FernUSG-Abschaffung: Was der Referentenentwurf für Coaches ändert – und was nicht

Der Referentenentwurf vom 17. August 2026 streicht die §§ 1 bis 26 FernUSG. Was für Coaching-Anbieter nach einem Befreiungsschlag klingt, gilt frühestens ab dem 1. Juli 2027 und nur für Verträge, die danach geschlossen werden.

Bis dahin bleibt jeder Vertrag ohne ZFU-Zulassung so angreifbar wie heute.

Seit Anfang September kursiert der Entwurf in der Branche. Drei Fehlschlüsse liegen nahe:

Das Ergebnis: In allen drei Fällen verschlechtert der Anbieter seine Position. Der Entwurf ändert an der heutigen Rechtslage nichts. Und er sieht auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten keine Heilung nichtiger Altverträge vor.

Was regelt der Referentenentwurf zur FernUSG-Abschaffung?

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat am 17. August 2026 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ vorgelegt. Artikel 1 streicht die §§ 1 bis 26 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) vollständig: das Zulassungsverfahren bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), die Nichtigkeitsfolge des § 7 Abs. 1 FernUSG und sämtliche zivilrechtlichen Sondervorschriften. Das Gesetz soll am 1. Juli 2027 in Kraft treten. Das FernUSG selbst tritt nach einer Übergangsphase mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.

Der Entwurf setzt einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um und begründet die Aufhebung ungewöhnlich deutlich. Das Gesetz von 1977 sei für Papierfernkurse geschrieben, seine Tatbestandsmerkmale „Fernunterricht“ und „Lernerfolgskontrolle“ seien unbestimmt, und das Zulassungsverfahren habe ein erhebliches Vollzugsdefizit aufgebaut. Der Entwurf nennt auch die wirtschaftliche Konsequenz beim Namen: Verträge ohne Zulassung sind nichtig, Teilnehmer fordern ihr Geld zurück, für kleinere Anbieter kann das existenzbedrohend sein. Die Entlastung der Wirtschaft beziffert das Ministerium auf 4,8 Millionen Euro jährlich, bei rund 1.600 Zulassungsverfahren pro Jahr.

1. Zulassungspflicht und Nichtigkeit entfallen

Mit § 12 FernUSG fällt die Pflicht, zulassungspflichtige Fernlehrgänge vor Vertrieb bei der ZFU zuzulassen. Mit § 7 Abs. 1 FernUSG fällt die Sanktion, die aus dieser Pflicht ein Haftungsrisiko machte: die Nichtigkeit des Vertrags. Die Begründung spricht ausdrücklich davon, dass die ZFU-Zulassung als „unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für den zivilrechtlichen Vertrag aufgegeben“ wird.

2. Auch die zivilrechtlichen Sondervorschriften fallen

Der Entwurf belässt es nicht bei der Zulassung. Gestrichen werden auch das Textformerfordernis mit Pflichtangaben (§ 3 FernUSG), das Widerrufsrecht auch für in Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 4 FernUSG), das ordentliche Kündigungsrecht nach sechs Monaten (§ 5 FernUSG) und die fernunterrichtsspezifischen Werbevorschriften (§§ 16, 17 FernUSG). Die Begründung hält ein „gesteigertes Schutzbedürfnis“ für Distanzlehrgänge nicht mehr für feststellbar und verweist auf das Verbraucherrecht des BGB.

3. Übergangsregelung: Bescheinigung statt Zulassung

Der neue § 27 FernUSG-E schafft ein Übergangsregime bis zum 30. Juni 2028. Bereits erteilte Zulassungen gelten fort. Wer den Nachweis einer Zulassung nach anderen Vorschriften braucht, etwa für die Anerkennung in Prüfungsordnungen der Länder oder für die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), kann auf Antrag eine Bescheinigung erhalten, dass sein Lehrgang die früheren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Für den typischen Online-Coach ohne Förderbezug ist diese Bescheinigung ohne praktische Bedeutung.

Gilt das FernUSG nach dem Referentenentwurf jetzt schon nicht mehr?

Nein. Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums, kein Gesetz. Bis zur Verkündung muss der Entwurf die Verbändeanhörung, den Kabinettsbeschluss, das parlamentarische Verfahren im Bundestag und die Zustimmung des Bundesrates durchlaufen. Bis mindestens zum 30. Juni 2027 gelten die §§ 1 bis 26 FernUSG unverändert, und mit ihnen die gesamte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Coaching-Verträgen.

