
Die Konstellation kennen viele Amazon-Händler. Ein Produkt läuft, das Zeichen ist eingeführt, die Bewertungen stimmen.
Dann kommt die Nachricht der Plattform: Das Angebot verletze die Marke eines Dritten und sei deaktiviert. Der Dritte hat mit Badezimmerzubehör nie etwas zu tun gehabt.
Kurz darauf meldet er sich mit einem Vorschlag. Man könne verhandeln, die Marke sei gegen Geld zu haben, andernfalls folgten weitere Sperren.
So lag es in einem Mandat, das unser Kollege Artur Kantorovich für eine Händlerin von Badezimmerzubehör geführt hat.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Wortmarke für nichtig erklärt und gelöscht.
Zusätzlich hat das Amt dem Markeninhaber in Ziffer 2 des Tenors die Kosten des Verfahrens auferlegt. Wirtschaftlich sollte man das allerdings nicht überbewerten, dazu unten mehr.
- Löschung: Nichtigerklärung wegen bösgläubiger Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG), nachdem der Markeninhaber dem Antrag nicht widersprochen hatte.
- Kosten: Das Amt weicht vom Grundsatz ab, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, und begründet das ausdrücklich mit der Bösgläubigkeit der Anmeldung.
- Gegenstandswert: 50.000 €, der Regelwert für Löschungsverfahren.
- Stand: Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Markeninhaber kann Beschwerde zum Bundespatentgericht einlegen.
Wie wird eine Markentroll-Marke zur Waffe gegen Amazon-Händler?
Ein Markentroll meldet ein Zeichen an, das ein anderer bereits benutzt, und setzt die eingetragene Marke anschließend gegen genau diesen Vorbenutzer ein. Auf Amazon genügt dafür eine Meldung wegen Markenrechtsverletzung.
Die Plattform prüft nicht, wer das Zeichen zuerst benutzt hat. Sie sieht eine eingetragene Marke und ein identisches Zeichen im Angebot.
Der Ablauf in unserem Fall war geradezu lehrbuchhaft:
- Seit März 2023 vertreibt die Mandantin unter ihrem Zeichen Duschköpfe und eine Duschkopfhalterung über Amazon.
- Am 15. November 2023 meldet ein in China ansässiger Markeninhaber ein identisches Zeichen als deutsche Wortmarke an. Eingetragen wird sie am 23. Februar 2024.
- Im Mai und Juni 2024 lässt er die Angebote der Mandantin auf Amazon sperren, gestützt auf die Marke und den Vorwurf angeblicher Parallelimporte.
- Zugleich fordert er die Mandantin zu Verhandlungen auf, verlangt Entgelte für eine Übertragung der Marke und kündigt weitere Sperren sowie die Einschaltung von Rechtsanwälten an.
Vielsagend ist das Warenverzeichnis der Marke. Es reicht von Steckdosen und Bandmaßen über elektronische Halsbänder für die Tierdressur, Waffeleisen und Hydranten bis zu Bleistiftspitzern und Aquarellen.
Mittendrin stehen Brauseköpfe und Handbrausen, also genau die Waren der Mandantin.
Wer ein solches Verzeichnis liest, ahnt, worum es geht. Hier sollte kein eigenes Geschäft geschützt werden. Hier wurde ein fremdes Sortiment besetzt.
Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn es dem Anmelder nicht um die Förderung des eigenen Wettbewerbs geht, sondern in erster Linie darum, einen Mitbewerber zu behindern. Eine solche Marke darf nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nicht eingetragen werden.
Ist sie trotzdem eingetragen, kann sie nach § 50 Abs. 1 MarkenG für nichtig erklärt werden.
Das DPMA hat die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde gelegt (BGH GRUR 2016, 380 – GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 1032 – EQUI 2000).
Danach kann eine Anmeldung sittenwidrig sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen im Inland für dieselben Waren benutzt, kein sachlicher Grund für die Anmeldung besteht und er die Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzen will.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anmeldung. Das spätere Verhalten des Anmelders darf aber als Indiz herangezogen werden.
Genau das gibt dem Fall seine Klarheit. Das Amt hat folgende Umstände zusammengeführt:
- Zeichen und Waren der Marke sind identisch mit dem, was die Mandantin schon vor der Anmeldung benutzt hat.
- Der Markeninhaber vertreibt kein Badezimmerzubehör und ist in diesem Bereich auch sonst nicht tätig. Eine Benutzungsabsicht ist nicht erkennbar.
- Ein sachlicher Grund für die Anmeldung ist nicht ersichtlich.
- Unmittelbar nach der Eintragung folgten Verhandlungsaufforderungen, Zahlungsverlangen und Sperrandrohungen.
- Der Markeninhaber hat eine große Zahl weiterer Marken angemeldet, ohne dass eine entsprechende Benutzung oder Geschäftstätigkeit erkennbar wäre.
