
Ein Fall aus unserer Kanzlei zeigt, wie lange ein Ordnungsmittelverfahren dauern kann – und dass die Überlastung der Justiz nicht nur an KI liegt.
Die einstweilige Verfügung war gerade vier Monate alt, der Verletzer hatte sie nachweislich missachtet. Da schlug das Landgericht Hamburg vor, die Sache gütlich zu erledigen: Der Verletzer spendet 200 Euro an einen gemeinnützigen Verein, jede Seite trägt ihre Kosten selbst.
Das war im März 2023. Heute, im Oktober 2026, sind wir beim vierten festgesetzten Ordnungsgeld angekommen. Ein fünfter Antrag liegt seit April 2025 unentschieden beim Gericht. Und der Grundpreis, um den es von Anfang an ging, fehlte auf Amazon auch im Frühjahr 2025 noch.
Man könnte es eine Justizposse nennen.
Wie lange dauert ein Ordnungsmittelverfahren in der Praxis?
Eine gesetzliche Frist für die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO gibt es nicht. In der Praxis vergehen zwischen Antrag und Festsetzung häufig mehrere Monate. In dem hier geschilderten Fall vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat kein einziges Ordnungsmittelverfahren weniger als gut acht Monate gedauert, das längste knapp zwei Jahre, und eines ist nach anderthalb Jahren immer noch offen.
Für einen Gläubiger, der seinen Titel im Eilverfahren unter strengsten Dringlichkeitsanforderungen erstreiten musste, ist das kaum zu vermitteln. Die Dauer des Ordnungsmittelverfahrens entscheidet darüber, ob ein Verbot ein Verhalten abstellt oder nur gelegentlich bepreist.
Der Fall: Eine Justizposse in fünf Akten
Unsere Mandantin, eine Online-Händlerin hatte im Herbst 2022 eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber erstritten, einen Anbieter von Abdeckplanen mit erheblicher Marktpräsenz auf Amazon und eBay. Der Vorwurf war überschaubar: Wer Planen nach Fläche verkauft, muss Verbrauchern neben dem Gesamtpreis den Grundpreis angeben, also den Preis je Quadratmeter (§ 4 PAngV). Genau dieser fehlte.
Ein Fehler, der sich mit wenigen Klicks beheben lässt. Das LG Hamburg erließ die Verfügung am 09.11.2022 (Az. 312 O 197/22), zugestellt wurde sie am 22.11.2022. Ab diesem Tag galt das Verbot. Theoretisch.
Erster Akt: Die Spende
Den ersten Ordnungsmittelantrag stellten wir am 01.12.2022, neun Tage nach Zustellung. Zur Einordnung: Am Tag zuvor war ChatGPT veröffentlicht worden. Im Februar und im März 2023 baten wir das Gericht um eine zeitnahe Entscheidung; der Verletzer verkaufe seit Monaten trotz Abmahnung und Verfügung weiter ohne Grundpreis.
Die Antwort der Kammer vom 24.03.2023: Ein schuldhafter Verstoß liege wohl vor, habe aber nur wenige Tage bestanden. Ein weiteres Amazon-Angebot, das den Preis für die „Menge 1“ statt für eine „Einheit“ auswies, falle gar nicht unter das Verbot. Die Parteien möchten überlegen, ob ein streitiges Verfahren „wirtschaftlich vertretbar“ sei. Dazu der Vergleichsvorschlag: 200 Euro Spende, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Übersetzt heißt das: Unsere Mandantin hätte ihre Anwaltskosten selbst bezahlt, damit der Verletzer für die Missachtung eines gerichtlichen Verbots eine gute Tat verbuchen darf. Sie lehnte ab.
Zweiter Akt: 200 Euro
Mit Beschluss vom 22.05.2023 setzte das LG Hamburg dann ein Ordnungsgeld fest. Die Höhe: 200 Euro. Exakt der Betrag der vorgeschlagenen Spende, nur jetzt an die Staatskasse.
Wir legten sofortige Beschwerde ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) brauchte bis zum 22.12.2023, dann aber war die Sprache deutlich (Az. 5 W 10/23). Auch die „Menge 1“ sei ein kerngleicher Verstoß. Ein Ordnungsgeld von 200 Euro sei „keinesfalls als angemessen anzusehen“. Ein über neun Tage ignoriertes gerichtliches Verbot sei keine Lappalie, schon gar nicht bei einem Unternehmen dieser Größe. Und mit dem Bundesgerichtshof: Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen. Das OLG setzte 2.000 Euro fest, das Zehnfache.
