
Die Konstellation kennt jedes Unternehmen, das im Netz bewertet wird:
- Eine Ein-Sterne-Bewertung erscheint, verfasst unter einem Pseudonym.
- Der Text warnt vor dem Unternehmen, nennt aber weder Vorgang noch Datum noch Person.
- Das Unternehmen findet in seinen Unterlagen niemanden, der dazu passt, und meldet die Bewertung.
- Das Portal antwortet nach einigen Tagen: Man habe den Verfasser angehört, der Geschäftskontakt sei belegt, die Bewertung bleibe online.
Das Ergebnis: Die Bewertung steht, und das Unternehmen weiß genau so viel wie vorher. Es soll dem Portal glauben, dass es einen Kunden gab, den es selbst nicht kennt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat dieser Praxis mit Beschluss vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40/26) eine klare Grenze gezogen. Ein Bewertungsportal, das den Geschäftskontakt zwar prüft, die Belege aber für sich behält, verletzt seine Prüfpflichten und haftet als mittelbarer Störer. Bemerkenswert an dem Fall ist vor allem eines: Am Ende stellte sich heraus, dass der Kontakt tatsächlich bestanden hatte. Das Portal hatte in der Sache recht. Die Kosten trägt es trotzdem.
Der Fall: Eine Warnung unter Pseudonym – und ein Unternehmen, das den Kunden nicht kennt
Ein Unternehmen verlangte von der Betreiberin eines Portals für Unternehmensbewertungen die Löschung einer anonymen Negativbewertung und bestritt jeden Geschäftskontakt zum Verfasser. Das Portal hörte den Verfasser an, erhielt von ihm Belege für den Kontakt, leitete diese aber nicht an das Unternehmen weiter. Erst im Prozess legte es sie vor. Das genügte dem OLG Frankfurt nicht: Die Belege hätten dem Unternehmen vorgerichtlich zugänglich gemacht werden müssen.
Die Bewertung, um die es ging, lautete vollständig:
„keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet“
Die weiteren Eckdaten aus der Pressemitteilung des Gerichts:
- Die Bewertung war unter einem Pseudonym abgegeben worden; das Unternehmen konnte den Verfasser keinem Vorgang zuordnen.
- Das Unternehmen wies das Portal darauf hin, dass es keinen geschäftlichen Kontakt zu dem Bewertenden gegeben habe.
- Das Portal befragte den Verfasser, erhielt Unterlagen zum Geschäftskontakt und teilte dem Unternehmen das Ergebnis mit, nicht aber die Unterlagen selbst.
- Das Unternehmen erhob Klage auf Unterlassung. Im Verfahren wies das Portal den Kontakt nach.
- Beide Seiten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Gestritten wurde nur noch über die Kosten.
Das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2026, Az. 2-03 O 53/26) legte die Kosten dem Portal auf. Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt, zugleich Pressesenat, bestätigte das. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Entscheidung: Warum das Portal zahlt, obwohl es am Ende recht hatte
Maßgeblich für die Kostenentscheidung war nach dem OLG Frankfurt der Sach- und Streitstand bei Einreichung der Klage. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klage Erfolg gehabt, weil dem Unternehmen ein Unterlassungsanspruch gegen das Portal zustand. Das Portal war zwar nicht verpflichtet, Bewertungen vor der Veröffentlichung zu prüfen. Es haftete aber als mittelbare Störerin, sobald es konkrete Kenntnis von einer offensichtlichen Rechtsverletzung erlangte und seine daraus folgenden Pflichten verletzte. Genau das war hier geschehen: Das Portal hatte die Belege des Verfassers nicht weitergeleitet.
Der Gedankengang des Senats ist in seiner Konsequenz bemerkenswert. Das Unternehmen konnte aufgrund des Pseudonyms nichts weiter recherchieren als das, was es ohnehin wusste: In den eigenen Unterlagen taucht dieser Kunde nicht auf. Diese Rüge löste die Prüfpflicht des Portals aus. Das Portal prüfte auch. Es prüfte allerdings nur für sich selbst.
Der Senat formuliert das so:
„Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht.“
Anders gesagt: Das Portal darf nicht zugleich Ermittler, Richter und einzige Informationsquelle sein. Informationen, die der Betroffene nicht hat, wohl aber das Portal, sind dem Betroffenen zugänglich zu machen, notfalls anonymisiert. Wer sie zurückhält, nimmt dem Bewerteten die Chance, seine Rüge zu konkretisieren oder sie fallen zu lassen. Solange das nicht geschieht, verletzt eine abträgliche anonyme Bewertung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, und das Portal ist zur Löschung verpflichtet.
