LHR-Praxisfall: Solarspeicher ohne Batterie-Registrierung – LG Düsseldorf stoppt Amazon-Angebot per einstweiliger Verfügung

Wie ein Mitbewerber Balkonkraftwerk-Speicher ohne die vorgeschriebene Batterie-Registrierung auf Amazon anbietet – und wie das neue Batterierecht registrierten Anbietern binnen drei Tagen zu einem gerichtlichen Verbot verhilft.

Wer Batterien auf dem deutschen Markt anbietet, muss vorher einiges erledigen: Registrierung bei der zuständigen Behörde, Anschluss an die Rücknahme- und Verwertungsstrukturen, laufende Mitteilungspflichten.

Das kostet Geld, Zeit und Organisation. Und genau deshalb ist die Versuchung groß, sich das alles zu sparen – gerade auf Plattformen wie Amazon, wo im Bereich Balkonkraftwerke und Stromspeicher ein harter Preiskampf tobt.

Das Ergebnis: Anbieter, die ihre Pflichten erfüllen, konkurrieren mit Angeboten, die diese Kosten schlicht nicht tragen. Der Preisvorteil des einen ist der Rechtsbruch des anderen.

Ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei zeigt exemplarisch, wie sich rechtstreue Händler dagegen wehren können – und wie schnell das gehen kann.

Der Fall: Ein Solarspeicher, den es rechtlich nicht geben dürfte

Unsere Mandantin vertreibt seit Jahren in erheblichem Umfang Balkonkraftwerke und Zubehör über Amazon; allein in den letzten zwölf Monaten erzielte sie auf dem deutschen Markt einen Umsatz in achtstelliger Höhe. Sie ist – selbstverständlich – ordnungsgemäß im Herstellerregister eingetragen.

Bei der Marktbeobachtung fiel ihr das Angebot einer Mitbewerberin auf:

Eine anwaltliche Abmahnung vom 07.07.2026 mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, blieb ohne jede Reaktion. Damit war der Weg zum Gericht vorgezeichnet.

Rechtlicher Rahmen: Das neue Batterierecht als scharfes Schwert des Wettbewerbsrechts

1. Vom BattG zum BattDG: Registrierung vor Marktzugang

Das Batterierecht ist seit Kurzem neu geordnet: Die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) hat das bisherige BattG abgelöst. Geblieben ist der Grundgedanke der erweiterten Herstellerverantwortung: Wer Batterien auf den Markt bringt, muss sich vorher bei der zuständigen Behörde – der stiftung ear – mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren lassen (§ 5 Abs. 1 BattDG).

Die Kategorie richtet sich nach der Batterieverordnung. Für den hier betroffenen Speicher lag sie auf der Hand: Eine Batterie mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, die weder LV-Batterie noch Elektrofahrzeug- oder Starterbatterie ist, ist eine Industriebatterie im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/1542. Ein 24-Kilo-Solarspeicher fällt unzweifelhaft darunter.

2. Das Verkehrsverbot trifft auch Händler – die Herstellerfiktion des § 3 Nr. 1 BattDG

Fehlt die Registrierung, greift ein doppeltes Verkehrsverbot. Hersteller dürfen nicht registrierte Batterien nicht bereitstellen (§ 4 Abs. 1 BattDG). Und Händler dürfen keine Batterien von Herstellern anbieten, die nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BattDG).

Der beliebte Einwand „Wir verkaufen doch nur – registrieren muss der Hersteller“ verfängt dabei gleich doppelt nicht. Zum einen richtet sich das Verkehrsverbot des § 4 Abs. 3 Nr. 1 BattDG ausdrücklich an die Vertriebsstufe. Zum anderen enthält § 3 Nr. 1 BattDG eine Herstellerfiktion: Als Hersteller gilt auch jeder Händler, der vorsätzlich oder fahrlässig Batterien nicht registrierter Hersteller bereitstellt. Fahrlässigkeit liegt schnell vor, denn das Herstellerregister der stiftung ear ist öffentlich und kostenlos einsehbar – eine einfache Abfrage genügt. Wer sie unterlässt, kann sich auf Unkenntnis nicht berufen. Im konkreten Fall kam hinzu, dass sich die Anbieterin auf der Produktseite ohnehin selbst als Herstellerin bezeichnete.

