LHR-Praxisfall: „Notstrom bei Ausfall“? LG Düsseldorf untersagt fünf irreführende Werbeversprechen

Notstrom bei Ausfall, Echtzeit-Daten pro Panel, 554 Bewertungen für ein Angebot, das es erst seit Juni gibt: Wie ein Onlinehändler mit irreführenden Werbeversprechen mehr zusagte, als seine Technik hält.

Und warum ihm sein Schweigen auf die Abmahnung eine weitere einstweilige Verfügung eingebracht hat.

Werbung für Technikprodukte lebt von Versprechen, die der Kunde beim Kauf nicht überprüfen kann. Ob der Speicher bei Stromausfall wirklich die Tiefkühltruhe rettet, ob die App tatsächlich jedes Modul einzeln misst und ob die angepriesene Ersparnis für genau dieses Modell gilt, zeigt sich erst, wenn das Geld überwiesen ist. Typische Muster sind:

Das Ergebnis: Der Kunde kauft eine Leistung, die er nicht bekommt. Und wer ehrlich wirbt, verliert den Vergleich, bevor er überhaupt beginnt.

Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, wie das Landgericht Düsseldorf solche Versprechen bewertet. Er zeigt noch etwas, das Unternehmen regelmäßig unterschätzen: Wer eine Abmahnung unbeantwortet lässt, kann sich später nicht hinter einem bereits bestehenden Verbot verstecken.

Der Fall: Fünf irreführende Werbeversprechen eines Onlinehändlers

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) hat einem Onlinehändler mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 (Az. 38 O 211/26) fünf Werbeaussagen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt. Betroffen sind unter anderem die Notstrom-Werbung für einen Speicher, die Angabe „Präzise Echtzeit-Daten pro Panel“ und die Präsentation älterer, produktfremder Bewertungen unter einer neuen Amazon-ASIN. Den Antrag hat LHR für eine Mitbewerberin gestellt.

Die Anbieterin vertreibt Technikprodukte über einen eigenen Onlineshop und über Amazon an Verbraucher. Im August 2026 fiel eine ganze Reihe ihrer Werbeaussagen auf.

Die App. In einer Grafik auf der Amazon-Produktseite warb die Gegnerin für ihre Steuerungs-App mit der Aussage:

„Präzise Echtzeit-Daten pro Panel“

Das beworbene System besteht aus vier Modulen. Gemessen wird aber nur an zwei Eingängen. Je zwei Module werden deshalb über ein Y-Kabel zusammengeführt, bevor überhaupt gemessen wird. Die App kann folglich nur sehen, was ein Modulpaar gemeinsam erzeugt. Welches Panel wie viel beisteuert, weiß sie nicht.

Die Ersparnis. In derselben Produktgalerie hieß es zu einem Standardset:

„Bis zu 1.108 € / Jahr sparen“

Ein Sternchen führte zu einem Hinweis weiter oben auf der Seite, dieser wiederum zu einem „Informationsblatt“ in den Produktdokumenten am Seitenende. Dort fand sich die Beispielrechnung der Gegnerin. Sie ordnete die 1.108 € einem anderen, doppelt so leistungsstarken Modell zu. Für das tatsächlich beworbene Set nannte die Gegnerin selbst höchstens 803 €.

Der Notstrom. Direkt daneben bewarb die Gegnerin ihren Speicher mit:

„Notstrom bei Ausfall“
„Steckdose mit 1200W schützt bei Stromausfall“

Tatsächlich schaltet das System bei einem Netzausfall weder automatisch um, noch versorgt es das Haus- oder Wohnungsnetz. Es gibt eine Steckdose am Speicher. An die kann man einzelne Geräte von Hand anschließen, nachdem der Strom bereits weg ist.

Die Bewertungen. Unter einer ASIN, die nach den Produktinformationen erst seit dem 22. Juni 2026 bei Amazon angeboten wurde, standen 554 Bewertungen. Zahlreiche davon waren älter als das Angebot, einige stammten aus dem Jahr 2023.

Die Stunde. Auf ihrer Website bewarb die Gegnerin ihre Module schließlich mit dem Satz:

„jeweils eine Stunde früher und später Strom“

Früher und später als was, blieb offen. Bei den Modulen handelt es sich um Serienware eines großen chinesischen Herstellers, die zahlreiche andere Anbieter in Deutschland ebenfalls verkaufen.

