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Infoserie zu Facebook Teil 5: Mobbing, Beleidigungen und unwahre Tatsachen bei Facebook – wer haftet wofür?

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Viele der mittlerweile über 23 Millionen deutschen Facebooknutzer haben sich bei dem einen oder anderen Pinnwandeintrag sicherlich schon einmal gefragt, ob das nicht ein bisschen weit geht. Neben dem fast schon obligatorischen „Das freut mich für dich“ und „lol, wie geil“ werden zunehmend auch beleidigende und schmähende Beiträge gepostet. Aber ab wann ist ein Beitrag eine Beleidigung und vor allem: wer muss dafür geradestehen?

Kritische Beiträge

Rechtlich relevante Beiträge sind vor allem solche, die Beleidigungen, Schmähkritik und unwahre Behauptungen enthalten. Entgegen der teilweise aufkeimenden Auffassung, jede Aussage wäre von der Meinungsfreiheit gedeckt, sind die Grenzen des Persönlichkeitsrechts des Gegenübers manchmal schneller überschritten als man denkt. Insbesondere wenn eine Aussage keinen sachlichen Bezug mehr erkennen lässt und eine bloße Verächtlichmachung des Gegenüber bezweckt, ist dies nicht mehr zu rechtfertigen.

Wer haftet?

Dass derjenige, der den kritischen Beitrag auf eine Pinnwand postet, auch dafür zu haften hat, steht außer Frage. Dies gilt sowohl für die eigene als auch für fremde Pinnwände. Als Folge sind sowohl Beseitigung des Beitrags, als auch Unterlassung und Schadensersatzzahlungen denkbar.
Komplizierter wird die Antwort auf die Frage, ob auch der Pinnwand-„Inhaber“ oder Fanseitenbetreiber unter bestimmten Umständen für einen solchen Beitrag geradestehen muss. Denkbar wäre dies z. B., wenn einer seiner vorhergehenden Beiträge das Verhalten anderer erst ausgelöst hat. Da er diese Rechtsverstöße nicht selbst begeht, wird der Seitenbetreiber als „Mitstörer“ bezeichnet. Eine solche Mitstörereigenschaft wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn ein Seitenbetreiber sehr negativ über ein Unternehmen berichtet und die Fans auffordert über deren schlechte Erfahrungen mit diesem zu berichten. Bei Blogs würde man sagen, dass Kommentare zu einem solchen Beitrag frei geschaltet werden müssen. Da das bei Facebook nicht möglich ist, sollte man von solchen Postings absehen, da eine permanente Überwachung kaum in Frage kommt.
Neben dem oder den Nutzern haftet Facebook selbst als sog. Störer. So hat der Betreiber des Portals ab Kenntnis von der unzulässigen Äußerung diese zu entfernen. Um Facebook in Kenntnis zu setzen, besteht die Möglichkeit, Beiträge zu melden. Daraufhin verschwinden die Beiträge zumindest von der eigenen Pinnwand. Ab wann die Beiträge komplett gelöscht werden bzw. wie oft man einen Beitrag melden muss, damit er endgültig verschwindet ist bisher nicht klar.

Fazit

Für denjenigen, der sich im Internet äußert, unabhängig davon ob bei Facebook oder an anderer Stelle, gelten die gleichen Spielregeln wie sie auch in anderen Medien gelten. Die Grenze des Persönlichkeitsrechts Betroffener wird im Internet zu recht nicht enger gezurrt. Insofern sollte man von dem Gedanken, die Meinungsfreiheit würde nahezu alle Äußerungen decken, Abstand nehmen. Das dies nicht zu Lasten des öffentlichen Diskurses gehen darf, steht außer Frage. Allerdings haben Beleidigungen, Schmähkritik und unwahre Tatsachenbehauptungen weder dort noch anderswo etwas zu suchen. (ro) 

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