Dritter Akt: 400 Euro und die unzulässige Beschwerde
Der Verletzer machte unterdessen weiter. Unseren zweiten Antrag vom 19.04.2023 beschied das LG Hamburg am 05.07.2023 mit 400 Euro, für einen Verstoß, der nach den späteren Feststellungen des OLG rund vier Monate angedauert hatte.
Wir legten erneut Beschwerde ein. Diesmal half das Landgericht nicht nur nicht ab, es erklärte die Beschwerde für unzulässig: Die Gläubigerin sei durch ein zu niedriges Ordnungsgeld gar nicht beschwert. Wer ein Verbot erstritten hat, soll sich also nicht dagegen wehren können, dass dessen Missachtung für 400 Euro zu haben ist.
Das OLG Hamburg sah auch das anders. Mit Beschluss vom 05.01.2024 (Az. 5 W 18/23) hielt es die Beschwerde für zulässig und begründet und setzte wieder 2.000 Euro fest. Die prozessuale Seite haben wir im Beitrag „Beschwer des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren“ beschrieben.
Vierter Akt: 4.000 und 5.000 Euro
Erst danach bewegte sich das Landgericht, und zwar ausdrücklich unter Berufung auf die Wertungen des OLG. Für sechs weitere Amazon-Angebote ohne Grundpreis, die wir im Februar 2024 gesichert hatten, setzte es am 23.10.2024 ein Ordnungsgeld von 4.000 Euro fest. Den Einwand des Verletzers, Amazon lasse die Änderung nicht zu, wies es zurück: Dann muss das Angebot vom Netz.
Den nächsten Verstoß sicherten wir am 18.11.2024: LKW-Plane, „12,40 €“ für die Menge „1“, kein Grundpreis. Der vierte Antrag ging am selben Tag hinaus. Der Verletzer berief sich im Dezember 2024 und im April 2025 auf einen Systemfehler bei Amazon. Wir fragten im Juli 2025, im November 2025 und im Juni 2026 nach dem Sachstand. Am 02.10.2026, fast 23 Monate nach dem Antrag, kam der Beschluss: 5.000 Euro.
Fünfter Akt: Fortsetzung folgt
Im April 2025 stellten wir den fünften Antrag, wieder wegen eines Amazon-Angebots, diesmal mit einem Grundpreis je Kilogramm statt je Quadratmeter. Entschieden ist er bis heute nicht.
Die Bilanz nach knapp vier Jahren: fünf Ordnungsmittelanträge, zwei Beschwerdeverfahren, mindestens neun gerichtliche Beschlüsse in zwei Instanzen, Ordnungsgelder von insgesamt 13.000 Euro. Und ein Grundpreis, der auch nach zweieinhalb Jahren noch nicht zuverlässig angezeigt wurde.
Was hat das Landgericht Hamburg jetzt entschieden?
Mit Beschluss vom 02.10.2026 (Az. 312 O 197/22) hat die 12. Zivilkammer des LG Hamburg ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft. In der Sache ist das richtig: Ein technisches Umsetzungsdefizit entbindet den Schuldner nicht von seinen Pflichten, und wer seine Angebote auf Amazon nicht rechtskonform darstellen kann, muss sie herausnehmen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Das Video, mit dem der Verletzer seine korrekte Eingabe belegen wollte, half ihm nicht. Unklar sei, wann es aufgenommen wurde und ob es für den Tag des Verstoßes etwas aussagt. Der Button „Speichern und beenden“ werde im Video nicht einmal angeklickt. Dieselbe Absage an das Argument „Amazon war’s“ hat übrigens am selben Tag das Landgericht Heilbronn in einem anderen unserer Verfahren erteilt.
Bei der Höhe hielt die Kammer dem Verletzer vor, dass auch zwei Jahre nach Erlass der Verfügung keine korrekte Darstellung auf Amazon erfolgt sei. Für die Entscheidung über diesen Vorwurf hat sie sich selbst noch einmal fast zwei Jahre Zeit genommen. Und wer die 5.000 Euro für streng hält, sollte sich erinnern, wo dieselbe Kammer angefangen hat: bei einer Spende.
Warum ist ein fehlender Grundpreis kein Kavaliersdelikt?
Weil sich an ihm entscheidet, wer im Wettbewerb ehrlich spielt. Die korrekte Grundpreisangabe ist auf Plattformen wie Amazon für Händler oft mühsam: Menge und Einheit müssen in den richtigen Attributen gepflegt werden, passende Einheiten stehen nicht immer zur Verfügung, und Änderungen greifen nicht immer zuverlässig. Wer sich an die Preisangabenverordnung hält, investiert dafür Zeit und Geld.