3. Warum Mitbewerber das durchsetzen können: § 3a UWG

Die Registrierungspflicht ist keine bloße Ordnungsvorschrift, deren Durchsetzung allein den Behörden obliegt. Der BGH hat bereits zum Vorgängerrecht entschieden, dass das batterierechtliche Verkehrsverbot eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist (BGH, Urt. v. 28.11.2019, Az. I ZR 23/19). Der Grund: Die Registrierung sichert die Finanzierung von Rücknahme, Verwertung und Entsorgung. Wer sich ihr entzieht, spart Kosten zulasten der rechtstreuen Konkurrenz – ein klassischer Fall des unlauteren Vorsprungs durch Rechtsbruch. Diese Wertung gilt für das BattDG unverändert fort.

Mitbewerber können den Verstoß deshalb selbst verfolgen: per Abmahnung und, wenn diese fruchtlos bleibt, per Unterlassungsklage oder – dringlichkeitsbedingt regelmäßig vorzugswürdig – per einstweiliger Verfügung (§ 8 Abs. 1 UWG). Wie schnell ein solches Eilverfahren zum Verbot führen kann, haben wir zuletzt etwa beim getarnten Vergleichsportal eines Wettbewerbers gezeigt.

4. Die Geschäftsführerin haftet persönlich

In Anspruch genommen wurde nicht nur die GmbH, sondern auch ihre Geschäftsführerin. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der Geschäftsführer persönlich für Wettbewerbsverstöße, die auf Maßnahmen beruhen, die typischerweise der Geschäftsführung zuzurechnen sind (BGH, GRUR 2014, 883Geschäftsführerhaftung). Die Entscheidung, welche Produkte in das Sortiment aufgenommen werden, und die Organisation der produktbezogenen Compliance – hier: der Registrierungserfordernisse des BattDG – gehören genau dazu. Es handelt sich nicht um operatives Tagesgeschäft nachgeordneter Mitarbeiter, sondern um eine das Geschäftsmodell prägende Vertriebsentscheidung.

Strategische Vorgehensweise: Vom Registerauszug zum Verbot in drei Wochen

1. Beweise sichern, bevor das Angebot verschwindet

Der Charme von Registrierungsverstößen liegt in ihrer Beweisbarkeit. Der Registerauszug der stiftung ear belegt die fehlende Registrierung, der Screenshot der Produktseite die Bereitstellung, die Produktdaten (Batteriegewicht, Zelltyp) die Kategorie.

2. Abmahnung mit Fristsetzung

Die Abmahnung gab der Gegenseite Gelegenheit, den Streit außergerichtlich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beizulegen. Sie reagierte schlicht nicht – aus Gläubigersicht die klarste denkbare Ausgangslage für den Eilantrag. Warum eine unberechtigte Abmahnung umgekehrt auch nach hinten losgehen kann, zeigt unser Praxisfall zur negativen Feststellungsklage.

3. Antrag auf einstweilige Verfügung bei der Kammer für Handelssachen

Am 28.07.2026 haben wir für unsere Mandantin beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt – gerichtet gegen die GmbH und ihre Geschäftsführerin persönlich, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung.

Das Ergebnis: Verbot binnen drei Tagen

Das Landgericht Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 31.07.2026 (Az. 37 O 74/26) antragsgemäß erlassen – ohne mündliche Verhandlung, drei Tage nach Antragstellung. Beiden Antragsgegnerinnen ist es nunmehr untersagt, im geschäftlichen Verkehr Batterien bereitzustellen, die nicht bei der zuständigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registriert sind – bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft. Erwirkt hat die Entscheidung unser Kollege Artur Kantorovich, der die Kammer für Handelssachen davon überzeugt hat, die Verfügung im Beschlusswege zu erlassen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig; den Antragsgegnerinnen steht der Widerspruch offen.

Was auf einen Verstoß gegen ein solches Verbot folgt – und warum das Ordnungsmittelverfahren dabei mitunter mehr Geduld erfordert als das Eilverfahren selbst – haben wir an anderer Stelle im LHR-Magazin beleuchtet.

Aus der LHR-Praxis

Registrierungspflichten sind das unterschätzte Einfallstor des Lauterkeitsrechts: Ob BattDG, ElektroG, VerpackG oder die Produktsicherheitsverordnung – überall knüpft der Marktzugang an öffentlich überprüfbare Compliance-Schritte an. Für Mitbewerber sind solche Verstöße ein dankbares Angriffsziel, weil sich der Nachweis mit einem Registerauszug führen lässt. Dieses Verfahren reiht sich in eine ganze Serie von Eilverfahren ein, die wir zuletzt für Plattformhändler geführt haben – eine Auswahl findet sich auf unserer Erfolge-Seite.

