LHR-Praxisfall: LG Düsseldorf untersagt Google die Sperrung eines YouTube-Videos

Wie eine pauschale YouTube-Verwarnung zur kartellrechtlichen Frage wird – und warum marktmächtige Plattformen Sperren konkret begründen müssen.

Für viele Unternehmen ist YouTube längst kein Nebenkanal mehr. Die Plattform ist Archiv, Suchmaschine, Kundenkontakt, Produktkommunikation und Vertrauensnachweis zugleich. Wer dort gewerblich Inhalte veröffentlicht, baut nicht nur Reichweite auf. Er baut Marktpräsenz auf.

Umso gravierender ist es, wenn ein Video plötzlich verschwindet. Erst recht, wenn die Plattform zugleich eine Verwarnung ausspricht und der Kanalbetreiber nicht erfährt, welche konkrete Passage gegen welche konkrete Regel verstoßen haben soll.

Das Ergebnis: Das Landgericht Düsseldorf hat Google Ireland Limited mit Beschluss vom 01.07.2026, Az. 36 O 80/26 [Kart], im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein bestimmtes YouTube-Video eines gewerblichen Kanalbetreibers weiter zu sperren bzw. nicht öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass Plattformentscheidungen nicht schon deshalb unangreifbar sind, weil sie mit „Community-Richtlinien“, „Policy“ oder automatisierten Prüfprozessen begründet werden. Gerade marktmächtige Plattformen müssen erklären, was sie tun. Pauschale Hinweise reichen nicht.

Der Fall: Video gesperrt, Verwarnung verhängt, Begründung offen

In einem aktuellen LHR-Mandat ging es um einen gewerblich genutzten YouTube-Kanal eines Unternehmens aus dem Bereich Fachhandel, Outdoor, Jagd- und Schießsportzubehör. Der Kanal wurde seit Jahren betrieben und verfügte über eine erhebliche Reichweite. Auf ihm befanden sich mehrere hundert Videos, darunter Produktvorstellungen, Testberichte und Informationsbeiträge zu rechtlichen Fragen.

YouTube hatte in der Vergangenheit bereits mehrere Videos des Unternehmens beanstandet. Mal war von einem Verstoß gegen „Community-Richtlinien“ die Rede, mal von der „Richtlinie zu Schusswaffen“. Für den Kanalbetreiber blieb jedoch unklar, welche konkrete Aussage, welche Szene oder welche Passage beanstandet wurde.

Besonders problematisch wurde die Situation, als YouTube ein weiteres Video sperrte, das sich nach dem Vortrag des Unternehmens mit waffenrechtlichen Änderungen und der Verwaltungspraxis befasste. Es ging also nicht um ein Verkaufsangebot, nicht um eine Anleitung zur Herstellung oder Modifikation von Waffen und nicht um die Umgehung gesetzlicher Vorgaben. Es ging um Information.

Die Plattform verwies lediglich pauschal auf einen angeblichen Verstoß gegen ihre Schusswaffen-Richtlinie. Eine konkrete Passage, ein Zeitstempel oder eine nachvollziehbare Einordnung wurden nicht mitgeteilt.

Der Kanalbetreiber legte Beschwerde ein. Auch diese blieb ohne substanzielle Begründung erfolglos. Nachfragen über die vorgesehenen Support- und Beschwerdewege führten ebenfalls nicht zu einer nachvollziehbaren Aufklärung.

Hängen blieb nur die Sanktion: Das Video war gesperrt. Im System war eine Verwarnung hinterlegt. Und bei weiteren Beanstandungen drohten zusätzliche Einschränkungen bis hin zur Gefahr für den gesamten Kanal.

Das Problem: Eine Videosperre ist selten nur eine Videosperre

Wer YouTube rein privat nutzt, kann eine Sperre vielleicht noch als isoliertes Ärgernis betrachten. Bei einem gewerblichen Kanal liegt der Fall anders.

Eine Sperrung betrifft nicht nur den einzelnen Inhalt. Sie kann Reichweite vernichten, Kundenkommunikation unterbrechen, laufende Kampagnen beeinträchtigen und das Vertrauen von Geschäftspartnern beschädigen. Vor allem aber kann sie in ein Sanktionssystem eingebettet sein, das bei wiederholten Beanstandungen den gesamten Kanal gefährdet.

Genau darin lag hier der entscheidende Punkt.

Das ist für Unternehmen keine bloße Unannehmlichkeit. Es ist ein Eingriff in die digitale Marktpräsenz.