Der Zeitplan kann sich verschieben, der Inhalt kann sich ändern. Beides ist bei Gesetzgebungsverfahren eher Regel als Ausnahme. Für Anbieter zählt deshalb nicht die politische Ankündigung, sondern das geltende Recht. Und das hat der BGH in den vergangenen fünfzehn Monaten in einer Weise konkretisiert, die Anbietern wenig Spielraum lässt:

Wer auf Karlsruhe gehofft hatte, verlor diese Hoffnung im Februar 2026. Wer jetzt auf Berlin hofft, muss bis Mitte 2027 warten. Und bekommt auch dann nur Hilfe für Neuverträge.

Werden nichtige Coaching-Verträge durch die FernUSG-Abschaffung geheilt?

Nach dem aktuellen Entwurf nicht. Ob ein Vertrag wirksam ist, richtet sich nach dem Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Coaching-Vertrag, der 2024, 2025, 2026 oder im ersten Halbjahr 2027 ohne erforderliche ZFU-Zulassung geschlossen wurde, bleibt nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, auch nach dem 1. Juli 2027. Der Entwurf enthält keine Vorschrift, die diese Verträge nachträglich wirksam werden lässt.

Der Rückzahlungsanspruch des Teilnehmers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit der Zahlung. Dass die Norm, die den Rechtsgrund entfallen ließ, später selbst entfällt, berührt den einmal entstandenen Anspruch nicht. Er verjährt nach §§ 195, 199 BGB regelmäßig drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Teilnehmer die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder kennen musste. Rückforderungen aus Verträgen des Jahres 2026 können also bis Ende 2029 geltend gemacht werden. Das Gesetz ist dann seit anderthalb Jahren außer Kraft.

Für laufende Gerichtsverfahren gilt dasselbe. Das Gericht prüft, welches Recht beim Vertragsschluss galt, und wendet es an. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt ein anderes anhängiges Verfahren voraus, kein Gesetzgebungsvorhaben. Kein Anbieter sollte damit rechnen, dass ein Landgericht mit seinem Urteil auf den Bundestag wartet.

Eine Übergangsregel für Altverträge könnte im weiteren Verfahren noch kommen. Die Branchenverbände dürften sie fordern, und der Entwurf selbst beschreibt die Rückforderungswelle als Problem, das er lösen will. Planen lässt sich damit nicht. Wer heute entscheidet, muss davon ausgehen, dass Altverträge dauerhaft dem alten Recht unterliegen.

Aus der LHR-Praxis

Wir vertreten ausschließlich Anbieter von Coaching-Leistungen. Seit dem BGH-Urteil vom Juni 2025 rufen Legal-Tech-Kanzleien Teilnehmer gezielt zu Rückforderungen auf, auch bei vollständig erbrachten und erfolgreich absolvierten Programmen. Der Referentenentwurf wird dieses Geschäftsmodell bis 2027 nicht bremsen, sondern eher befeuern: Die Gesetzesbegründung bestätigt schwarz auf weiß, dass „unzählige Angebote“ nach den Kriterien der Rechtsprechung eine Zulassung bräuchten und keine haben. Diesen Satz werden Rückforderer zitieren.

Was ändert sich für neue Coaching-Verträge ab dem 1. Juli 2027?

Für Verträge, die ab dem 1. Juli 2027 geschlossen werden, ist die fehlende ZFU-Zulassung nach dem Entwurf kein Nichtigkeitsgrund mehr. Mit den §§ 3, 4, 5, 16 und 17 FernUSG entfallen außerdem die Textformpflicht, das zusätzliche Widerrufsrecht, das Sonderkündigungsrecht nach sechs Monaten und die fernunterrichtsspezifischen Werbevorschriften. Was bleibt, ist das allgemeine Zivil- und Wettbewerbsrecht. Für hochpreisige Coachings ist das alles andere als zahnlos.

Verbraucher behalten ihr Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen aus § 312g BGB samt den Informationspflichten des § 312d BGB. Die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB erfasst Vorauszahlungsklauseln, Laufzeiten und Kündigungsausschlüsse, und zwar auch gegenüber Unternehmern über § 307 BGB. Die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB bleibt der zweite Standardangriff auf teure Programme; das OLG Schleswig-Holstein hat die Maßstäbe dafür in einem Mentoring-Fall ausführlich entwickelt. Die Kündigung bei Diensten höherer Art nach § 627 BGB wird im Coaching-Kontext regelmäßig diskutiert. Und Werbung mit Erfolgsversprechen misst sich weiterhin an § 5 UWG.