In der Sache hatte das Portal also recht: Der Kontakt bestand. Im Verfahren hatte es verloren: Es hatte den Beweis zur falschen Zeit an der falschen Stelle geführt. Beides gilt gleichzeitig, und das zweite kostet Geld.
Muss ein Bewertungsportal den Geschäftskontakt nachweisen, wenn ein Unternehmen ihn bestreitet?
Ja. Bestreitet ein bewertetes Unternehmen den Geschäftskontakt zu einem anonymen oder pseudonymen Verfasser, muss das Bewertungsportal den Kontakt nachweisen. Dazu muss es den Verfasser zur Stellungnahme auffordern, Belege anfordern und diese Belege dem Unternehmen zur eigenen Prüfung weiterleiten, gegebenenfalls in anonymisierter Form. Ein bloßes „Wir haben geprüft, alles in Ordnung“ genügt nicht. Bleibt der Nachweis aus oder werden die Belege zurückgehalten, ist die Bewertung zu löschen.
Diese Linie ist nicht neu, sie wird durch das OLG Frankfurt aber an einer Stelle geschärft, an der Portale sich bislang gern zurückgelehnt haben.
Anspruchsgrundlage: Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Der Unterlassungsanspruch gegen das Portal folgt aus § 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog und Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG. Auch Unternehmen haben ein Persönlichkeitsrecht, das vor abträglichen Äußerungen ohne tatsächliche Grundlage schützt. Eine Bewertung ohne zugrunde liegenden Geschäftskontakt hat keine solche Grundlage: Es gibt kein schützenswertes Interesse, eine Leistung zu bewerten, die man nie in Anspruch genommen hat.
Keine Vorabprüfung, aber ein Prüfverfahren nach Hinweis
Portalbetreiber sind Host-Provider. Sie müssen fremde Inhalte nicht vor der Veröffentlichung kontrollieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber seit der Entscheidung „Blog-Eintrag“ (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10) ein gestuftes Prüfverfahren entwickelt, das auf einen konkreten Hinweis hin in Gang kommt: Weiterleitung der Beanstandung an den Verfasser, Aufforderung zur Stellungnahme und Vorlage von Belegen, Weiterleitung der Stellungnahme und der Belege an den Betroffenen. Für Arztbewertungen hat der BGH das ausdrücklich auf Behandlungsunterlagen erstreckt, die dem Arzt anonymisiert zugänglich zu machen sind (Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15).
Wie niedrig die Schwelle für den auslösenden Hinweis liegt, hat der BGH 2022 klargestellt: Es genügt die Rüge, der Bewertung liege kein Geschäftskontakt zugrunde. Begründen muss das Unternehmen das nicht. Wir haben die Entscheidung zu den Hotelbewertungen (Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20) im LHR-Magazin ausführlich besprochen.
Der Frankfurter Akzent: Prüfen heißt nicht, für den Bewerteten zu prüfen
Das OLG Frankfurt setzt an dem Punkt an, an dem das BGH-Prüfverfahren in der Praxis regelmäßig versandet. Viele Portale führen die ersten Schritte durch, fordern Belege an, erhalten sie, und melden dem Unternehmen dann nur das Ergebnis. Das ist bequem für alle Beteiligten außer dem Betroffenen. Der Senat stellt klar: Der letzte Schritt, die Weitergabe der Belege, ist kein optionaler Service, sondern Teil der Pflicht. Wird er ausgelassen, ist die Prüfpflicht verletzt, und das Portal haftet, als hätte es gar nicht geprüft.
Der Zusatz „gegebenenfalls anonymisiert“ nimmt den Portalen zugleich ihr Lieblingsargument. Rechnungsnummer, Datum, Art der Leistung oder Auftragsnummer lassen sich weitergeben, ohne den Verfasser namentlich preiszugeben. Was das Unternehmen braucht, ist ein Anknüpfungspunkt in den eigenen Unterlagen. Den Klarnamen braucht es dafür meist nicht.
Und der Digital Services Act?
Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act, DSA) verpflichtet Hosting-Dienste seit Februar 2024 zu einem Melde- und Abhilfeverfahren mit Rückmeldung an den Meldenden. Über den Inhalt dieser Rückmeldung sagt der DSA wenig. Die Frage, was ein Portal dem Betroffenen konkret offenlegen muss, damit dieser eine Rechtsverletzung darlegen kann, beantwortet weiterhin das nationale Äußerungsrecht. Der Frankfurter Beschluss zeigt, dass diese Antwort deutlich weiter reicht als ein automatisiertes „Ihre Meldung wurde geprüft“.
Was bedeutet der Beschluss für Arbeitgeber-, Branchen- und Google-Bewertungen?
Der Beschluss gilt für alle Portale, auf denen Unternehmen anonym oder unter Pseudonym bewertet werden: Arbeitgeberportale, Branchenverzeichnisse, Bewertungsdienste für Händler, Google-Unternehmensprofile. Überall dort kann das bewertete Unternehmen den Geschäftskontakt bestreiten, und überall dort muss der Betreiber die Belege des Verfassers offenlegen oder die Bewertung entfernen. Wer Unternehmen unabhängig vom Portal berät, kann die Argumentation eins zu eins übertragen.
Der Frankfurter Senat reiht sich damit in eine Rechtsprechung ein, die den Portalen die Prüfung nicht mehr als Blackbox durchgehen lässt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte 2024 für ein Arbeitgeberportal entschieden, dass eine Bewertung zu löschen ist, wenn der Betreiber den Verfasser gegenüber dem Unternehmen nicht so weit individualisiert, dass dieses den Kontakt selbst prüfen kann, und dass der Datenschutz dem nicht generell entgegensteht (Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24). Über diese Entscheidung haben wir im LHR-Magazin berichtet. Hamburg verlangt Individualisierung, Frankfurt verlangt die Belege. Der Gedanke ist derselbe: Die Prüfung gehört in die Hände des Bewerteten, nicht in die Ablage des Portals.
Für Portale hat das Folgen für den Arbeitsablauf. Die Rückmeldung an den Bewerteten muss künftig mehr enthalten als ein Ergebnis. Für Unternehmen bedeutet es umgekehrt: Wer auf ein „geprüft, bleibt online“ nicht mehr erwidert, verschenkt eine starke Position.
Was Unternehmen jetzt tun sollten: Melden, bestreiten, Belege verlangen
Wer eine anonyme Negativbewertung entfernen lassen will, sollte den Geschäftskontakt gegenüber dem Portal bestreiten, eine Frist setzen und ausdrücklich die Weiterleitung der Belege des Verfassers verlangen. Antwortet das Portal nur mit einem Prüfergebnis, ist die nächste Nachricht eine Aufforderung zur Löschung unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Frankfurt. Der gesamte Schriftverkehr sollte dokumentiert werden, denn er entscheidet später über die Kosten.
Im Einzelnen:
- Interne Prüfung zuerst. Bevor der Kontakt bestritten wird, sollten Kundenlisten, Auftragsbücher und Beschwerdeeingänge auf den Zeitraum der Bewertung durchgesehen werden. Ein Bestreiten ins Blaue hinein ist rechtsmissbräuchlich, und wer erwischt wird, verliert mehr als eine Bewertung.
- Meldung mit Rüge. Die Meldung an das Portal muss die Behauptung enthalten, dass kein Geschäftskontakt bestand. Mehr Begründung verlangt der BGH nicht. Mehr Konkretisierung ist bei einem Pseudonym auch gar nicht möglich.
- Belege verlangen, nicht Ergebnisse. Die Meldung sollte ausdrücklich die Weiterleitung der Stellungnahme und der Unterlagen des Verfassers fordern, gegebenenfalls anonymisiert. Damit ist der Maßstab des OLG Frankfurt von Anfang an gesetzt.
- Frist und Nachfassen. Portale arbeiten in Warteschlangen. Eine angemessene Frist mit anschließender Nachfrage verhindert, dass die Meldung versickert, und schafft die Grundlage für die spätere Kostenentscheidung.
- Bei „geprüft, bleibt online“: Löschung fordern. Ein Prüfergebnis ohne Belege erfüllt die Pflichten des Portals nicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Unterlassungsanspruch, und ab diesem Zeitpunkt trägt das Portal das Kostenrisiko eines Verfahrens.