Manche Händler gehen noch weiter. Sie verzichten aus Vorsicht ganz darauf, bestimmte Produkte auf der Plattform anzubieten, solange sie die Pflichtangaben nicht sicher darstellen können. So hat es auch unsere Mandantin gehalten. Das kostet Umsatz, und zwar genau den Umsatz, den derjenige macht, der sich um die Vorgaben nicht schert.
Der Verletzer in unserem Fall hat diesen Aufwand gespart. Er hat seine Angebote einfach weiterlaufen lassen, ohne Grundpreis, über Jahre, trotz gerichtlichen Verbots. Und er ist damit lange gut gefahren. Erst eine Spende als Vorschlag, dann 200 und 400 Euro, und als es endlich spürbar wurde, waren seit dem Verbot zwei Jahre vergangen.
Das ist der eigentliche Schaden: Wenn sich die Missachtung von Pflichtangaben und gerichtlichen Verboten rechnet, wird die Rechtsordnung zur Option. Und für die Händler, die sich mit viel Aufwand an die Regeln halten oder lieber auf ein Angebot verzichten, ist ein solcher Verlauf blanker Hohn.
Hat ein Ordnungsgeld nach zwei Jahren überhaupt noch einen Sinn?
Ein Ordnungsgeld soll den Verstoß sanktionieren und den Schuldner dazu bringen, sich künftig an das Verbot zu halten. Die zweite Funktion setzt voraus, dass die Sanktion den Verstoß zeitlich noch erreicht und spürbar ist. Ein Ordnungsgeld knapp zwei Jahre nach dem Verstoß beugt nichts mehr. Es rechnet nur noch ab.
Dabei kommt es nicht einmal darauf an, wie schnell das Verfügungsverfahren selbst lief. Wie sehr schon das Erkenntnisverfahren seinen Eilcharakter verlieren kann, haben wir am Beispiel der Landgerichte Kassel und Heilbronn gezeigt. Selbst eine Verfügung, die binnen Tagen ergeht, ist wertlos, wenn ihre Durchsetzung Jahre dauert.
Aus Sicht des Verletzers ist die Rechnung einfach. 13.000 Euro in knapp vier Jahren sind gut 3.000 Euro pro Jahr fortgesetzter Titelverletzung, bei einem gesetzlichen Rahmen von bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung. Für ein Unternehmen mit nennenswertem Marktplatzgeschäft ist das kein Anlass, etwas zu ändern. Das zahlt man aus der Portokasse.
Wäre das in ein paar Wochen zu erledigen gewesen?
Ja. Ein empfindliches Ordnungsgeld auf den ersten Antrag, festgesetzt im Frühjahr 2023, hätte dem Verletzer gezeigt, dass das Gericht sein Verbot ernst meint. Wir sind überzeugt: Es wäre bei diesem einen Verfahren geblieben.
Stattdessen hat jede zu niedrige Festsetzung den nächsten Verstoß und damit den nächsten Antrag nach sich gezogen, jede Unterschreitung eine Beschwerde, jede Beschwerde ein Verfahren vor dem OLG. Am Ende standen zwei Instanzen, mindestens neun Beschlüsse, Streitwertfestsetzungen, Sachstandsanfragen und Stellungnahmen über knapp vier Jahre. Für einen fehlenden Quadratmeterpreis.
Überlastete Justiz: Ist die KI schuld?
Die Justiz klagt derzeit laut über Überlastung, und als Ursache wird zunehmend die künstliche Intelligenz ausgemacht. Bürger erzeugen mit Chatbots seitenlange Schriftsätze und Eilanträge, oft mit erfundenen Urteilen. Der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sieht die Sozialgerichte nach einem sprunghaften Anstieg der Eilverfahren „mit dem Rücken zur Wand“ (LTO, 17.08.2026). Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Juli 2026 aufgefordert, Instrumente gegen die Verfahrensüberlastung durch KI-generierte Eingaben zu schaffen (beck-aktuell, 05.08.2026).
Das Problem ist real, gerade an den Sozialgerichten. Aber es ist nicht die ganze Wahrheit.
Unser Fall begann einen Tag nach dem Start von ChatGPT. Mit KI-generierten Eingaben hat seine Dauer nichts zu tun. Die Arbeit, die dieses Verfahren der Justiz gemacht hat, ist trotzdem enorm, und sie ist vollständig hausgemacht. Sie entstand, weil ein gerichtliches Verbot über Jahre nicht ernsthaft durchgesetzt wurde. Wer Ordnungsgelder so bemisst, dass sich die Verletzung lohnt, erzeugt seine Eingangszahlen selbst.