Die Abmahnung vom 28. August 2026 setzte eine Frist bis zum 2. September. Eine Antwort kam nicht. Am 21. September 2026 beantragte unsere Kollegin Alisa Burnett, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei LHR Rechtsanwälte, Köln, beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer.

Die Argumentation der Gegenseite: Rechtsmissbrauch und ein schon bestehender Titel

Die Gegnerin hatte vorsorglich eine Schutzschrift hinterlegt und das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet. Der Vorwurf: Die Beanstandungen hätten in einem einzigen Verfahren gebündelt werden müssen, statt sie auf mehrere Verfahren zu verteilen. Im Raum stand außerdem die Frage, ob es überhaupt eines neuen Verfahrens bedurfte. Gegen die Gegnerin bestand aus einem früheren Verfahren bereits ein vollstreckbarer Unterlassungstitel.

Hätte es nicht genügt, aus diesem Titel ein Ordnungsgeld zu beantragen? Das Landgericht hat beide Einwände zurückgewiesen. Welche konkreten Beanstandungen ohne Nachteile für die Antragstellerin hätten zusammengefasst werden können, zeigte die Schutzschrift nach Auffassung der Kammer nicht auf. Greifbare Anzeichen für einen Missbrauch sah sie nicht. Zum bestehenden Titel unten mehr, denn dieser Teil der Entscheidung ist für die Praxis der eigentlich interessante.

Rechtlicher Rahmen: Wann sind Werbeversprechen irreführend?

Werbung ist nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie über wesentliche Merkmale der Ware täuscht, insbesondere über ihre Beschaffenheit, ihre Leistungsfähigkeit oder die Ergebnisse, die von ihrer Verwendung zu erwarten sind. Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage in ihrem konkreten Umfeld versteht. Auf dieser Grundlage hat das LG Düsseldorf alle fünf Aussagen untersagt und den Unterlassungsanspruch auf §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 5 UWG gestützt.

Der Beschluss enthält zu den einzelnen Aussagen keine ausführliche Begründung, wie es bei Verfügungen ohne mündliche Verhandlung üblich ist. Die Kammer ist der Argumentation im Antrag gefolgt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. „Notstrom“ verspricht mehr als eine Steckdose

Wer „Notstrom bei Ausfall“ liest und darunter, die Steckdose „schützt bei Stromausfall“, erwartet eine Absicherung. Die Versorgung soll weiterlaufen, wenn das Netz ausfällt, jedenfalls ohne dass er erst im Dunkeln Stecker umstecken muss. Eine Steckdose, an die man nach Eintritt des Ausfalls einzelne Geräte anschließen kann, ist etwas anderes.

Der Unterschied ist keine Bedienungsfrage. Bei der Gefriertruhe, dem Einbaukühlschrank oder dem Netzwerkspeicher tritt der Schaden ein, bevor irgendjemand zum Speicher gelaufen ist. Fest eingebaute Geräte lassen sich oft gar nicht ohne Weiteres umstecken. Und gerade die Frage, was bei einem Stromausfall passiert, ist für viele Käufer ein wesentlicher Grund, sich überhaupt für einen Speicher zu entscheiden.

2. „Pro Panel“ heißt pro Panel

Eine Messung auf Ebene der Modulpaare, deren Ergebnis die App rechnerisch aufteilt, ist keine Einzelmessung. Der Zusatz „präzise“ verstärkt den Eindruck, jedes Modul werde für sich erfasst. Für den Nutzer hat das praktische Bedeutung: Nur eine panelgenaue Überwachung zeigt ihm, welches einzelne Modul verschattet, verschmutzt oder defekt ist. Das Verbot reicht deshalb genau so weit wie die Täuschung. Untersagt ist die Aussage, solange keine gesonderte Messung jedes einzelnen Panels erfolgt.

3. Der Höchstwert muss zum beworbenen Produkt gehören

„Bis zu“ signalisiert einen Höchstwert. Es signalisiert nicht, dass dieser Höchstwert zu einem anderen, doppelt so leistungsstarken Modell gehört. Die Fußnote erläutert hier nicht die Bedingungen, unter denen das beworbene Set die 1.108 € erreicht. Sie nimmt den Wert dem Set wieder weg. Eine solche Korrektur, die erst über zwei Verweise an entfernter Stelle auftaucht, beseitigt die Fehlvorstellung aus dem Blickfang nicht. Dieselbe Linie hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für eine Werbung mit „bis zu 20 € E-Rezept-Rabatt“ gezogen.

