
Als sie mit demselben europäischen Verkäuferkonto auch in Italien starten will, bleiben ihre Angebote unkäuflich, und zwar unter Berufung auf eine Richtlinie, die außer dem Seller Support niemand kennt.
Wie lässt sich ein Amazon-Marktplatz freischalten, wenn Amazon nur noch „Policy“ sagt?
In dieser Form hatten wir die Konstellation bislang nicht auf dem Tisch:
- Ein Händler registriert ein europäisches Verkäuferkonto, verkauft aber über Jahre nur auf dem Heimatmarktplatz amazon.de.
- Später sollen weitere Länder hinzukommen, etwa Italien, Frankreich oder Spanien.
- Die Angebote lassen sich auf dem neuen Marktplatz anlegen, sind dort aber nicht kaufbar.
- Der Seller Support erklärt die Reaktivierung für ausgeschlossen, weil das Konto zu lange „inaktiv“ gewesen sei.
Das Ergebnis: Ein Unternehmen ohne jeden Richtlinienverstoß bleibt von einem Markt ausgeschlossen, für den es längst einen Vertrag hat. Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, dass man sich damit nicht abfinden muss – und wie schnell sich die Lage ändern kann, wenn die Frage nach der Rechtsgrundlage an der richtigen Stelle gestellt wird.
Der Fall: Amazon-Marktplatz Italien ließ sich nicht freischalten
Unsere Mandantin, eine deutsche GmbH aus dem Onlinehandel, konnte ihre Produkte auf amazon.it zwar einstellen, aber nicht verkaufen. Ihr Verkäuferkonto war auf amazon.de seit Jahren aktiv und unbeanstandet. Amazon verweigerte die Freischaltung für Italien allein mit dem Hinweis auf die Dauer, die das Konto dort ungenutzt geblieben war.
Die Eckdaten:
- Verkauf über amazon.de als Hauptkanal seit 2019, über ein europäisches Verkäuferkonto.
- Nicht alle europäischen Marktplätze wurden bislang genutzt, darunter amazon.it.
- Die Listings für Italien wurden angelegt, aber nicht aktiv geschaltet; Kunden konnten nicht bestellen.
- Auf dem Hauptkanal bestanden keine Richtlinienverstöße, keine Warnungen, keine offenen Leistungsthemen.
- Der Seller Support blieb über mehrere Anfragen hinweg bei derselben Antwort.
Die Argumentation von Amazon: eine „Policy for Legacy Staged Accounts“
Amazon berief sich auf eine interne Regel mit dem Namen „policy for legacy staged accounts“. Danach sei die Reaktivierung eines Kontos ausgeschlossen, wenn es länger als zwei Jahre in diesem Status verblieben ist. Gemeint war offenbar ein Marktplatz, der zwar angelegt, aber nie aktiv genutzt wurde.
Die Antwort hatte einen Schönheitsfehler: Eine Richtlinie dieses Namens ließ sich nirgends finden, weder in den veröffentlichten Programmrichtlinien noch in der Vertragsdokumentation für Verkäufer. Auch eine vergleichbare Regelung, die eine Sperre nach zwei Jahren „Inaktivität“ rechtfertigen würde, förderte unsere Recherche nicht zutage. Hängen bleibt beim Händler eine Auskunft, die so endgültig klingt, wie sie unbelegt ist.
Besonders problematisch: Über den Supportkanal kam die Mandantin nicht weiter. Auf jede Nachfrage folgte derselbe Textbaustein, eine inhaltliche Prüfung war dort nicht zu erreichen.
Rechtlicher Rahmen: Darf Amazon einzelne EU-Marktplätze wegen Inaktivität sperren?
Nein, jedenfalls nicht auf Grundlage einer Regel, die in den Vertragsbedingungen nicht steht. Wer ein europäisches Verkäuferkonto registriert, erhält vertraglich Zugang zu den europäischen Amazon-Marktplätzen. Die Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) verlangt, dass Gründe für Einschränkungen in den Geschäftsbedingungen offengelegt und im Einzelfall begründet werden. Eine ungeschriebene Zwei-Jahres-Regel erfüllt beides nicht.
1. Das europäische Verkäuferkonto umfasst alle Marktplätze
Mit der Registrierung eines europäischen Verkäuferkontos schließt der Händler einen Vertrag mit der Amazon EU S.à r.l. in Luxemburg, der den Zugang zu sämtlichen bestehenden europäischen Amazon-Marktplätzen einschließt. Dass ein Händler einzelne Länder zunächst nicht bedient, ist eine unternehmerische Entscheidung und kein Verzicht. Eine Verpflichtung, jeden Marktplatz innerhalb einer bestimmten Frist zu nutzen, sehen die Vertragsbedingungen nicht vor.
2. Gründe für Einschränkungen gehören in die Geschäftsbedingungen
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c P2B-VO müssen Online-Vermittlungsdienste in ihren Geschäftsbedingungen die Gründe nennen, aus denen sie ihre Dienste für gewerbliche Nutzer ganz oder teilweise einschränken, aussetzen oder beenden. Die Bedingungen müssen außerdem klar und verständlich formuliert und jederzeit leicht verfügbar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b P2B-VO). Änderungen sind mit einer Frist von mindestens 15 Tagen mitzuteilen (Art. 3 Abs. 2 P2B-VO). Eine „Policy“, die nur intern existiert, kann diese Anforderungen schon begrifflich nicht erfüllen.
