Künast gegen Meta: BGH fragt den EuGH, wer die Kopien suchen muss

Illustration: Ein Hammer schlägt beim Hau-den-Maulwurf-Spiel ein Meme-Bild nieder, daneben tauchen zwei Kopien wieder auf – Überschrift „Gelöscht. Und schon wieder da.“

Illustration: Ein Hammer schlägt beim Hau-den-Maulwurf-Spiel ein Meme-Bild nieder, daneben tauchen zwei Kopien wieder auf – Überschrift „Gelöscht. Und schon wieder da.“Viereinhalb Jahre nach dem ersten Urteil hat der Bundesgerichtshof im Fall Künast gegen Meta wieder nicht entschieden, sondern gefragt. Diesmal gleich sechs Mal, und zwar in Luxemburg.

Dabei geht es um eine Frage, die jeder kennt, der schon einmal eine Lüge über sich im Netz löschen lassen wollte: Muss man jede Kopie selbst finden?

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2026 nach mündlicher Verhandlung das Verfahren der Grünen-Politikerin Renate Künast gegen den Facebook-Betreiber Meta ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 27.10.2026, Az. VI ZR 64/24; Pressemitteilung Nr. 204/2026). Es ist bereits die zweite Pause in Karlsruhe: Im Februar 2025 hatte der Senat schon einmal verhandelt und dann abgewartet, was der EuGH im Verfahren Russmedia (C-492/23) sagen würde. Das Urteil kam im Dezember 2025, die Klärung offenbar nicht.

Ein Satz, den sie nie gesagt hat

Auslöser ist ein Meme, also eine Kombination aus Bild und Text. Es zeigt ein Foto von Renate Künast, ihren Namen, ihre Partei und den Satz „Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen.“ Gesagt hat sie das nie. Das Bild verbreitete sich auf Facebook in zahlreichen Varianten, mal hochgeladen, mal geteilt, mal mit einem Begleittext versehen, der sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen teils distanzierte und teils, wenig überraschend, beleidigte.

Künast meldete das Ausgangs-Meme und acht sinngleiche Fassungen mit ihren Internetadressen, Meta entfernte sie nach und nach. Damit wollte sich die Politikerin freilich nicht begnügen. Sie verlangt, dass Meta auch alle anderen identischen oder sinngleichen Memes entfernt, ohne dass sie jede einzelne URL heraussuchen muss, und dazu eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 €. In Karlsruhe fasste sie das nach Berichten von LTO und beck-aktuell so zusammen: Das sei „schlicht und einfach der Job des Konzerns“.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihr 2022 in vollem Umfang Recht (Urteil vom 08.04.2022, Az. 2-03 O 188/21); wir hatten über die Entscheidung damals berichtet. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte 2024 die Pflicht, sinngleiche Inhalte zu entfernen, strich aber die Entschädigung (Urteil vom 25.01.2024, Az. 16 U 65/22). Beide Seiten gingen in Revision.

Warum Karlsruhe nicht einfach nach deutschem Recht entscheidet

Die Vorinstanzen hatten den Fall mit dem bewährten Werkzeug des deutschen Äußerungsrechts gelöst, dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss ein Hostprovider, der von einer klaren Rechtsverletzung erfährt, auch kerngleiche Wiederholungen unterbinden. Neu ist das im Kern nicht: Schon 2019 hatte der EuGH entschieden, dass Facebook verpflichtet werden kann, wort- und sinngleiche Kommentare zu suchen und zu löschen, und das Landgericht Frankfurt hat denselben Grundsatz später auch Twitter gegenüber betont.

Inzwischen hat sich das Spielfeld allerdings verschoben. Mit der Datenschutz-Grundverordnung und dem Digital Services Act stehen zwei europäische Regelwerke im Raum, die nicht nur zusätzliche Anspruchsgrundlagen liefern könnten, sondern auch neue Grenzen. Der Senat hatte schon in der Ankündigung des Termins gefragt, ob sich die Ansprüche auf Art. 17 und Art. 82 DSGVO stützen lassen und welche Rolle das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten in Art. 8 DSA spielt. Das Russmedia-Urteil hatte nach den vorliegenden Berichten einen Online-Marktplatz als datenschutzrechtlich Verantwortlichen für Anzeigen mit personenbezogenen Daten eingeordnet, und zwar auch ohne vorherige Kenntnis. Ob das auf ein soziales Netzwerk passt, hält der Senat offenbar für offen.

