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Focus Markenrecht
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Wenn das Faxgerät streikt….

…und ein Schriftsatz fristwahrend bei Gericht eingereicht werden muss, kommt man schon mal ins Schwitzen. Der Bundesgerichtshof hat nun aber per Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08, klargestellt, dass auch eine Übermittlung per Email wirksam sein kann, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

Ein Schriftsatz ist dann in schriftlicher Form eingereicht, wenn dem Gericht ein Ausdruck des als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, vollständigen Schriftsatzes (hier: per pdf-Datei) vorliegt. Bei einem eingescannten, mit einer Unterschrift versehenen Schreiben, ist das Unterschriftserfordernis im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO gewahrt.

Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass dieser Übermittlungsweg per Email wegen § 130 a Abs. 2 ZPO nicht wirksam sei, da eine entsprechende Verordnung für die Einreichung elektronischer Dokumente von der Landesregierung nicht erlassen worden war.

Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass nicht die Übermittlung eines elektronischen Dokumentes hierbei maßgeblich sei, sondern dass es allein darauf ankomme, dass dem Gericht die Stellungnahme fristgemäß in Schriftform, nämlich als ausgedruckter Schriftssatz mit Unterschrift, vorgelegen hat. Wenn “Schriftform” gesetzlich vorgeschrieben ist, genüge die elektronische Übermittlung mit Unterschrift, denn entscheidend für die Wirksamkeit sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes war übrigens für die Beschwerdeführerin nicht gerade unbedeutsam – der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 1 Million Euro festgesetzt. (nh)

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