Die Entscheidung: LG Düsseldorf erlässt einstweilige Verfügung gegen Google

Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt. Mit Beschluss vom 01.07.2026, Az. 36 O 80/26 [Kart], untersagte es Google Ireland Limited im Wege der einstweiligen Verfügung, das betroffene Video weiter zu sperren bzw. nicht mehr öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Der Beschluss ist aus mehreren Gründen bemerkenswert.

Das Gericht bejahte zunächst die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit. Google Ireland Limited hat ihren Sitz in Irland. Gleichwohl konnten deutsche Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO angerufen werden, weil sich die geltend gemachte kartellrechtliche Beeinträchtigung auf die wirtschaftliche Entfaltung des Unternehmens in Deutschland auswirkte.

In der Sache stützte das Gericht den Verfügungsanspruch auf § 33 GWB in Verbindung mit § 19 GWB. YouTube wurde im Rahmen der Prüfung als marktbeherrschende Plattform für gewerbliche Inhalteanbieter behandelt. Entscheidend war dabei nicht nur die Reichweite der Plattform, sondern ihre Bedeutung als Kommunikations-, Werbe- und Vertriebskanal.

Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass die Sperrung in der konkreten Form missbräuchlich war, weil sie ohne hinreichende Begründung und ohne wirksame Möglichkeit zur Stellungnahme erfolgte.

Der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen die „Richtlinie zu Schusswaffen“ genügte nicht. Der Kanalbetreiber musste nachvollziehen können, welcher Inhalt aus welchem Grund gegen welche konkrete Regel verstoßen haben soll.

Das ist der Kern der Entscheidung: Plattformen dürfen Regeln haben. Sie dürfen diese Regeln auch durchsetzen. Sie dürfen aber bei einem gewerblichen Nutzer nicht mit pauschalen Standardformeln in dessen Marktauftritt eingreifen und ihn anschließend in einem faktisch leerlaufenden Beschwerdesystem zurücklassen.

Rechtlicher Rahmen: Warum Kartellrecht bei YouTube-Sperren greift

1. Marktbeherrschung und Behinderungsmissbrauch

§ 19 GWB verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Ein solcher Missbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen andere Unternehmen unbillig behindert.

Bei YouTube-Sperren ist die Behinderung nicht erst dann relevant, wenn der gesamte Kanal gelöscht wird. Schon die Sperrung einzelner Videos kann erheblich sein, wenn sie mit Verwarnungen, Funktionseinschränkungen oder weiteren Sanktionsrisiken verbunden ist.

Das Gericht sah die Sperrung deshalb nicht isoliert. Es berücksichtigte, dass die Verwarnung den gesamten Kanal betrifft und bei weiteren Maßnahmen erhebliche Folgen drohen.

2. Keine Sperre ohne konkrete Begründung

Ein zentraler Punkt war die fehlende Einzelfallbegründung. YouTube hatte nicht nachvollziehbar mitgeteilt, welche konkrete Aussage, Szene oder Handlung den angeblichen Richtlinienverstoß begründen sollte.

Das reicht bei einem gewerblichen Kanal nicht.

Wer einen Unternehmenskanal sperrt oder sanktioniert, muss dem Betroffenen eine sachgerechte Verteidigung ermöglichen. Sonst wird das Beschwerdeverfahren zur Förmlichkeit. Der Nutzer klickt auf „Beschwerde“, erhält eine Ablehnung und weiß am Ende nicht mehr als vorher.

3. DSA und P2B-VO bestätigen den Transparenzmaßstab

Die Wertung passt auch zu den Transparenzanforderungen des Digital Services Act und der P2B-Verordnung. Nach Art. 17 DSA müssen Hostingdienste bei bestimmten Beschränkungen eine klare und spezifische Begründung bereitstellen. Nach Art. 4 P2B-VO sind bei Einschränkungen gegenüber gewerblichen Nutzern konkrete Gründe mitzuteilen.

Die Begriffe unterscheiden sich. Die Richtung ist dieselbe: Wer beschränkt, muss erklären. Wer sanktioniert, muss konkret werden. Wer eine Beschwerde vorsieht, muss sie ernsthaft prüfen.

4. Der Fall steht nicht isoliert

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe von Fällen ein, in denen Gerichte Plattformen nicht mehr ohne Weiteres durchgehen lassen, gewerbliche Nutzer mit pauschalen Sperrhinweisen abzufertigen.