Was Anbieter von Balkonkraftwerken und Speichern daraus lernen sollten

Für die eigene Compliance gilt: Wer Speicher, Powerstations oder andere Batterien anbietet – auch als reiner Händler –, sollte vor der Sortimentsaufnahme prüfen, ob der Hersteller mit der konkreten Marke in der richtigen Kategorie registriert ist. Die Abfrage im ear-Register kostet zwei Minuten. Sie zu unterlassen kann ein Verkaufsverbot, eine Abmahnung mit Kostenfolge und die persönliche Haftung der Geschäftsführung kosten.

Besondere Vorsicht ist bei Ware aus Fernost geboten: Wer als Erster in der Lieferkette nicht registrierte Batterien nach Deutschland bringt oder anbietet, rückt selbst in die Herstellerrolle ein – mit allen Pflichten.

Für die Marktbeobachtung gilt umgekehrt: Wenn ein Konkurrent dauerhaft Preise anbietet, die bei ordnungsgemäßer Compliance kaum darstellbar wären, lohnt der Blick ins Register. Der Vorsprung durch Rechtsbruch lässt sich nehmen – im Eilverfahren notfalls binnen weniger Tage.

Ihr Wettbewerber verkauft Batterien, Speicher oder Elektrogeräte ohne die vorgeschriebene Registrierung?

Wir prüfen kurzfristig, ob ein abmahnfähiger Verstoß gegen das BattDG oder andere Produktvorschriften vorliegt, sichern die Beweise und setzen Unterlassungsansprüche durch – außergerichtlich oder im Eilverfahren. LHR vertritt seit über 20 Jahren Unternehmen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

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Häufige Fragen zur Batterie-Registrierung nach dem BattDG

Wer muss Batterien bei der stiftung ear registrieren?+
Jeder Hersteller muss sich vor der Bereitstellung von Batterien auf dem deutschen Markt nach § 5 Abs. 1 BattDG bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren lassen – und zwar mit der konkreten Marke und der jeweiligen Batteriekategorie nach der Verordnung (EU) 2023/1542 (Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien, Elektrofahrzeugbatterien). Eine Registrierung unter falscher Kategorie oder ohne die betreffende Marke genügt nicht.
Gilt die Registrierungspflicht auch für reine Händler, etwa Amazon-Seller?+
Mittelbar ja. Händler dürfen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BattDG keine Batterien nicht registrierter Hersteller bereitstellen. Wer das vorsätzlich oder fahrlässig dennoch tut, gilt nach § 3 Nr. 1 BattDG selbst als Hersteller – mit allen Registrierungs- und Rücknahmepflichten. Da das Herstellerregister öffentlich einsehbar ist, handelt fahrlässig, wer die Registrierung vor der Sortimentsaufnahme nicht prüft.
Können Mitbewerber eine fehlende Batterie-Registrierung abmahnen?+
Ja. Die batterierechtlichen Verkehrsverbote sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG; das hat der BGH bereits zum Vorgängerrecht entschieden (Urt. v. 28.11.2019, Az. I ZR 23/19). Mitbewerber können den Verstoß abmahnen und Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzen – wegen der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG regelmäßig im Wege der einstweiligen Verfügung.
Hilft es, dass der Artikel gerade „ausverkauft“ oder „derzeit nicht verfügbar“ ist?+
Nein. Solange die Produktseite fortbesteht und der Anbieter dort als Verkäufer hinterlegt ist, liegt eine bloße Bestandslücke vor, die jederzeit geschlossen werden kann – keine Aufgabe des Vertriebs. Für die Bereitstellung auf dem Markt genügt im Fernabsatz zudem bereits das an Endnutzer in der EU gerichtete Verkaufsangebot. Die Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Verkehrsverbot?+
Neben behördlichen Maßnahmen und Bußgeldern drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Kostenerstattungspflicht und gerichtliche Unterlassungstitel. Wird gegen eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil verstoßen, setzt das Gericht auf Antrag nach § 890 ZPO Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro je Verstoß fest, ersatzweise Ordnungshaft. Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsführung für Vertriebs- und Compliance-Entscheidungen.

Weiterführende Informationen


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