3. Keine Einschränkung ohne Begründung
Schränkt ein Plattformbetreiber die Bereitstellung seiner Dienste für einen Händler ein, auch nur für einzelne Angebote, muss er dies nach Art. 4 Abs. 1 P2B-VO begründen. Für Amazon als sehr große Online-Plattform verlangt zusätzlich Art. 17 des Digital Services Act (DSA) eine klare und spezifische Begründung, einschließlich der Angabe, auf welche Bestimmung der Geschäftsbedingungen sich die Maßnahme stützt. Den Verweis auf eine Regel, die der Händler nicht nachlesen kann, wird man kaum als spezifisch bezeichnen können. Wir haben die Anforderungen beider Vorschriften im Beitrag Darf Amazon ohne Begründung sperren? ausführlich dargestellt.
4. Marktmacht verpflichtet
Das Bundeskartellamt hat Amazon als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung im Sinne von § 19a GWB eingestuft; der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Einstufung bestätigt. Für Händler, die auf den Zugang zu den europäischen Marktplätzen angewiesen sind, verschärft das die Anforderungen an jede Ungleichbehandlung, die sich nicht sachlich rechtfertigen lässt. Ein Händler, der denselben Vertrag hat wie jeder andere, darf nicht ohne nachvollziehbaren Grund schlechter behandelt werden.
Strategische Vorgehensweise: Wie lässt sich ein gesperrter Amazon-Marktplatz wieder freischalten?
Im vorliegenden Fall führte der Weg nicht über weitere Supportanfragen, sondern über ein anwaltliches Schreiben an die Vertragspartnerin, das die Rechtsgrundlage der Maßnahme einfordert und die Freischaltung mit Frist verlangt. Voraussetzung ist eine saubere Dokumentation dessen, was der Support behauptet hat. Bleibt Amazon bei der Verweigerung, stehen Beschwerde- und Mediationsverfahren sowie gerichtlicher Eilrechtsschutz offen.
1. Die Supportauskünfte sichern
Jede Antwort des Seller Supports gehört mit Datum, Fallnummer und Wortlaut in die Akte. Gerade die Benennung der angeblichen Richtlinie war im vorliegenden Fall wertvoll, weil sie Amazon auf eine konkrete Begründung festlegte, die sich überprüfen ließ.
2. Die Rechtsgrundlage einfordern
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob der Händler etwas falsch gemacht hat, sondern auf welche Bestimmung der Geschäftsbedingungen Amazon die Maßnahme stützt. Wer diese Frage nicht beantworten kann, hat ein Problem mit der P2B-Verordnung und dem DSA, nicht der Händler.
3. Das Schreiben an die richtige Adresse richten
Rechtsanwältin Anastasia Baumann hat Amazon mit Schreiben vom 16.10.2026 aufgefordert, den italienischen Marktplatz für unsere Mandantin uneingeschränkt freizuschalten. Adressatin war die Vertragspartnerin, die Amazon EU S.à r.l.; geantwortet hat die Amazon-Rechtsabteilung in München. Das Schreiben legte dar, dass der Vertrag den Zugang zu allen europäischen Marktplätzen umfasst, dass die zitierte Richtlinie nicht auffindbar ist und dass eine Einschränkung ohne Grundlage in den Geschäftsbedingungen gegen Art. 3 und Art. 4 P2B-VO verstößt.
4. Die Eskalation offenhalten
Hätte Amazon nicht reagiert, wären das interne Beschwerdeverfahren, die Mediation nach der P2B-Verordnung und notfalls ein Antrag auf einstweilige Verfügung die nächsten Schritte gewesen. Welche Wege es außergerichtlich gibt, haben wir in Beschwerde, Mediation, Streitbeilegung zusammengestellt, die Voraussetzungen des Eilverfahrens in Einstweilige Verfügung gegen Amazon.
Ergebnis: Nach knapp drei Wochen wieder verkaufen in Italien
Knapp drei Wochen nach unserem Schreiben konnte die Mandantin ihre Artikel auf amazon.it wieder verkaufen. Am 05.11.2026 bestätigte die Amazon-Rechtsabteilung im Auftrag der Amazon EU S.à r.l. schriftlich, dass sie auf dem italienischen Marktplatz uneingeschränkt verkaufen kann. Von der „policy for legacy staged accounts“ war in dieser Antwort übrigens keine Rede mehr.
Dass Amazon Händler mit Begründungen konfrontiert, die einer Prüfung nicht standhalten, haben wir zuletzt beim angeblich „verknüpften Konto“ beschrieben; einen weiteren Fall aus unserer Praxis schildert der LHR-Praxisfall zur Entsperrung eines Amazonkontos. Weitere Verfahren finden Sie auf unserer Seite Unsere Erfolge.
Für Händler, die ihr Geschäft auf weitere EU-Länder ausdehnen wollen, folgt daraus eine einfache Regel: Ein Marktplatz, der jahrelang ungenutzt geblieben ist, ist deshalb nicht verloren. Wer vom Support eine „Policy“ genannt bekommt, sollte sie sich zeigen lassen.
Häufige Fragen zur Freischaltung von Amazon-Marktplätzen
Gilt ein europäisches Amazon-Verkäuferkonto automatisch für alle EU-Marktplätze?+
Kann Amazon einen Marktplatz sperren, weil er zwei Jahre nicht genutzt wurde?+
Was tun, wenn der Seller Support immer dieselbe Antwort schickt?+
Welche Rechte haben Händler, wenn Amazon nicht reagiert?+
Ihr Amazon-Marktplatz bleibt gesperrt?
Wenn Amazon Ihnen den Verkauf auf einem einzelnen EU-Marktplatz verweigert und sich auf eine Richtlinie beruft, die Sie nirgends finden, prüfen wir die Begründung und fordern die Freischaltung bei der Amazon EU S.à r.l. ein. Schicken Sie uns die Supportantworten und eine kurze Schilderung: Eine Ersteinschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden. Mehr zum Vorgehen bei Sperren finden Sie auf unserer Seite Amazon-Verkäuferkonto gesperrt – Was tun?
