool-Herstellers und seiner Vertriebspartner Strafanzeige gegen den Geschäftsführer des Online-Händlers.

Strafanzeige wegen strafbarer Werbung

So wurde das Vorliegen einer strafbaren Werbung (gemäß § 16 UWG) bzw. die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (gemäß § 130 OwiG) von der zuständigen Staatsanwaltschaft Mosbach geprüft. Diese stellte das Verfahren zwar ein, doch nicht, weil an dem Online-Händler hinsichtlich der beiden Normen nichts verfinge, sondern allein aufgrund geringen Verschuldens bzw. mangels öffentlichem Interesse (nach § 153a Abs. 1 StPO) – und weil der Geschäftsführer des Online-Händlers mittlerweile eingelenkt hat und die Auflagen erfüllt hatte.

Wir berichteten hier:

Rekord: Insgesamt 9 Ordnungsmittelanträge

Uns ist bis heute nicht klar, ob der Händler diese Beträge schlicht aus der Portokasse zahlte, weil die Werbung so lukrativ war oder sich grundsätzlich nicht an richterliche Entscheidungen hält. Jedenfalls war es für unsere Kanzlei und auch für das für die Entscheidung berufenen Gerichte, das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln, ein nicht unerheblicher Aufwand, die zahlreichen Verstöße festzustellen, zu dokumentieren und jeweils zum Gegenstand eines Antrags zu machen.

Unsere Kanzlei musste insgesamt neun (!) Ordnungsmittelanträge stellen. Über die letzten drei wurde nur deshalb nicht entschieden, weil der Händler unter dem Druck der finanziellen Belastung schließlich einem Vergleich zustimmte. Eine rekordverdächtigte Zahl, die wohl ihresgleichen sucht.

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