5 Dinge, die Sie zum Sportrecht wissen sollten

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Der Sport nimmt eine überragende Rolle in unserem Leben ein. Ein gutes Drittel der Gesamtbevölkerung ist in Sportvereinen organisiert. Für unser Wohlbefinden ist er unverzichtbar.

Die herausragende Bedeutung des Sports wird auch in Zeiten der Corona-Krise deutlich. Vor Fitnessstudios bilden sich seit der Lockerung der Ausgangsbeschränkungen lange Warteschlangen. Viele können es nicht erwarten, dass die Bundeliga wieder losgeht. Andere haben kein Verständnis für die Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Der Sport polarisiert.

Was genau eigentlich das Sportrecht regelt, ist selbst den meisten Juristen nicht bekannt. Der folgende Beitrag soll etwas Licht ins Dunkle bringen. Er geht auf 5 wichtige Dinge ein, die Sie zum Sportrecht wissen sollten.

Übersicht

Was ist Sportrecht?

Das Sportrecht ist eine Querschnittsmaterie. Es vereint zahlreiche Rechtsgebiete miteinander. So zum Beispiel das Vereinsrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht, wenn es um die Ansprüche von Sportlern im Arbeitsverhältnis geht. Es beinhaltet aber auch das Medienrecht, Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht, wenn die Vermarktung der Persönlichkeit des Sportlers in Rede steht. Dies ist Chance und Herausforderung zugleich. Das Sportbusiness stellt dementsprechend hohe Anforderungen an die rechtliche Beratung von Sportlern.

Was sind die Rechtsgrundlagen des Sportrechts?

Die allgemeine Meinung geht hinsichtlich der im Sportrecht geltenden Rechtsgrundlagen von einem so genannten Zwei-Säulen-Modell aus. Das Sportrecht umfasst demnach zum einen das von den Verbänden im Rahmen ihrer Autonomie gesetzte Recht und zum anderen das staatliche Recht, das Beziehungspunkte mit dem Sport aufweist. Letzteres trifft nahezu für die gesamte deutsch Rechtsordnung zu.

Die Verbandsautonomie wird von Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Wird beispielsweise ein Sportler des Dopings überführt oder für eine Unsportlichkeit gesperrt, richtet sich seine Strafe nicht nach staatlichem Recht, sondern nach dem Regelwerk des zuständigen Verbands. Der Staat wird nur subsidiär tätig, also erst dann, wenn der Verband sportrechtliche Probleme nicht mit eigenen Mitteln lösen kann.

Das staatliche Recht lässt sich in spezielles und beiläufiges Sportrecht unterteilen. Dem speziellen Sportrecht unterfallen Rechtsnormen, die speziell zur Regelung von Sportsachverhalten erlassen wurden. Als Beispiele lassen sich das AntiDopG sowie §§  265c und 265d StGB (Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) anführen. Dem beiläufigen Sportrecht sind solche Regelungen zuzuordnen, die auf sportrechtliche Sachverhalte Anwendung finden, aber für andere Regelungsbereiche konzipiert wurden.

Was ist rechtlich unter einem eingetragenen Verein zu verstehen?

Der eingetragene Verein (e.V.) i. S. d. §§ 21 ff. BGB ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung gemeinsamer ideeller (nicht wirtschaftlicher) Ziele. Er ist auf längere Zeit angelegt und muss von einem Wechsel seiner Mitglieder unabhängig sein. Zudem verfügt er über eine (körperschaftlich strukturierte) Organisation und einen Namen. Darüber hinaus muss er im Vereinsregister eingetragen sein. Der eingetragene, nicht-wirtschaftliche Verein wird als Idealverein bezeichnet. Die ca. 90.000 Sportvereine in der Bundesrepublik Deutschland weisen in der Regel die Rechtsform des eingetragenen Vereins auf.

Warum gibt es so viele eingetragene Vereine in Deutschland?

Die Gründe, weshalb es so viele eingetragene Vereine in Deutschland existieren, sind vielfältig. Eine große Rolle spielt, dass die Vereinsmitglieder nur ihren Mitgliedsbeitrag zahlen müssen. Darüber hinaus tragen sie keine finanziellen Risiken. Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen. Auch die Gründung eines eingetragenen Vereins ist einfach und kostengünstig möglich. Ein Mitgliederwechsel lässt den Bestand des Vereins unberührt. Der Verein ist basisdemokratisch organisiert und weitreichend autonom (Art. 9 Abs. 1 GG). Zu guter Letzt können auch steuerrechtliche Aspekte eine Rolle spielen (Stichwort: Gemeinnützigkeit, §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO)).

Unsere Leistungen zum Thema Sportrecht

Unsere Anwälte im Dezernat Sportrecht haben im Rahmen eines Weiterbildungsstudiengangs einen spezialisierten Abschluss mit Hochschulzeugnis im Bereich Sportrecht erlangt, um den speziellen Anforderungen auf diesem Gebiet gerecht zu werden. Durch seinen Magister im Wirtschaftsrecht hat der zuständige Partner Dr. Niklas Haberkamm, LL.M. oec. zudem ein ausgeprägtes Verständnis für die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Belange seiner Mandanten aus dem Sportbusiness.

Das Skandalvideo des Fußballers Salomon Kalou hat gezeigt, wie schnell der eigene Ruf geschädigt werden kann. LHR vertritt Sportler, Vereine und Funktionäre insbesondere auch im Bereich des Reputationsmanagements. Eine gute Reputation und das Vertrauen der Fans und sämtlicher anderer marktrelevanter Zielgruppen ist ein unumgänglicher Faktor um im mediengeprägten Sportbusiness dauerhaft bestehen zu können. Ein gezielter Angriff kann den guten Ruf innerhalb kürzester Zeit zerstören oder dauerhaft beschädigen.

In der schnelllebigen Welt von Social Media & Co ist es damit auch im Bereich Sportbusiness wichtig, einen erfahrenen Partner wie LHR an seiner Seite zu haben, um den guten Ruf gegen Online-Angriffe jeglicher Art zu schützen. Unsere Expertise resultiert aus der Beratung in einer Vielzahl verschiedener Verfahren im Bereich des Reputationsmanagements.

Dies gilt sowohl in Bezug auf den herkömmlichen Sportbereich, als auch auf neue und innovative Sportarten, wie zum Beispiel E-Sport.

Unsere Leistungen im Überblick:

 

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