Das Ergebnis aus Sicht des DPMA: Die Übereinstimmung mit der Vorbenutzung ist kein Zufall. Sie legt nahe, dass der Markeninhaber die Mandantin am Markt behindern wollte.
Wir haben an anderer Stelle betont, dass der Vorwurf der Bösgläubigkeit kein Allzweckmittel ist und die Rechtsprechung die Hürden zu Recht hoch ansetzt (Der Mythos der bösgläubigen Markenanmeldung).
Das gilt weiterhin. Wer sich auf Bösgläubigkeit beruft, braucht mehr als das Gefühl, zuerst da gewesen zu sein.
Hier fügten sich die Indizien zu einem Bild, das keinen anderen Schluss zuließ.
Warum hat das DPMA die Marke ohne Sachprüfung gelöscht?
Das DPMA hat die Marke ohne weitere Sacherörterung gelöscht, weil der Markeninhaber dem Nichtigkeitsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung widersprochen hat.
In diesem Fall ist eine Marke auf einen schlüssigen Antrag hin nach § 53 Abs. 5 Satz 1 MarkenG für nichtig zu erklären und zu löschen.
Die Mandantin hatte den Antrag am 23. März 2026 gestellt. Das Amt hat ihn dem Markeninhaber elektronisch über DPMAdirektPro zugestellt. Eine Reaktion blieb aus.
Das klingt nach einem leichten Sieg. Es ist aber nur die halbe Wahrheit.
Der Antrag muss schlüssig sein, also die Bösgläubigkeit nachvollziehbar darlegen: die eigene Benutzung seit März 2023, die zeitliche Abfolge, die Sperren, die Zahlungsforderungen.
Diese Darstellung ist die eigentliche Arbeit. Ohne sie gibt es nichts, dem der Markeninhaber widersprechen müsste.
Muss der Markentroll die Kosten des Löschungsverfahrens tragen?
In diesem Fall ja. Das DPMA hat dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er die Marke bösgläubig angemeldet hat.
Dazu gehören die Auslagen des Amts und die Kosten der Mandantin, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung ihrer Rechte notwendig waren.
Selbstverständlich ist das nicht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG trägt im Verfahren vor dem DPMA grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
Eine abweichende Entscheidung setzt voraus, dass sie der Billigkeit entspricht. Dafür braucht es besondere Umstände (BGH GRUR 1972, 600 – Lewapur).
Das Amt hat sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts gestützt (BPatG, Beschluss vom 14. Mai 2020, 25 W (pat) 71/17 – VTIGER): Einer bösgläubigen Markenanmeldung liegt stets ein rechtsmissbräuchliches oder sittenwidriges Handeln zugrunde. Dann ist es im Regelfall billig, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen.
Aufschlussreich ist die Begründungstiefe.
Die Löschung selbst kam ohne Sachprüfung aus. Für die Kostenentscheidung hat das Amt die Bösgläubigkeit dagegen auf Grundlage des unbestrittenen Vortrags der Mandantin ausdrücklich festgestellt.
Dass die Kostenfolge kein Automatismus ist, zeigt ein früherer Fall aus unserer Kanzlei. Auch dort hat das DPMA die Marke eines Markentrolls gelöscht, nachdem der Inhaber nicht widersprochen hatte. Eine Kostenauferlegung gab es dort nicht.
Wer die Kostenfolge will, sollte die Bösgläubigkeit deshalb auch dann sorgfältig darlegen, wenn mit Gegenwehr kaum zu rechnen ist.
Warum der Gegenstandswert 50.000 € beträgt
Den Gegenstandswert hat das DPMA nach § 63 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 33 Abs. 1 RVG auf 50.000 € festgesetzt.
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (etwa BGH, Beschluss vom 17. Februar 2020, I ZB 39/19 – VENOM).
Bei unbenutzten Marken setzt die Rechtsprechung dafür regelmäßig 50.000 € an.
Nach diesem Wert richten sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten. Ihre Höhe setzt das DPMA auf Antrag fest (§ 63 Abs. 3 MarkenG).
Wirtschaftlich sollte man die Kostenentscheidung trotzdem nicht überbewerten. Einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen einen Markeninhaber mit Sitz in China durchzusetzen, ist in der Praxis kaum möglich. Ihre eigenen Anwaltskosten trägt die Antragstellerin deshalb im Ergebnis regelmäßig selbst.
Für die Amtskosten bleibt sie außerdem neben dem Markeninhaber in der Haftung. Wer die Amtshandlung veranlasst hat, haftet nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 PatKostG als Gesamtschuldner. Das Amt soll sich zwar zuerst an den Markeninhaber halten, kann aber auf die Antragstellerin zurückgreifen, wenn die Vollstreckung gegen ihn aussichtslos erscheint (§ 4 Abs. 3 PatKostG). Bei der ohnehin gezahlten Antragsgebühr und überschaubaren Auslagen geht es dabei allerdings um kleine Beträge.