LHR hat hierzu bereits mehrfach berichtet, etwa zu Google Ads, Behörden-Anschein und Plattformhaftung, zur Sperrung eines Amazon-KDP-Kontos durch Amazon sowie zur Kontosperrung im App-Store.

Gemeinsam ist diesen Fällen: Unternehmen werden nicht nur technisch ausgesperrt. Sie verlieren Zugang zu Märkten, Kunden und Sichtbarkeit. Das ist rechtlich angreifbar, wenn die Plattform ihre Macht ohne nachvollziehbare Begründung einsetzt.

Strategische Vorgehensweise: Warum der Eilantrag Erfolg hatte

1. Sachverhalt technisch und wirtschaftlich sauber aufbereiten

Bei Plattformfällen reicht es selten aus, nur die Sperrmitteilung vorzulegen. Entscheidend ist, die Bedeutung des Kanals, die Reichweite, die wirtschaftliche Nutzung und die praktischen Folgen der Sperre zu dokumentieren.

Im vorliegenden Fall wurden insbesondere die gewerbliche Nutzung des Kanals, die Reichweite, die früheren Sperren, die Verwarnungshistorie, die Beschwerdeversuche und die wirtschaftlichen Folgen aufbereitet.

2. Plattforminterne Beschwerdewege nutzen, aber nicht darin stecken bleiben

Der Kanalbetreiber hatte die vorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten genutzt und nach konkreten Gründen gefragt. Genau das war wichtig. Es zeigte dem Gericht, dass zunächst versucht wurde, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Wenn die Plattform darauf nur mit Standardantworten reagiert oder nicht substantiell antwortet, kann dies die gerichtliche Argumentation sogar stärken. Denn dann wird sichtbar, dass der Nutzer nicht nur mit einer Sperre, sondern auch mit einem ineffektiven Prüfverfahren konfrontiert ist.

3. Den kartellrechtlichen Hebel richtig setzen

Der Antrag beschränkte sich nicht auf die Frage, ob YouTube seine eigenen Richtlinien möglicherweise falsch angewendet hat. Er stellte die marktbezogene Wirkung in den Mittelpunkt: YouTube als zentrale Plattform, der Kanal als Bestandteil der geschäftlichen Marktpräsenz, die Sperre als wettbewerbliche Behinderung.

Das ist bei Plattformfällen häufig der entscheidende Unterschied.

4. Dringlichkeit konsequent darstellen

Auch im Eilverfahren muss gezeigt werden, warum der Betroffene nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann. Hier wirkten Sperre und Verwarnung fort. Gleichzeitig bestand das Risiko weiterer Sanktionen. Reichweitenverluste, Sichtbarkeit und algorithmische Effekte lassen sich später oft nicht vollständig nachholen.

Das Gericht bejahte den Verfügungsgrund.

Fazit: Plattformen dürfen prüfen. Aber nicht pauschal sanktionieren.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist ein wichtiges Signal für gewerbliche YouTube-Kanäle und andere Unternehmen, die von Plattformen abhängig sind.

Plattformen dürfen Inhalte moderieren. Sie dürfen Regeln aufstellen. Sie dürfen auch eingreifen, wenn ein echter Verstoß vorliegt.

Aber sie müssen konkret werden.

Eine pauschale Policy-Formel ersetzt keine Begründung. Ein Beschwerdebutton ersetzt keine Prüfung. Eine marktmächtige Plattform darf einen gewerblichen Nutzer nicht in Unklarheit darüber lassen, welches Verhalten künftig zu weiteren Sanktionen führen soll.

Für Unternehmen bedeutet das: Sperren, Verwarnungen und Kontoeinschränkungen sollten nicht vorschnell hingenommen werden. Entscheidend ist eine schnelle, saubere Dokumentation des Falls, eine rechtlich präzise Ansprache der Plattform und, wenn erforderlich, der konsequente Gang in den einstweiligen Rechtsschutz.

Sie sind von einer YouTube-, Google-, Amazon- oder Plattform-Sperre betroffen?

Wenn ein Unternehmenskanal, Händlerkonto, Werbekonto oder Plattformzugang gesperrt wurde, sollte der Fall kurzfristig geprüft werden. Gerade bei laufenden Verwarnungen, drohenden weiteren Sanktionen oder erheblichen Umsatzausfällen kann schnelles Vorgehen entscheidend sein.

LHR prüft Plattform-Sperren außergerichtlich und, wenn erforderlich, im gerichtlichen Eilverfahren.

Weitere Informationen: Plattform-Konto gesperrt?

Weiterführende Informationen

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