Ein Teil der Überlastung, über die heute im Zusammenhang mit KI geklagt wird, ist in der Zeit vor der KI angelegt worden. Es wäre bequem, ihn jetzt den Bürgern und ihren Chatbots anzulasten.
Warum messen Gerichte Gläubiger und Schuldner mit zweierlei Maß?
Der Gläubiger muss im Verfügungsverfahren binnen weniger Wochen handeln, sonst verliert er die Dringlichkeit. Er muss die Verfügung binnen eines Monats vollziehen. Und er muss gegen fortgesetzte Verstöße vorgehen, weil er sonst nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Dringlichkeit nachträglich verliert (dazu „Ordnungsmittelantrag und Dringlichkeit“). Der Schuldner, der das Verbot missachtet, bekommt dagegen großzügige Fristen, Vergleichsangebote und Entscheidungen nach Jahren.
Das Grundproblem haben wir im Juli unter dem Titel „Eilverfahren ohne Eile – das Ordnungsmittelverfahren als Stiefkind des einstweiligen Rechtsschutzes“ beschrieben. Der Hamburger Fall ist sein Lehrbuchbeispiel. Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG sieht anders aus.
Was folgt daraus für Unternehmen?
Für Schuldner ist die Botschaft eindeutig: Der Verweis auf Amazon, auf Systemfehler oder auf eigene Videos rettet nicht vor dem Ordnungsgeld. Wer ein Angebot nicht titelkonform darstellen kann, darf es nicht anbieten. Und jeder weitere Verstoß wird teurer.
Für Gläubiger gilt, dass sie das Tempo selbst machen und sich nicht abspeisen lassen dürfen:
- jeden Verstoß mit Datum, Uhrzeit und vollständigem Angebot sichern, bei Amazon mit Screenshots aller relevanten Ansichten;
- den Ordnungsmittelantrag unverzüglich stellen und weitere Verstöße zeitnah nachschieben;
- nach Ablauf der Stellungnahmefristen mit Sachstandsanfragen auf eine Entscheidung drängen;
- Vergleichsvorschläge, die den Verletzer billiger stellen als das Gesetz, ablehnen;
- zu niedrige Ordnungsgelder mit der sofortigen Beschwerde angreifen, notfalls bis zum Oberlandesgericht;
- parallel die Meldewege der Plattform nutzen, die oft schneller wirken als das Gericht.
Aus der LHR-Praxis: Mit der Durchsetzung von Unterlassungstiteln befassen wir uns seit vielen Jahren, auch wissenschaftlich in unserem Praxishandbuch „Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht“. Weitere Verfahren, in denen Titel konsequent vollstreckt wurden, finden Sie auf unserer Erfolge-Seite.
Fazit: Recht bekommen ist nicht dasselbe wie Recht durchsetzen
Das LG Hamburg hat am Ende in der Sache richtig entschieden. Nur der Weg dorthin hat vier Jahre, fünf Anträge und zwei Ausflüge zum Oberlandesgericht gekostet.
Eine Spende ist kein Ordnungsgeld. 200 Euro sind keine Sanktion. Und ein Beschluss nach zwei Jahren ist keine Vollstreckung, sondern Geschichtsschreibung.
Wer über volle Eingangsfächer klagt, sollte nicht nur auf die Chatbots der Bürger schauen. Manchmal genügt ein Blick in die eigene Akte.
Ihr Wettbewerber ignoriert eine einstweilige Verfügung?
Wir sichern die Verstöße, stellen den Ordnungsmittelantrag und halten das Verfahren in Bewegung, bei Online-Verstößen parallel über die Meldewege der Plattformen. Schildern Sie uns die Lage, Sie erhalten in der Regel binnen 24 Stunden eine erste Einschätzung.
Häufige Fragen zur Dauer des Ordnungsmittelverfahrens
Wie lange dauert ein Ordnungsmittelverfahren?+
Entlastet es den Händler, wenn Amazon den Grundpreis nicht anzeigt?+
Wird das Ordnungsgeld bei wiederholten Verstößen höher?+
Kann der Gläubiger das Ordnungsmittelverfahren beschleunigen?+
Weiterführende Informationen
- Themenseite Wettbewerbsrecht & Kartellrecht
- Themenseite Verhandlungsstrategie & Prozesstaktik
- Eilverfahren ohne Eile – das Ordnungsmittelverfahren als Stiefkind des einstweiligen Rechtsschutzes
- LHR-Praxisfall: Ordnungsgeld trotz Amazon-Automatik
- Beschwer des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren (OLG Hamburg, 5 W 18/23)
- LHR-Praxisfall: Eilverfahren ohne Eile – wenn das Verfügungsverfahren seinen Zweck verfehlt
- Unsere Erfolge