4. Bewertungen gehören zu dem Produkt, unter dem sie stehen

Sternedurchschnitt, Anzahl und Alter der Rezensionen liest der Verbraucher als Auskunft darüber, wie lange sich gerade dieses Produkt am Markt bewährt hat und wie viele andere Kunden es gekauft haben. 554 Bewertungen, teils aus dem Jahr 2023, unter einem Angebot, das erst seit Juni 2026 existiert, übertragen fremde Erfahrungen auf ein neues Produkt. Das verschafft einen Vertrauensvorsprung, der nicht verdient ist.

Die Rechtsprechung ist hier inzwischen gefestigt. Das Oberlandesgericht Köln hat alte Rezensionen unter derselben ASIN nach einer Produktänderung verboten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem weiteren LHR-Verfahren Bewertungen für ein anderes Produkt untersagt und dabei klargestellt, dass der Verweis auf Amazons eigenes System den Händler nicht entlastet.

5. Eine exakte Zeitangabe braucht einen Bezugspunkt

„Jeweils eine Stunde früher und später Strom“ klingt nach einem messbaren technischen Vorteil. Ob ein Modul früher anfängt oder später aufhört, lässt sich aber nur im Vergleich zu irgendetwas beurteilen. Zu Modulen anderer Anbieter? Zu einer älteren Zelltechnologie? Die Werbung sagt es nicht.

In der Sache ist ein fester Zeitgewinn von täglich zwei Stunden ohnehin nicht darstellbar. Wann ein Modul Strom liefert, hängt von Standort, Jahreszeit, Wetter, Ausrichtung, Neigung, Verschattung und der übrigen Systemtechnik ab. Und da es sich um Serienmodule handelt, die zahlreiche andere Anbieter ebenso verkaufen, fehlt auch jede produktspezifische Besonderheit, die einen solchen Vorsprung erklären könnte.

Schützt ein bestehender Unterlassungstitel vor einer neuen einstweiligen Verfügung?

Nicht, wenn der Abgemahnte schweigt. Das LG Düsseldorf hat klargestellt: Muss der Gläubiger befürchten, dass sein Gegner einen neuen Verstoß nicht als vom bestehenden Verbot erfasst ansieht, darf er eine neue einstweilige Verfügung beantragen. Er muss sich nicht auf das Ordnungsmittelverfahren mit ungewissem Ausgang verweisen lassen. Wer das verhindern will, muss auf die Abmahnung reagieren und erklären, dass er das gerügte Verhalten als kerngleich zum bereits titulierten Verbot ansieht.

Der Hintergrund: Ein Unterlassungstitel verbietet nicht nur die exakt beanstandete Handlung, sondern auch kerngleiche Abwandlungen. Ob eine neue Werbung noch im Kern des alten Verbots liegt, ist aber oft streitig. Beantragt der Gläubiger ein Ordnungsgeld und verneint das Gericht später die Kerngleichheit, hat er Zeit verloren und womöglich die Dringlichkeit für ein neues Eilverfahren gleich mit. Die Kammer hat sich deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 7. April 2011, I ZR 34/09, Leistungspakete im Preisvergleich) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 14. März 2013, 6 U 227/12; Beschluss vom 31. März 2022, 6 W 11/22) gestützt. Danach kann der Gläubiger nicht auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen werden, wenn dessen Ausgang ungewiss ist und ihm beim Abwarten ein Rechtsverlust droht.

So war es hier. Die Gegnerin hatte die Abmahnung unbeantwortet gelassen. Erklärt hatte sie insbesondere nicht, dass sie das beanstandete Verhalten als kerngleich zu dem bereits titulierten Verbot ansehe. Eine solche Erklärung, so die Kammer, sei dem Schuldner abzuverlangen, wenn er dem Gläubiger den Weg in ein neues Verfügungsverfahren abschneiden wolle. Ein Schuldeingeständnis muss damit nicht verbunden sein. Es genügt, sich auf die Frage der Kerngleichheit zu beschränken.

Aus der LHR-Praxis

Schweigen auf eine Abmahnung ist keine neutrale Haltung. Wer bereits zur Unterlassung verurteilt ist und eine neue Abmahnung ignoriert, lädt den Gegner geradezu ein, ein weiteres Eilverfahren einzuleiten, mit neuem Titel, neuem Ordnungsmittelrahmen und neuen Kosten. Wie teuer ein Verstoß gegen ein bestehendes Verbot werden kann, zeigt unser Fall zum Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung.

