KG Berlin: Zwei getrennte Verfügungsverfahren innerhalb der Dringlichkeitsfrist sind rechtsmissbräuchlich

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Das KG Berlin (KG, Hinweis v. 28.8.2018, Az. 5 U 80/18, hier als PDF abrufbar) hat in einer Hinweisverfügung darauf hingewiesen, dass Wettbewerbsverstöße wenn möglich zusammengefasst werden müssen. Das unnötigerweise getrennte Vorgehen spreche für Rechtsmissbrauch.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ist nicht einfach

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, wie sie im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht hauptsächlich Gegenstand von Streitigkeiten sind, ist schwierig.

Entgegen einer landläufigen Meinung sind auch „Massenabmahnungen“,  bei der der Mandant von einem wohlgesonnenen Anwalt von Kostenrisiken freigestellt wird,  keine „Lizenz zum Geld drucken“. Jedenfalls dann nicht, wenn sich der Abgemahnte richtig zu wehren weiß.

Auch wenn in Gerichtsverfahren der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs oft vor allem dann erhoben wird, wenn Argumente in der Sache fehlen, haben Gerichte mittlerweile feine Antennen dafür entwickelt, wann bei einer Abmahnung bzw. einem einstweiligen Verfügungsverfahren noch die Rechtsverfolgung als solche im Vordergrund steht, oder vielmehr das Bestreben, dem Anwalt und/oder Abmahner eine Einnahmequelle zu verschaffen.

Hintergrund des aktuellen Falls

Ein Ebay-Händler von allemöglichem Krimskrams (und damit für den ihn vertretenden Anwalt komfortablerweise potentieller Mitbewerber vieler anderer Onlinehändler), der seinerzeit mit einer regelrechten Abmahnwelle gegen unterschiedliche Konkurrenten auf sich aufmerksam machte, hatte in einem aktuellen Fall mit diesen prozessualen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Er hatte sich daran gestört, dass ein Mitbewerber (der im übrigen ansonsten auf Getränke und Lebensmittel spezialisiert war) auf Ebay eine Zahnpastatube in der Verpackungsgröße 75 ml zu einem Einzelpreis von 9,99 € angeboten und dabei die Angabe des Grundpreises vergessen hatte. Über seinen Anwalt forderte der Konkurrent zunächst per Abmahnung eine Unterlassungserklärung und eine Kostenerstattung auf Basis eines Streitwerts von 10.000 € und damit 745,40 € netto.

Nachdem die gewünschte Unterwerfung ausblieb, beantragte der Händler eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin, die auch erlassen wurde. In der Folgezeit ging jedoch einiges schief und die Verfügung wurde letztendlich wieder aufgehoben. Über den Fall hatten wir bereits hier berichtet.

Handler sprach „Gegen-Gegenabmahnung“ aus

Wie so oft, verhielt sich der abmahnende Händler, der seinen Konkurrenten zur wettbewerbsrechtlichen Ordnung aufrufen wollte, selbst nicht rechtskonform. Der in Anspruch genommene Konkurrent sprach dementsprechend seinerseits eine Abmahnung aus und verlangte eine Unterlassungserklärung. Anstatt diese „Gegenabmahnung“ zu einer angemessenen Streitbeilegung zu nutzen oder die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, sprach der Händler eine weitere Abmahnung, somit eine „Gegen-Gegenabmahnung“ aus. Damit stand es aus Sicht des Konkurrenten nach einem Unentschieden wieder 2:1 für ihn.

Diese „Führung“ sollte er jedoch wieder verspielen. Denn er beantragte – und das war der entscheidende Fehler für das Kammergericht – neben der oben erwähnten einstweiligen Verfügung wegen des ersten Verstoßes auch in Bezug auf  die zweite Abmahnung eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin. So weit, so nachvollziehbar.

Zum Verhängnis wurde dem Antragsteller allerdings ein Umstand, den das Landgericht Berlin noch übersehen – und daher die einstweilige Verfügung auf  einen Widerspruch hin noch bestätigt – hatte: Er hatte den ersten (vermeintlichen) Verstoß am 8.2.2018 und den zweiten am 2.3.2018 bemerkt. Den Antrag auf einstweilige Verfügung in Bezug auf die erste Angelegenheit stellte er jedoch erst drei Tage später nach Bemerken des zweiten Verstoßes. Es waren somit zwei Verfügungsverfahren anhängig.

Das Kammergericht war vor diesem Hintergrund mit der Antragsgegnerin der Meinung, dass damit – neben dem Umstand, dass bei den Abmahnungen eine eigene Kostennote beigefügt war, was für sich genommen für ein Kostenbelastungsinteresse sprach –  unnötige Kosten zulasten der Antragsgegnerin verursacht worden seien, da beide Verstöße vor dem Hintergrund der zwei Monate währenden Dringlichkeitsfrist im Gerichtsbezirk des Kammergerichts  ohne weiteres in einem Verfügungsantrag hätten zusammengefasst werden können.

Der Senat hat daher den oben bereits erwähnten Hinweis erteilt. Der Antragsteller hat daraufhin – nicht ohne Absingen zahlreicher schmutziger Lieder (Stellung von Befangenheitsanträgen) – seinen Verfügungsantrag schließlich zurückgenommen.  Er muss nun auch die Kosten der Antragsgegnerin übernehmen.

Ein etwaiger Plan, durch die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin  schnell und unkompliziert Anwaltsgebühren  zu generieren, ist damit nicht nur gescheitert, sondern zum Bumerang geworden.  Die Gerichts- und Anwaltskosten, die alleine auf Seiten der Antragsgegnerin angefallen sind, belaufen sich nämlich auf ca. 6.000 €.

Fazit

Die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist – anders als es insbesondere in der aktuellen Diskussion um angeblichen Abmahnmissbrauch den Anschein macht – auch noch nach Abmahnung und erfolgreichem Verfügungsantrag alles andere als einfach.

Abgesehen davon, dass der landläufige und von den Medien immer wieder kolportierte Eindruck falsch ist, dass “Abmahner” bzw. deren Anwälte nebenbei irgendwelche Flüchtigkeitsfehler im Impressum oder in der Widerrufsbelehrung zu Geld machen könnten, erfordert die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ausgiebige Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Rechtsprechung.

Wie der vorliegende Fall zeigt, sind die  Gerichte zu dem für Versuche sensibilisiert, die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Verstößen  als Vorwand für die Generierung von Kosten und Gebühreneinnahmen  zu missbrauchen.

Mitbewerber, die nur darauf aus sind, ihrer anwaltlichen Vertretung das schnelle Geld zu verschaffen, scheitern häufig bereits, ohne dass es dazu gesetzgeberischer Hilfe bedürfte.

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragsgegnerin vertreten.

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