Der eigentliche Gewinn ist deshalb die Löschung: Die Marke kann keine Angebote mehr sperren lassen, das Druckmittel ist weg. Die Kostenentscheidung ist ein Signal, dass das Geschäftsmodell Markentroll nicht risikolos ist. Ein Geldsegen ist sie nicht.
Ist der Beschluss schon rechtskräftig?
Nein. Gegen den Beschluss kann der Markeninhaber nach § 66 MarkenG innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die das Bundespatentgericht (BPatG) entscheidet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und kostet eine Gebühr von 500 €.
Bei einem Beteiligten im Ausland gilt die Zustellung durch eingeschriebenen Brief erst zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Bis die Frist abgelaufen ist, bleibt das Verfahren also offen.
Angesichts der Untätigkeit des Markeninhabers im bisherigen Verfahren rechnen wir nicht mit einer Beschwerde. Sicher ist das erst mit Ablauf der Frist.
Was bedeutet das für Amazon-Händler?
Händler, deren Angebote wegen einer nachträglich angemeldeten Marke gesperrt werden, sind nicht schutzlos. Sie können die Marke beim DPMA wegen Bösgläubigkeit löschen lassen und in geeigneten Fällen auch die Kosten auf den Anmelder abwälzen.
Entscheidend ist, dass die eigene Vorbenutzung belegbar ist.
Aus diesem und vergleichbaren Mandaten ergeben sich einige praktische Konsequenzen:
- Benutzung von Anfang an dokumentieren. Erste Listings, Rechnungen, Verkaufszahlen und Produktfotos mit Datum sind später der Kern jedes Nichtigkeitsantrags.
- Eigene Marke früh anmelden. Wer sein Zeichen vor dem Markteintritt schützt, nimmt Markentrollen die Angriffsfläche. Unser LHR-Markenservice übernimmt Recherche und Anmeldung.
- Jede Kontaktaufnahme sichern. Verhandlungsangebote, Zahlungsforderungen und Sperrandrohungen sind starke Indizien für die Bösgläubigkeit. Nicht löschen, nicht ignorieren, sondern zur Akte nehmen.
- Auf mehreren Ebenen vorgehen. Die Plattformsperre, die wettbewerbsrechtliche Abwehr wegen gezielter Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG und der Nichtigkeitsantrag greifen ineinander. Nur der Nichtigkeitsantrag beseitigt die Grundlage der Sperren.
- Die Kostenfolge beantragen und begründen. Ein Kostenantrag gehört in jeden Nichtigkeitsantrag gegen einen Markentroll.
Es ist nicht das erste Verfahren dieser Art in unserer Kanzlei. Wie Markentrolle Amazon-Sperren als Druckmittel einsetzen, haben wir in Markentrolle auf Amazon: Wenn Markenanmeldungen zur digitalen Erpressung werden beschrieben.
Dass sich solche Sperren auch gerichtlich stoppen lassen, zeigt unser Praxisfall zum Landgericht Stuttgart. Das DPMA selbst warnt inzwischen vor dem Phänomen (Wenn sogar das DPMA Alarm schlägt).
Auf der Gegenseite trat im DPMA-Verfahren übrigens dieselbe Pariser Kanzlei auf, über die auch die Marke im Stuttgarter Fall angemeldet worden war.
Weitere Verfahren finden Sie auf unserer Seite Unsere Erfolge.
Aus der LHR-Praxis
Wie ein Markentroll-Fall von den Amazon-Sperren über das Landgericht Stuttgart bis zur Löschung im Register verlaufen kann, zeigt unser Beitrag „Nach Amazon-Sperren und LG Stuttgart jetzt auch die Markenlöschung erfolgreich“.
Häufige Fragen zur Löschung einer Markentroll-Marke
Kann ich eine Marke löschen lassen, die ein anderer nach meinem Markteintritt angemeldet hat?+
Wie lange dauert ein Nichtigkeitsverfahren beim DPMA?+
Wer trägt die Kosten eines Löschungsverfahrens?+
Hebt die Löschung der Marke die Amazon-Sperren automatisch auf?+
Reicht es, ein Zeichen schon länger zu benutzen, um vor Markentrollen sicher zu sein?+
Ihre Angebote wurden wegen einer Marke gesperrt, die erst nach Ihrem Markteintritt angemeldet wurde?
Wir prüfen, ob die Marke bösgläubig angemeldet ist, und stimmen Plattformbeschwerde, wettbewerbsrechtliche Abwehr und Nichtigkeitsantrag aufeinander ab. Eine erste Einschätzung erhalten Sie in der Regel binnen 24 Stunden.