Haften die Geschäftsführer persönlich für die irreführende Werbung?

Nach Auffassung des LG Düsseldorf nicht. Über die beanstandeten Aussagen werde typischerweise nicht auf Ebene der Geschäftsführung entschieden, es handele sich um Versäumnisse im operativen Geschäft. Den Antrag gegen die beiden Geschäftsführer hat die Kammer deshalb zurückgewiesen und dabei auf einen eigenen Beschluss aus einem Parallelverfahren (Az. 38 O 158/26) verwiesen.

Wir haben in diesem Punkt naturgemäß eine andere Auffassung vertreten und sind insoweit nicht unparteiisch. Unser Antrag stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Geschäftsführerhaftung (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, I ZR 242/12) und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 29. Mai 2020, 6 U 288/19). Danach beruht selbst eine Organisation, in der eine Fachabteilung über Werbung allein entscheidet, ihrerseits auf einer Entscheidung der Geschäftsführung. Das LG Düsseldorf hielt diesen Fall für anders gelagert, weil es dort um die Aufnahme eines Nachahmerprodukts ins Sortiment ging.

Die Gerichte ziehen die Grenze unterschiedlich. Das Landgericht Köln hat in einem anderen Verfahren auch die Geschäftsführer in die Pflicht genommen, weil es um das allgemeine Werbekonzept und den Internetauftritt ging. Aus unserer Sicht verdient die Frage gerade dann einen genaueren Blick, wenn ein Unternehmen nach mehreren gerichtlichen Verboten dieselbe Werbelinie in neuer Form fortführt. Wer das über Monate geschehen lässt, entscheidet über das Werbekonzept, auch wenn er es nie ausdrücklich beschließt. Wie das Oberlandesgericht Köln die Verantwortung der Geschäftsführung bei Datenschutzverstößen sieht, haben wir in unserem Beitrag „Tracking ist Chefsache“ beschrieben.

Strategische Vorgehensweise: Wie geht man gegen irreführende Produktwerbung eines Wettbewerbers vor?

Durchsetzen lässt sich ein solcher Anspruch im Eilverfahren dann, wenn jede Werbeaussage datiert gesichert, technisch glaubhaft widerlegt und möglichst mit den eigenen Unterlagen der Gegenseite konfrontiert ist. Dazu gehört eine Abmahnung, deren Ergebnis dokumentiert ist. In diesem Verfahren hat diese Kombination ausgereicht, dass die Kammer ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

1. Jede Aussage mit Datum und Fundstelle sichern

Amazon-Angebote ändern sich täglich. Gesichert werden müssen nicht nur die Grafiken der Produktgalerie, sondern auch die Fußnoten, die verlinkten Produktdokumente und die „Zusätzlichen Produktinformationen“. Erst der Eintrag „Im Angebot von Amazon.de seit“ hat hier gezeigt, dass die Bewertungen älter waren als das Angebot.

2. Die Technik glaubhaft machen

Ob ein Gerät zwei oder vier Messeingänge hat und ob ein Speicher automatisch umschaltet, kann ein Gericht nicht aus einem Screenshot ablesen. Im Antrag wurden die Verschaltung und die Funktionsweise des Systems deshalb durch die eidesstattliche Versicherung einer technisch sachkundigen Person glaubhaft gemacht. Technischer Sachverstand ist in solchen Verfahren oft das stärkste Beweismittel.

3. Die Gegenseite mit ihren eigenen Zahlen widerlegen

Die überzeugendste Widerlegung der 1.108-Euro-Werbung stammte von der Gegnerin selbst: aus ihrem eigenen Informationsblatt. Wer Fußnoten und Produktdokumente bis zum Ende liest, findet dort häufig das Eingeständnis, dass der Blickfang nicht stimmt.

4. Abmahnen und das Schweigen festhalten

Die Abmahnung ist nicht nur Kostenvoraussetzung. Hier war sie der Schlüssel zum Rechtsschutzbedürfnis. Dass die Gegnerin nicht reagiert und die Kerngleichheit nicht eingeräumt hatte, hat das Gericht ausdrücklich zur Begründung herangezogen.

