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Was ist Käse? Emmentaler!

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Emmentaler als Marke
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Nach Ansicht des Europäischen Gerichts (EuG) kann der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke für die Waren „Käse“ eingetragen werden. Insbesondere der deutsche Verbraucher verstehe den Begriff als rein beschreibend für eine Käsesorte (EuG, Urteil vom 24. Mai 2023, Rs. T-2/21).

Der Interessenverband Emmentaler Switzerland hatte das Wortzeichen „EMMENTALER“ als Marke für die Waren „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler“ angemeldet. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) verneinte jedoch die Eintragungsfähigkeit und wies die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Unionsmarkenverordnung (UMV) zurück. Der Begriff „Emmentaler“ sei eine bloße Beschreibung einer Käsesorte, so das Amt.

„Emmentaler“ für Käse rein beschreibend?

Nachdem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtes erfolglos geblieben war, hatte sich das EuG mit der Frage zu befassen, ob der Begriff „Emmentaler“ als Marke eintragungsfähig ist.

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die in Bezug auf Merkmale der Ware wie ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre Bestimmung rein beschreibend sind. Denn in einem solchen Fall ist das Zeichen nicht geeignet, die gekennzeichneten Waren von ähnlichen Waren zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung soll aber gerade durch die Marke ermöglicht werden.

Vorliegen des Eintragungshindernisses in einem Teil der EU ausreichend

Im Rahmen der Prüfung des Eintragungshindernisses kann es ausreichen, dass der fragliche Begriff für die Verbraucher in einem Teil der Union, der gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen kann, in Bezug auf die betreffenden Waren rein beschreibend ist.

Käse wird von allen Endverbrauchern gekauft, so dass im vorliegenden Fall für die Prüfung des Eintragungshindernisses auf die breite Öffentlichkeit abzustellen war. Das EUIPO ist nach Ansicht des Gerichts zu Recht davon ausgegangen, dass der Begriff „Emmentaler“ von einem Großteil der europäischen Verbraucher unmittelbar als Bezeichnung für einen Hartkäse mit Löchern verstanden wird. Das Amt untermauerte seine Auffassung, insbesondere in Bezug auf deutschsprachige Verbraucher, unter anderem mit der Duden-Definition des Begriffs „Emmentaler“, Richtlinien und Gesetzen wie der deutschen Käseverordnung.

Gattungsbezeichnung für eine Käsesorte

Zu Recht hatte das EUIPO auch argumentiert, dass „Emmentaler“ eher als Gattungsbezeichnung verstanden wird, da die Käsesorte „Emmentaler“ in mehreren EU-Mitgliedstaaten und nicht nur in der Schweiz hergestellt wird.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Herstellung und Vermarktung einer Ware unter einer bestimmten Bezeichnung ein Indiz für das Vorliegen einer reinen Gattungsbezeichnung sein kann. Dem Interessenverband Emmentaler Switzerland gelang es nicht, dieses Indiz zu entkräften und nachzuweisen, dass die Bezeichnung „Emmentaler“ in einer Weise verwendet wird, die auf den Ursprung der Ware hinweist.

Auch nicht als Kollektivmarke eintragungsfähig

Der Begriff „Emmentaler“ ist nach Ansicht des Gerichts auch nicht als Kollektivmarke eintragungsfähig. Nach Art. 74 UMV können Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, als Kollektivmarken eingetragen werden. Beispiele hierfür sind die Kollektivmarken „Dresdner Stollen“ oder „Aachener Printen“.

Allerdings ist diese Bestimmung eng auszulegen – rein beschreibende Angaben sollen nicht erfasst werden. Genau dies ist hier aber der Fall. Denn der Begriff „Emmentaler“ beschreibt für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte und wird nicht als geografische Herkunftsangabe für Käse aufgefasst.

Kein Schutz für „Emmentaler“ als Marke oder geografische Angabe

Im Ergebnis ist daher der Begriff „Emmentaler“ in Alleinstellung für die Waren „Käse“ nicht als Marke oder geographische Angabe schutzfähig. Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Marken nicht rein beschreibend sind und Unterscheidungskraft in Bezug auf die betreffenden Waren besitzen. Denn nur so kann die Funktion einer Marke, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware zu dienen, erfüllt werden.

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