
Ein touristischer Regionalverband hat den Prospektversand ins Ausland deshalb vorsorglich eingestellt. Ist das wirklich nötig?
Die Anfrage, die uns vor Kurzem erreichte, dürfte vielen Tourist-Informationen bekannt vorkommen. Ein touristischer Regionalverband, dem sämtliche Kommunen mehrerer Landkreise sowie Hotels und Freizeiteinrichtungen angehören, wollte wissen, was die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für seine Mitglieder bedeuten. Die meisten von ihnen betreiben einen kleinen Onlineshop mit Souvenirs und verschicken auf Anfrage touristische Prospekte, die Mengen sind überschaubar. Den Versand ins Ausland hatte der Verband vorsorglich bereits eingestellt.
Man kann diese Vorsicht verstehen, sie setzt nach unserer Erfahrung aber an der falschen Stelle an. Das größere Risiko liegt für die meisten kleinen Shops nicht im Prospekt, sondern im Souvenirregal und in den Pflichtangaben auf der Produktseite.
GPSR und PPWR für kleine Onlineshops: Was gilt überhaupt?
Die GPSR regelt seit dem 13. Dezember 2024, welche Angaben ein Online-Angebot enthalten muss und wer für die Sicherheit eines Verbraucherprodukts einsteht. Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 und bestimmt, wer für Verpackungen registriert sein und zahlen muss, und zwar in jedem Land, in das eine Sendung geht. Für den kleinen Shop kommt es damit auf drei Fragen an: Was wird verkauft, unter wessen Namen, und wohin wird verschickt?
Die Verordnung (EU) 2023/988 erfasst alle Verbraucherprodukte, auch solche, die verschenkt werden (Art. 3 Nr. 1 GPSR). Sie ist allerdings nur das Auffangnetz, denn wo es spezielleres Recht gibt, geht dieses vor (Art. 2 GPSR). Für das Plüschtier gilt also vorrangig das Spielzeugrecht, für die Tasse das Recht der Lebensmittelkontaktmaterialien und für die Stofftasche die Textilkennzeichnung. Für den Kräuterlikör aus der Region gilt übrigens das Lebensmittelrecht und nicht die GPSR.
Wer sein Ortslogo auf die Tasse druckt, ist Hersteller
Hersteller im Sinne der GPSR ist auch, wer ein Produkt herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (Art. 3 Nr. 8 GPSR). Die Gemeinde, die beim Werbemittelhändler ein paar hundert Tassen mit ihrem Ortslogo bestellt, ist deshalb nicht Händlerin, sondern Herstellerin, mit allen Pflichten aus Art. 9 GPSR. In touristischen Shops ist das der Regelfall, und er wird fast immer übersehen.
Der Lieferant bleibt dabei im Hintergrund, nach außen steht die Gemeinde: Sie muss im Online-Angebot als Herstellerin auftreten, ihre Anschrift auf Produkt oder Verpackung bringen und im Ernstfall Rückruf und Unfallmeldung verantworten. Wer sich durch Name oder Logo als Hersteller ausgibt, haftet für Schäden außerdem nach dem Produkthaftungsrecht, das ab dem 9. Dezember 2026 nicht milder wird. Was das neue Produkthaftungsgesetz für Händler und Importeure bedeutet, haben wir gesondert dargestellt.
Anders liegt es bei fremder Markenware, die unverändert weiterverkauft wird. Der Shop bleibt dann Händler und muss nach Art. 12 GPSR im Wesentlichen prüfen, ob Hersteller- und Importeursangaben vorhanden sind. Wer dagegen selbst bei einem Anbieter außerhalb der EU bestellt, wird zum Einführer (Art. 11 GPSR) und übernimmt eigene Prüf- und Kennzeichnungspflichten.
Welche Angaben gehören in jedes Online-Angebot?
Art. 19 GPSR verlangt, dass jedes einzelne Angebot die folgenden Angaben eindeutig und gut sichtbar enthält:
- Name, eingetragenen Handelsnamen oder Marke des Herstellers mit Post- und elektronischer Adresse,
- bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der Union,
- Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich Abbildung und Produkttyp,
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache, soweit erforderlich.
Ein Verweis auf das Impressum genügt dafür nicht. Fehlende Angaben werden inzwischen regelmäßig abgemahnt, weil Art. 19 GPSR nach überwiegender Auffassung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist. Wie streng die Gerichte mit fehlenden Pflichthinweisen umgehen, zeigt schon die Rechtsprechung zum alten Verpackungsrecht, in der das Oberlandesgericht Köln fehlende VerpackG-Hinweise für abmahnbar hielt. Was bei Gefahren- und Warnhinweisen zu beachten ist, haben wir auf einer eigenen Themenseite zusammengestellt.