5. Den Antrag an der konkreten Verletzungsform ausrichten

Jeder Verbotsantrag nahm die beanstandete Werbung so in Bezug, wie sie aus der jeweiligen Anlage ersichtlich war. Die Kammer hat deshalb festgehalten, dass alle Anträge auf eine konkrete Verletzungshandlung bezogen sind und nicht zu weit reichen. Die Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Verloren geht sie trotzdem, wenn der Antragsteller zu lange wartet. Zwischen Abmahnung und Antrag lagen hier gut drei Wochen.

Das Ergebnis: Fünf Verbote, Ordnungsgeld bis 250.000 Euro

Das LG Düsseldorf hat der Anbieterin die fünf Werbeaussagen ohne mündliche Verhandlung untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, die an den Geschäftsführern zu vollziehen ist (§ 890 Abs. 2 ZPO). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Gegnerin kann Widerspruch einlegen.

Keinen Erfolg hatte der Antrag gegen ein Werbevideo, in dem einer der Geschäftsführer persönlich dazu auffordert, „jetzt“ auf den Link zu klicken, bevor das Angebot „weg“ sei, „danach wird’s teuer, versprochen“. Die Kammer versteht den Satz im Umfeld des Videos, das sich um Technik und steigende Strompreise dreht, nicht als Ankündigung einer Preiserhöhung. Teuer werde es vielmehr für den, der weiter Strom aus dem Netz kaufe. Eine frühere Fassung desselben Videos, die noch einen angeblichen Black-Friday-Rabatt bewarb, hatte das Landgericht Köln der Gegnerin bereits untersagt (Beschluss vom 1. Juni 2026, bestätigt durch Urteil vom 15. September 2026, Az. 31 O 211/26).

Wie streng Gerichte Werbeversprechen im Onlinehandel inzwischen prüfen, zeigen auch andere Entscheidungen, etwa zu durchgestrichenen „Mondpreisen“ auf Amazon oder zur Täterhaftung für Werbung mit Kundenbewertungen. Einen Überblick gibt die Seite Unsere Erfolge.

FAQ: Irreführende Werbeversprechen im Onlinehandel

Darf ein Stromspeicher mit „Notstrom“ beworben werden?+
Nur wenn das System leistet, was der Begriff verspricht. Verbraucher verbinden „Notstrom“ mit einer Versorgung, die bei einem Netzausfall weiterläuft, ohne dass sie Geräte erst von Hand umstecken müssen. Bietet der Speicher nur eine Steckdose für einzelne Verbraucher, muss die Werbung genau das sagen und darf keinen Schutz bei Stromausfall versprechen.
Dürfen alte Amazon-Bewertungen unter einer neuen ASIN stehen?+
Nur wenn sie sich auf genau das Produkt beziehen, das unter dieser ASIN verkauft wird. Bewertungen, die älter sind als das Angebot oder ein anderes Produkt betreffen, erwecken den falschen Eindruck einer bereits erprobten Ware. Händler sollten Bewertungen nach Produktwechseln oder Zusammenlegungen von Angeboten aktiv prüfen. Der Hinweis auf Amazons Systeme entlastet sie nicht.
Was passiert, wenn ich auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht reagiere?+
Der Abmahnende kann sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, die oft ohne Anhörung des Gegners ergeht. Besteht bereits ein Unterlassungstitel, nimmt sich der Abgemahnte mit seinem Schweigen außerdem die Möglichkeit, den Gegner auf das Ordnungsmittelverfahren zu verweisen. Wer eine Abmahnung für unberechtigt hält, sollte das begründet erwidern und gegebenenfalls eine Schutzschrift hinterlegen.
Darf man mit „bis zu“-Ersparnissen werben?+
Ja, wenn der Höchstwert mit dem beworbenen Produkt unter realistischen und klar benannten Bedingungen erreichbar ist. Gehört der Wert zu einem anderen, leistungsstärkeren Modell, ist die Angabe irreführend. Eine Fußnote, die das erst an entfernter Stelle offenlegt, heilt den Blickfang nicht.
Haften Geschäftsführer persönlich für irreführende Werbung ihres Unternehmens?+
Das hängt davon ab, ob sie an dem Verstoß selbst beteiligt waren oder ihn kraft ihrer Stellung hätten verhindern müssen. Bei grundlegenden Entscheidungen über Werbekonzept und Internetauftritt bejahen Gerichte das häufig. Einzelne Aussagen in Produktgrafiken ordnen manche Kammern dagegen dem operativen Geschäft zu. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich.

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