Aus der LHR-Praxis
Die Antwort „Wir haben den Verfasser kontaktiert, der Kontakt wurde bestätigt“ ist in Löschverfahren gegen Portale der häufigste Endpunkt, und die meisten Unternehmen akzeptieren sie. Sie sollten es nicht. Unsere Erfahrung: Sobald die Belege angefordert werden, stellt sich in einem erheblichen Teil der Fälle heraus, dass der Verfasser gar keine vorgelegt hat, dass die vorgelegten Unterlagen ein anderes Unternehmen betreffen oder dass die „Bestätigung“ aus einer einzigen Rückfrage per E-Mail bestand. Das Portal weiß das. Der Bewertete erfährt es nur, wenn er fragt.
Fazit
Das OLG Frankfurt verpflichtet Bewertungsportale, die Belege für einen bestrittenen Geschäftskontakt dem bewerteten Unternehmen offenzulegen. Behalten sie diese für sich, haften sie als mittelbarer Störer und müssen die Bewertung löschen, selbst wenn der Kontakt tatsächlich bestand. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Für Unternehmen verschiebt sich damit die Verhandlungsposition gegenüber Portalen spürbar. Die Prüfung findet nicht mehr hinter verschlossener Tür statt. Sie findet mit dem Betroffenen statt, oder die Bewertung verschwindet. Wer das weiß, formuliert seine Meldung anders. Und wer die Meldung anders formuliert, bekommt andere Antworten.
Häufige Fragen zur Entscheidung des OLG Frankfurt
Reicht es, wenn das Portal mir mitteilt, der Geschäftskontakt sei geprüft und bestätigt?+
Nein. Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.08.2026 (Az. 16 W 40/26) muss das Portal die Unterlagen, die es vom Verfasser erhalten hat, dem bewerteten Unternehmen zugänglich machen, notfalls anonymisiert. Eine bloße Mitteilung des Prüfergebnisses verletzt die Prüfpflicht. Das Unternehmen kann dann die Löschung der Bewertung verlangen.
Muss ich begründen, warum ich den Geschäftskontakt bestreite?+
Grundsätzlich nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass die Rüge, der Bewertung liege kein Geschäftskontakt zugrunde, ausreicht, um die Prüfpflicht des Portals auszulösen. Bei einer pseudonymen Bewertung kann das Unternehmen ohnehin nicht mehr vortragen, als dass es den Verfasser nicht zuordnen kann. Die Grenze ist die Falschbehauptung: Wer den Kontakt bestreitet, obwohl er den Kunden kennt, verspielt seine Position.
Darf sich das Portal auf den Datenschutz berufen, um die Unterlagen zurückzuhalten?+
Nur eingeschränkt. Das OLG Frankfurt lässt die Weitergabe in anonymisierter Form genügen, sodass der Klarname des Verfassers in der Regel gar nicht offengelegt werden muss. Das OLG Hamburg hat 2024 für ein Arbeitgeberportal ergänzt, dass der Datenschutz kein generelles Hindernis für die Individualisierung des Verfassers ist. Kann oder will das Portal keine prüffähigen Angaben machen, muss es die Bewertung entfernen.
Was passiert, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass der Kontakt doch bestand?+
Dann bleibt die Bewertung in der Regel online, sofern sie inhaltlich zulässig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt aber das Portal, wenn es die Belege erst im Prozess und nicht schon auf die Meldung hin vorgelegt hat. Genau so lag es im Frankfurter Fall. Maßgeblich ist der Sach- und Streitstand bei Klageeinreichung, und zu diesem Zeitpunkt bestand der Unterlassungsanspruch.
Ein Portal hat Ihre Meldung „geprüft“ und die anonyme Bewertung bleibt online?
Wir prüfen im Rahmen des LHR-Bewertungs-Checks, ob das Portal seine Prüfpflichten erfüllt hat, fordern die Belege an und setzen die Löschung durch, wenn sie ausbleiben. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.
Weiterführende Informationen
- Schlechte Bewertungen löschen lassen – Themenseite mit Überblick zu Voraussetzungen und Vorgehen
- Reputationsschutz für Unternehmen – Themenseite
- Google-Bewertung löschen lassen – Service-Seite
- BGH: Bestreiten des Kundenkontakts löst Prüfpflicht des Portals aus (VI ZR 1244/20)
- OLG Hamburg: Portal muss Verfasser individualisieren oder Bewertung löschen (7 W 11/24)
- Unsere Erfolge – Verfahren gegen Portale und Verfasser
Quelle: Pressemitteilung Nr. 45/2026 des OLG Frankfurt am Main vom 08.09.2026. Der Volltext soll in Kürze in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen (lareda.hessenrecht.hessen.de) abrufbar sein.
