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Focus Markenrecht
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BGH zur richterlichen Hinweispflicht im Äußerungsrecht

Hinweispflicht Äußerungsrecht
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Muss ein Richter einen Kläger darauf hinweisen, gegen welche anderen Aussagen eines Beklagten er noch vorgehen könnte? Diese Frage hatte der BGH jetzt in einem äußerungsrechtlichen Fall zu entscheiden – und befand: Wenn die Klage ansonsten abgewiesen werden würde, sich aus dem maßgeblichen Sachverhalt aber ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt, so bedarf es keines richterlichen Hinweises (BGH, Urteil v. 21.06.2022, Az. VI ZR 395/19).

Ein Fachanwalt für Medizinrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht hatte gegen einen Internisten und Onkologen geklagt. Der Arzt befand sich in einem Rechtsstreit mit der Minderheitsgesellschafterin einer Gesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafter er war. Dabei wurde er vom Kläger anwaltlich vertreten. Der Rechtsstreit endete mit einer 2,5-Millionen-Euro-Zahlung der Minderheitsgesellschafterin an den Arzt. Damit die Gesellschafterin den Betrag zahlen konnte, nahm die Gesellschafterin ein Darlehen bei der C.C.C. GmbH auf, dessen Vertrag von der C. mbB entworfen wurde.

Anzeige bei der Anwaltskammer

Es kam dann zu einem Streit zwischen dem Arzt, dem Geschäftsführer der C.C.C. GmbH. Dabei vertrat der Kläger die C.C.C. GmbH und die C. mbB. Der Beklagte zeigte bei Rechtsanwaltskammer an, der Kläger vertrete widerstreitende Interessen. Nach einer Weiterleitung der Anzeige an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf wurde ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren jedoch eingestellt.

Aussagen in Mailboxnachricht angegriffen

Der Arzt kam dann in geschäftlichen Kontakt mit einer Mandantin des Klägers und  hinterließ auf der Mailbox des Geschäftsführers der Mandantin eine lange Mailboxnachricht. Darin sprach der Beklagte unter anderem von einem „unsäglichen Konflikt, den Herr P[Nachname des Klägers]“ gehabt habe, „mit den ganzen anhänglichen Sachen, wie Parteiverrat etc. pp. da hinter sich hat“. Die Rede war in der Mailboxnachricht auch von „Entsetzen“ über die Kanzlei des Klägers, von Presseberichterstattung, von einer „Strohmannstruktur“ und von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.

Berufungsgericht sah Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten, der Kläger habe Parteiverrat begangen, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Das Berufungsgericht gab dem Kläger Recht und bejahte einen Eingriff in Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Aus der Mailboxnachricht sei aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Mitteilungsempfängers zumindest auf den Vorwurf eines sittlich vorwerfbaren, in irgendeiner Weise rechtswidrigen, wenn nicht gar strafbaren Verhaltens des Klägers gegenüber Mandanten zu schließen. Mit den Formulierungen „mit den ganzen anhänglichen Sachen wie“ und „da hinter sich hat“ erwecke der Beklagte den Eindruck eines objektiv begründeten und amtlich verfolgten Vorwurfs. Aus der Sicht des Mitteilungsempfängers weise die Äußerung Elemente einer Tatsachenbehauptung auf. Doch auch als Meinungsäußerung betreffe die Äußerung sie den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seinen Ausprägungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Beklagten aus.

BGH: Kein Vorwurf des Parteiverrats

Der BGH entschied allerdings, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mailbox-Nachricht die Behauptung entnehmen lässt, der Kläger habe Parteiverrat begangen. Kern der Mailbox-Nachricht sei die Botschaft, es bestehe grundsätzlich großes Interesse an einer Zusammenarbeit, der allerdings entgegenstehe, dass die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Empfänger ist, vom Kläger anwaltlich vertreten werde. Denn, so die Begründung des Anrufers, der Kläger „protrahiere“ Konflikte und sei an der Unterhaltung von den geschäftlichen Interessen entgegenstehenden „Bruderkriegen“ ganz wesentlich beteiligt.

Der Hinweis auf den Vorwurf des Parteiverrats diene nur der näheren Umschreibung eines bereits bestehenden Konflikts. Aufgrund seiner Substanzlosigkeit sei er nicht geeignet, bei einem unvoreingenommenen und verständigen Empfänger die Vorstellung von einem bestimmten, einen Parteiverrat-Vorwurf stützenden Geschehen hervorzurufen.

Aus der Formulierung, es handle sich um eine „anhängliche Sache“, die der Kläger „hinter sich habe“, ergebe sich, wenn überhaupt, nur, dass ein gegen den Kläger gerichteter Vorwurf zu einem offiziellen Verfahren geführt habe.

Kein vorinstanzlicher Hinweis nach § 139 ZPO

Es fehlte an einem vorinstanzlichen Hinweis gemäß § 139 Zivilprozessordnung, wonach der gestellte Klageantrag unbegründet sei, weil der Mailbox-Nachricht die Aussage, der Kläger habe Parteiverrat begangen, nicht zu entnehmen sei, stattdessen aber ein auf eine anderer Unterlassungsantrag Erfolg habe könnte. Hierzu entschied der BGH: Ergebe sich in einem äußerungsrechtlichen Rechtsstreit, dass der Kläger die Unterlassung einer bestimmten Aussage nicht verlangen kann und die Klage deshalb unbegründet ist, so bedürfe es vor Klageabweisung keines richterlichen Hinweises dahingehend, dass sich aus dem Sachverhalt – möglicherweise – ein auf eine andere Aussage gerichteter Unterlassungsanspruch ergibt. § 139 ZPO fordere keine auf die Änderung eines Prozessziels einer Partei abzielenden Hinweise.

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