Versandkarton und Prospektumschlag: Was verlangt die PPWR?
Wer Ware im Karton oder Umschlag an Privatkunden in Deutschland schickt, braucht wie bisher eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem dualen System. Seit dem 12. August 2026 gilt dafür die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar, ergänzt durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das das Verpackungsgesetz abgelöst hat. Wer die Registrierung bislang versäumt hat, hat das Problem freilich nicht erst seit August, denn es bestand schon unter dem alten Recht, das wir bereits 2017 für Online-Händler zusammengefasst haben.
Auf die Bezahlung kommt es dabei nicht an, denn die PPWR erfasst auch Verpackungen, die unentgeltlich bereitgestellt werden. Der Umschlag mit dem kostenlosen Gastgeberverzeichnis ist also ebenso eine Versandverpackung wie der Karton mit der verkauften Tasse.
Beim Auslandsversand wird es dann tatsächlich mühsam. Hersteller im Sinne der PPWR ist, wer eine Verpackung in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt (Art. 3 Nr. 15 PPWR). Wer direkt an Privatpersonen in Österreich oder den Niederlanden liefert, wird dort zum Hersteller, muss sich im dortigen Register eintragen und, weil er vor Ort keine Niederlassung hat, einen Bevollmächtigten benennen (Art. 44 f. PPWR). Eine EU-weite Registrierung gibt es nicht, und für eine Handvoll Umschläge im Jahr steht dieser Aufwand außer Verhältnis. Für Lieferungen außerhalb der EU, etwa in die Schweiz oder nach Großbritannien, gilt die PPWR nicht; dort greifen die jeweiligen nationalen Regeln.
Was kleine Shops und Verbände jetzt tun sollten
Die Aufgaben sind überschaubar, wenn man sie in der richtigen Reihenfolge angeht:
- Sortiment sortieren: Für jeden Artikel klären, wer ihn hergestellt hat, unter wessen Namen er verkauft wird und ob Sonderrecht greift. Daraus ergibt sich die eigene Rolle als Händler, Einführer oder Hersteller.
- Pflichtangaben ergänzen: Die Angaben nach Art. 19 GPSR gehören in jedes Angebot. Liefert ein Lieferant sie nicht, ist das ein Grund, den Artikel auszulisten.
- Eigenmarken absichern: Wer Hersteller ist, braucht vom Lieferanten Konformitätsnachweise und Prüfberichte und sollte das im Einkaufsvertrag festhalten.
- Verpackung im Inland klären: LUCID-Registrierung und Systembeteiligung prüfen und dabei die Prospektumschläge mitrechnen.
- Auslandsversand neu ordnen: Auslandsanfragen mit dem digitalen Prospekt beantworten, Prospekte ohne Umschlag versenden oder für ein bis zwei Schwerpunktländer eine gemeinsame Lösung über einen Bevollmächtigten suchen.
Ein Wort zum unverpackten Versand: Ein adressierter Prospekt ohne Umschlag ist keine verpackte Ware, eine Banderole oder Folie macht ihn freilich schon wieder dazu.
Für einen Verband liegt darin die Chance, seinen Mitgliedern viel Arbeit abzunehmen, etwa mit Musterangaben für die Shops, einheitlichen Anforderungen an Lieferanten und einer gemeinsamen Lösung für die wenigen Länder, aus denen tatsächlich Anfragen kommen. Wie schnell fehlende Registrierungen vor Gericht landen können, haben wir zuletzt in unserem Praxisfall zur fehlenden Batterie-Registrierung vor dem Landgericht Düsseldorf beschrieben; weitere Verfahren finden sich auf unserer Seite Unsere Erfolge.
Häufige Fragen zu GPSR und PPWR für kleine Onlineshops
Gilt die GPSR auch für kostenlose Prospekte?+
Muss ein kleiner Shop seine Versandkartons registrieren?+
Wer ist Hersteller bei Tassen mit dem eigenen Ortslogo?+
Dürfen Prospekte noch nach Österreich oder in die Niederlande verschickt werden?+
Können fehlende GPSR-Angaben abgemahnt werden?+
Sie betreiben einen Souvenirshop oder verschicken Prospekte ins Ausland?
Schicken Sie uns den Link zu Ihrem Shop und die Länder, in die Sie verschicken. Wir sagen Ihnen, welche Angebote nachgebessert werden müssen und wie Sie den Auslandsversand ohne Registrierungsmarathon organisieren; für Verbände und Netzwerke gibt es das Thema auch als Vortrag vor Ort oder online. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.