Die Abschaffung nimmt Anbietern den einen Angriffspunkt, der jede weitere Diskussion überflüssig machte. Die übrigen bleiben. Ein sauber strukturierter Vertrag ist deshalb 2027 genauso wichtig wie heute, nur aus anderen Gründen.

Strategische Vorgehensweise: Was Coaching-Anbieter bis zum 1. Juli 2027 tun sollten

Die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten ist kein Wartezimmer, sondern die Phase mit dem höchsten Risiko: Jeder Vertrag, der bis dahin geschlossen wird, unterliegt dauerhaft dem alten Recht. Anbieter sollten ihre Programme weiterhin so strukturieren, dass sie nach der BGH-Rechtsprechung nicht als Fernunterricht einzuordnen sind, ihre Altverträge nach Risiko sortieren und Rückforderungen einzeln prüfen, statt sie mit dem Entwurf zu beantworten.

1. Neue Verträge nach der BGH-Linie gestalten

Die Entscheidungen vom Januar und Februar 2026 geben den Rahmen vor. Ein Programm, dessen vertraglicher Schwerpunkt auf individueller Beratung und Begleitung liegt, ist kein Fernunterricht. Live-Formate mit unmittelbarer Rückfragemöglichkeit begründen keine räumliche Trennung. Eine vertraglich geschuldete Kontrolle des Lernerfolgs sollte fehlen, und zwar im Vertragstext ebenso wie in der Realität des Programms. Das Versäumnisurteil vom 12.02.2026 zeigt, wie sehr es auf den Vortrag zum konkreten Leistungsspektrum ankommt: Dort scheiterte die Abweisung der Rückforderung daran, dass das Berufungsgericht den Charakter des Vertrags nicht hinreichend aufgeklärt hatte. Was im Vertrag steht, muss sich im Prozess beweisen lassen.

2. Altverträge inventarisieren

Anbieter sollten jeden Vertrag seit 2023 erfassen: Abschlussdatum, Zahlungsstand, Leistungsstand, Format. Daraus ergeben sich drei Gruppen. Verträge mit klarem Beratungsschwerpunkt und synchronen Formaten sind kaum angreifbar. Verträge über modulare Videokurse mit Aufgaben, Feedback und aufgezeichneten Calls sind nach der BGH-Linie typischer Fernunterricht. Dazwischen liegt der Graubereich, der die eigentliche Arbeit macht. Für jede Gruppe gehört die Verjährung auf den Kalender und, in Abstimmung mit dem Steuerberater, eine Einschätzung, ob Rückstellungen zu bilden sind. Wie eine solche Bestandsaufnahme in der Praxis aussieht, zeigt dieser Fall aus unserer Beratung.

3. Rückforderungen nicht mit dem Referentenentwurf beantworten

Der Hinweis auf die geplante Abschaffung ist rechtlich wertlos und signalisiert der Gegenseite, dass der Anbieter seine Position nicht kennt. Ein Rückforderungsschreiben verlangt stattdessen eine Einzelfallprüfung: Liegt überhaupt Fernunterricht vor? Wurde der Vertrag vor oder nach einer möglichen Zulassung geschlossen? Welche Leistungen hat der Teilnehmer in Anspruch genommen, und lässt sich daraus ein Wertersatz begründen? Ist der Anspruch verjährt? Erst nach diesen Fragen sollte eine Antwort das Haus verlassen. Ungeprüfte Antworten schaffen Beweisprobleme, die sich später nicht mehr einfangen lassen. Die häufigsten Fragen unserer Mandanten dazu beantworten wir in unseren FAQ zum FernUSG nach dem BGH-Urteil.

4. ZFU-Verfahren abbrechen oder durchziehen?

Eine jetzt erteilte Zulassung wirkt nicht zurück. Sie schützt aber jeden Vertrag, der zwischen Erteilung und dem 30. Juni 2027 geschlossen wird, und gilt nach dem Entwurf bis zum 30. Juni 2028 fort. Ob sich der Abschluss eines laufenden Verfahrens lohnt, ist eine Rechenaufgabe: Wie viele Neuabschlüsse mit welchem Volumen fallen bis Mitte 2027 an, und wie sicher ist die Einordnung des Programms ohne Zulassung? Wer sein Angebot bereits konsequent auf Beratung und synchrone Formate umgestellt hat, braucht die Zulassung kaum noch. Wer weiter modulare Kurse mit hohen Ticketpreisen verkauft, sollte das Verfahren zu Ende bringen.