Die sechs Fragen nach Luxemburg

Nach der Pressemitteilung des BGH will der Senat sinngemäß wissen,

Die vierte und die fünfte Frage sind der eigentliche Kern. Ähnliche Bilder lassen sich, so die Feststellungen, automatisiert finden. Ob ein Meme mit einem bestimmten Begleittext aber noch dieselbe Lüge transportiert oder sich gerade über sie lustig macht, erkennt keine Software zuverlässig, sondern nur ein Mensch. Meta meint, so etwas schulde ein Hostprovider nicht. Wir halten das für wenig überzeugend, denn das deutsche Recht mutet jedem Unterlassungsschuldner zu, selbst zu prüfen, ob eine Abwandlung kerngleich ist, und dass ausgerechnet ein Konzern mit den Mitteln von Meta dazu nicht in der Lage sein soll, leuchtet uns nicht ein.

Was bis zur Antwort gilt

Man mag die Vorlage für gründlich halten, und rechtlich ist sie nachvollziehbar. Für Betroffene ist sie trotzdem eine schlechte Nachricht, denn eine Antwort aus Luxemburg dauert erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr, und danach muss Karlsruhe noch selbst entscheiden. Am bisherigen Instrumentarium ändert sich bis dahin nichts: Die Instanzgerichte wenden weiterhin den nationalen Unterlassungsanspruch an, und das OLG Frankfurt hat ihn in genau diesem Fall bestätigt.

Wer heute mit einem Falschzitat oder einer erfundenen Behauptung auf einer Plattform zu tun hat, sollte deshalb nicht auf den EuGH warten:

Mehr zu Strategie und Ablauf findet sich auf unserer Seite zur Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet.

Das Verfahren selbst bleibt bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Das Falschzitat, um das gestritten wird, ist übrigens bis heute nicht wahrer geworden.

Häufige Fragen zur Löschung sinngleicher Inhalte

Was hat der BGH am 27. Oktober 2026 entschieden?+
In der Sache noch nichts. Der VI. Zivilsenat hat das Verfahren VI ZR 64/24 ausgesetzt und dem EuGH sechs Fragen zur DSGVO, zur E-Commerce-Richtlinie und zum Digital Services Act vorgelegt.
Muss eine Plattform auch Kopien eines gemeldeten Beitrags löschen?+
Nach der bisherigen deutschen Rechtsprechung ja, soweit sie kerngleich sind und die Plattform von der Rechtsverletzung weiß. Das OLG Frankfurt hat das im Fall Künast bestätigt. Offen ist, ob das europäische Recht eine manuelle inhaltliche Prüfung solcher Varianten verlangt oder verbietet.
Muss ich jede URL selbst heraussuchen?+
Genau das ist die Streitfrage. Bis zur Klärung empfiehlt es sich, möglichst viele Fundstellen zu dokumentieren und zugleich die Entfernung aller kerngleichen Inhalte zu verlangen.
Gibt es Geld für ein untergeschobenes Falschzitat?+
Eine Geldentschädigung setzt nach deutschem Recht eine schwerwiegende Verletzung voraus, die sich anders nicht ausgleichen lässt. Das OLG Frankfurt hat sie im Fall Künast abgelehnt. Ob Art. 82 DSGVO einen Anspruch gegen die Plattform eröffnet, soll nun der EuGH klären.
Wie lange dauert das Verfahren jetzt noch?+
Vorabentscheidungsverfahren dauern erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr. Danach muss der BGH noch selbst entscheiden, mit einer rechtskräftigen Klärung ist also kaum vor 2028 zu rechnen.

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