5. Laufende Prozesse weiterführen

Anhängige Verfahren laufen unverändert weiter. Der Entwurf liefert kein neues Argument zur Sache, aber er verändert die Vergleichslandschaft: Teilnehmerseite und Gericht wissen jetzt, dass der Gesetzgeber die Nichtigkeitsfolge selbst für unverhältnismäßig hält. Das kann Vergleichsverhandlungen erleichtern, ersetzt aber keine Verteidigung in der Sache.

6. Das Gesetzgebungsverfahren beobachten

Drei Punkte verdienen Aufmerksamkeit: eine mögliche Verschiebung des Stichtags, eine mögliche Übergangsregel für Altverträge und Änderungen am Umfang der Streichung. Sobald der Regierungsentwurf vorliegt, ordnen wir die Änderungen an dieser Stelle ein.

Das Ergebnis: Der Referentenentwurf ist die richtige Nachricht für die Zukunft der Branche und die falsche Botschaft für die Gegenwart. Er beseitigt ein Risiko, das Anbieter seit 2023 begleitet, aber erst für Verträge ab Mitte 2027. Bis dahin gilt: Wer sein Programm heute nicht FernUSG-fest aufstellt, trägt dieses Risiko bis in die dreißiger Jahre.

Häufige Fragen zur FernUSG-Abschaffung

Ab wann gilt die FernUSG-Abschaffung?+
Nach dem Referentenentwurf vom 17. August 2026 soll die Streichung der §§ 1 bis 26 FernUSG am 1. Juli 2027 in Kraft treten. Bis dahin gilt das Gesetz unverändert, einschließlich Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge. Der Termin steht unter dem Vorbehalt des parlamentarischen Verfahrens und kann sich verschieben.
Kann ich eine Rückforderung mit dem Hinweis auf die geplante Abschaffung abwehren?+
Nein. Für die Wirksamkeit eines Vertrags ist das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich, und ein Referentenentwurf ist noch kein Recht. Ein bereits entstandener Rückzahlungsanspruch bleibt auch nach dem Inkrafttreten bestehen. Verteidigen lässt sich eine Rückforderung nur mit Argumenten zum konkreten Vertrag: fehlender Fernunterrichtscharakter, Wertersatz oder Verjährung.
Brauche ich bis 2027 noch eine ZFU-Zulassung?+
Wenn Ihr Programm nach den Kriterien des BGH Fernunterricht ist, ja. Jeder Vertrag, den Sie bis zum 30. Juni 2027 ohne Zulassung schließen, bleibt dauerhaft nichtig. Ob sich ein Zulassungsverfahren noch lohnt, hängt vom Volumen Ihrer Neuabschlüsse bis dahin und davon ab, ob sich Ihr Programm alternativ so umgestalten lässt, dass es nicht mehr unter das Gesetz fällt.
Was passiert mit einer bestehenden ZFU-Zulassung?+
Sie gilt nach § 27 des Entwurfs bis zum 30. Juni 2028 fort. Danach ist sie gegenstandslos, weil das Gesetz insgesamt außer Kraft tritt. Wer den Nachweis einer Zulassung nach anderen Vorschriften benötigt, etwa für Prüfungsordnungen der Länder oder für Fördermittel, kann in der Übergangszeit eine Bescheinigung beantragen. Für die Wirksamkeit von Coaching-Verträgen spielt sie ab Juli 2027 keine Rolle mehr.
Gilt für Coaching-Verträge nach 2027 gar kein Verbraucherschutz mehr?+
Doch. Es entfällt nur das Sonderrecht des FernUSG. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die AGB-Kontrolle, die Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 138 BGB und das Wettbewerbsrecht gelten weiter. Gerade bei hochpreisigen Programmen bleiben Klauselkontrolle und Wucherähnlichkeit die Angriffspunkte, mit denen Anbieter rechnen müssen.

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Wir vertreten ausschließlich Coaching-Anbieter. Schicken Sie uns den Vertrag, das Rückforderungsschreiben oder Ihr Programmkonzept. Sie erhalten binnen 24 Stunden eine erste Einschätzung, ob Ihr Angebot nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung als Fernunterricht einzuordnen ist und welche Gegenargumente bestehen.

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